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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: levy am 16.09.2023 20:26

Titel: Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: levy am 16.09.2023 20:26
Hallo,

ich hatte mich letzte Woche Sonntag auf eine Stelle beworben, von der die Bewerbungsfrist am letzten Freitag ablief.

Heute erhielt ich eine Absage, in der stand, dass meine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie außerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen ist.

Soweit so klar.

Wenn die Bewerbungsfrist an einem Freitag abläuft, müsste eine Bewerbung berücksichtigt werden, die bis 23:59:59 Uhr eingegangen ist?

Was muss denn bis zum Bewerbungseingang am Sonntag passiert sein, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden kann, darf?

Danke.

Gruß
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: RsQ am 16.09.2023 20:38
Darum geht es vermutlich nicht. Das Finanzamt hat i. d. R. auch einen Briefkasten, bei dem Mitternacht die Klappe umschalten - aus Fristgründen. Ob am Wochenende faktisch etwas bearbeitet wird, dürfte da keine Rolle spielen.
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Rheini am 16.09.2023 20:43
Hallo,

ich hatte mich letzte Woche Sonntag auf eine Stelle beworben, von der die Bewerbungsfrist am letzten Freitag ablief.

Heute erhielt ich eine Absage, in der stand, dass meine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie außerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen ist.

Soweit so klar.

Wenn die Bewerbungsfrist an einem Freitag abläuft, müsste eine Bewerbung berücksichtigt werden, die bis 23:59:59 Uhr eingegangen ist?

Was muss denn bis zum Bewerbungseingang am Sonntag passiert sein, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden kann, darf?

Danke.

Gruß

Dir ist klar was "Frist" bedeutet?
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: pfaffe am 16.09.2023 20:47
Klagen!

https://openjur.de/u/90920.html
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Rheini am 17.09.2023 07:04
Klagen!

https://openjur.de/u/90920.html

Liegen den die Gründe die das Gericht in dem von Dir hier geposteten Fall genannt haben, auch in dem Fall des TE vor?

Ich kann davon nichts in dem Eingangspost lesen.
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Opa am 17.09.2023 08:08
Es ist nahezu unmöglich, dass das Auswahlverfahren zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung am Sonntag schon so weit fortgeschritten war, dass die Berücksichtigung der Bewerbung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn abgelehnt werden konnte. Sofern nicht nach Aktenlage entschieden wird, ist die „verspätet“ eingegangene Bewerbung daher zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Bewerbungsfrist um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Ausschlussfrist. Maßgeblich für die Berücksichtigung einer nachfristlich eingegangenen Bewerbung ist mithin der Fortschritt bei der Auswahlentscheidung.
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Max am 17.09.2023 13:12
Darum geht es vermutlich nicht. Das Finanzamt hat i. d. R. auch einen Briefkasten, bei dem Mitternacht die Klappe umschalten - aus Fristgründen.
Ich hatte mich schon das ein oder andere mal gefragt,  als ich Freitag nachts kurz vor Mitternacht an einem Fristenpostkasten stand,  ob es den jemand merken würde,  wenn ich erst samstags oder Sonntags einwerfe. Auf so eine Funktion wäre ich nicht gekommen. Also doch weiterhin auf die Mitternachtsgrenze achten.
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Floki am 17.09.2023 16:26
Darum geht es vermutlich nicht. Das Finanzamt hat i. d. R. auch einen Briefkasten, bei dem Mitternacht die Klappe umschalten - aus Fristgründen.
Ich hatte mich schon das ein oder andere mal gefragt,  als ich Freitag nachts kurz vor Mitternacht an einem Fristenpostkasten stand,  ob es den jemand merken würde,  wenn ich erst samstags oder Sonntags einwerfe. Auf so eine Funktion wäre ich nicht gekommen. Also doch weiterhin auf die Mitternachtsgrenze achten.
Entweder ein Mythos oder ein spezielles Finanzamt. In NRW gibt es sowas beispielsweise nicht.
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: RsQ am 17.09.2023 16:43
Hier (Niedersachsen) steht das sogar am Briefkasten dran und wird auch so praktiziert. Frist ist Frist.  8)
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Floki am 17.09.2023 16:45
Also kann man Glück oder Pech mit dem Bundesland haben  :D
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: was_guckst_du am 25.09.2023 11:37
..."Bewerbungsfrist" ist keine Frist im gesetzlichen Sinne sondern eine rein organisatorische Maßnahme des AG...er kann danach eingehende Bewerbungen berücksichtigen, muss es aber auch nicht...
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Schmitti am 25.09.2023 13:18
Entweder ein Mythos oder ein spezielles Finanzamt. In NRW gibt es sowas beispielsweise nicht.
Gehört Düsseldorf nicht mehr zu NRW?
https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/neue-fristenbriefkaesten-der-stadtverwaltung_aid-10972689
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Opa am 25.09.2023 15:08
..."Bewerbungsfrist" ist keine Frist im gesetzlichen Sinne sondern eine rein organisatorische Maßnahme des AG...er kann danach eingehende Bewerbungen berücksichtigen, muss es aber auch nicht...
Fast richtig. Präzise hängt der Ermessensgrad im öffentlichen Dienst aufgrund des Leistungsprinzips an der Frage, wie weit der Auswahlprozess bereits fortgeschritten ist. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen:

