Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Anna87 am 16.09.2023 00:49
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Hallo,
ich bin Verwaltungsbeamtin bei der Bundeswehr. Zur Zeit habe ich eine TÜG Wohnung und 1 Tag Telearbeit (Montag). Ich hätte gerne den Freitag zusätzlich als Telearbeitstag, jedoch sagte meine TG Bearbeiterin, dass ich mit einem zusätzlichen Telearbeitstag meinen Anspruch auf die TÜG Wohnung verliere. Begründung sei, dass ich überwiegend am Dienstort sein müsste. Zählen die Übernachtungen oder die vollen Tage? Anreise jeweils Montag Abend, Abreise Donnerstag Nachmittag.
Kann ich einen zusätzlichen Telearbeitstag beantragen und trotzdem meine TÜG Wohnung behalten?
LG
Anna
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Für mich stellt sich weniger die Frage, ob die Übernachtungen oder die vollen Tage zählen oder ob die Aussage, überwiegend am Dienstort sein zu müssen, überhaupt korrekt ist. Bei der TG-Bearbeiterin sollte nach der Rechtsgrundlage gefragt werden, wo die Voraussetzung "überwiegend am Dienstort" geregelt sein soll.
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Wenn ich mich richtig erinnere sind es mindestens drei Übernachtungen die notwendig sind, um weiterhin die Wohnung bezahlt zu bekommen. Eine Quelle habe ich nicht dazu, aber glaube, dass das der Richtwert ist. Demnach steht Telearbeit zusätzlich am Freitag nichts entgegen.
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Die Bearbeiterin geht wohl davon aus, dass eine morgendliche Anreise (circa 2 Stunden Pkw) zumutbar ist und man dann nicht mehr auf 3 notwendige Übernachtungen kommt.
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Dann kann sie dieses mit Sicherheit auch belegen. Wie hast du es in der Vergangenheit gemacht? Bist du morgens oder bereits den Abend davor gefahren?
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Ich fahre immer abends damit ich morgens ausgeruht im Dienst bin. Den Streß mit dem Berufsverkehr möchte ich mir nicht antun. Dies gebe ich auch immer im Forderungsnachweis so an. Vorschreiben kann man es mir aber nicht, dass ich morgens fahren MUSS oder?
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Wenn du in der Vergangenheit immer angegeben hast, das du den Abend davor fährst, ist das meiner Meinung nach eins starkes Indiz, dass du das in der Zukunft auch machst. Ich denke nicht, dass man dir das vorschreiben kann. Wende dich an den Teamleiter, da wirst du eine rechtssichere Auskunft bekommen.
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Wenn du (ausweislich der getroffenen schriftlichen Vereinbarung) im Durchschnitt mehr als 2 Nächte je Woche am Dienstort verbleiben musst, dann besteht weiterhin die Notwendigkeit einer Unterkunft am Dienstort (A-2212/1, 416). Davon ist auszugehen nach deinen Schilderungen (insbesondere auch deiner bisherigen Abrechnungen und der Reisezeit von 2h). Du könntest sogar im Einzelfall auch mal morgens fahren, solange der Durchschnitt „mehr als 2 Nächte“ bleibt.