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.09 - 8 L 763/08 -

Ist das Auswahlverfahren noch nicht wesentlich fortgeschritten, so gebietet es das Leistungsprinzip, eine verspätete Bewerbung einzubeziehen.

Aus dem Text der Entscheidung:
"In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Bewerbungsfrist keine Ausschluss-, sondern lediglich eine Ordnungsfrist darstellt. Dem Dienstherrn steht damit in der Frage, ob er eine verspätete Bewerbung zulässt oder zurückweist, Ermessen zu."

Das Gericht setzt sich mit den Einzelheiten des konkreten Falles auseinander und kommt in einer Abwägung zu dem Schluss, dass sich in jenem Fall das Ermessen des Dienstherrn dahingehend reduziert hat, "dass sich nur eine Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers als rechtmäßig darstellt."

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 30.04.12 - BVerwG 2 VR 6.11 - ausgeführt:

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung löst eine Bewerbung für die zu besetzende Stelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr ohne Weiteres aus, wenn das Stellenbesetzungsverfahren bei Eingang der Bewerbung bereits soweit fortgeschritten ist, dass deren Berücksichtigung die legitimen Interessen des Dienstherrn an einer möglichst zügigen Stellenbesetzung beeinträchtigen würde. Bei dieser Sachlage liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob er den Bewerber nachträglich in das Auswahlverfahren einbezieht (OVG Münster, Beschluss vom 19.05.11 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700; vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1997, 169).
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: Angelsaxe am 26.09.2023 06:50
Darum geht es vermutlich nicht. Das Finanzamt hat i. d. R. auch einen Briefkasten, bei dem Mitternacht die Klappe umschalten - aus Fristgründen.
Ich hatte mich schon das ein oder andere mal gefragt,  als ich Freitag nachts kurz vor Mitternacht an einem Fristenpostkasten stand,  ob es den jemand merken würde,  wenn ich erst samstags oder Sonntags einwerfe. Auf so eine Funktion wäre ich nicht gekommen. Also doch weiterhin auf die Mitternachtsgrenze achten.
Entweder ein Mythos oder ein spezielles Finanzamt. In NRW gibt es sowas beispielsweise nicht.

Doch, das gibt es in NRW. Mit sind in Düsseldorf mehrere solcher Briefkästen bekannt, sowohl beim Finanzamt als auch bei der Stadtverwaltung.
Titel: Antw:Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
Beitrag von: was_guckst_du am 26.09.2023 07:14
.also bei meiner Verwaltung gibt es diesen Terminbriefkasten und bei meinem zuständigen Finanzamt auch (beides NRW)...