Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: jana86 am 17.09.2023 12:09
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Eine größere Organisation, die nicht der BUNDESWEHR angehört, gestattet den Mitarbeitenden Hunde mit ins Büro zu nehmen.
Eine Mitarbeiterin geht nun zu einem Arbeitskollegen, der in einer von ihr selten besuchten Etage sitzt, um den Kollegen zu bitten sie mit nach Hause zu nehmen. Dazu ist es nicht mehr gekommen.
Als Sie in der Etage ankommt, stürzt sich ein Hund wild bellend aus einem Büro auf sie zu. Sie erschreckt sich massiv, der Hund läuft zurück um dann erneut anzugreifen, beißt aber nicht zu. Beim dem Schreck hat sie sich heftig die Beine vertreten hat starke Schmerzen und muss sich krank melden und fällt tatsächlich mehrere Tage aus.
Der Hundebesitzer interessiert sich für den Vorgang nicht und grinst provozierend.
Handelt es sich um einen Arbeitsunfall?
Soll sie den Arbeitsunfall melden auch dann, wenn der Hundebesitzer ein leitender Ingenieur des höheren Dienstes ist?
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Es haftet der Hundehalter auch für mittelbare Schäden wie hier. Wenn sich der Halter nicht entschuldigt und lacht würde ich erstmal einen Anwalt einschalten wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld
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Es haftet der Hundehalter auch für mittelbare Schäden wie hier. Wenn sich der Halter nicht entschuldigt und lacht würde ich erstmal einen Anwalt einschalten wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld
Naja, grundsätzlich sind alle Unfälle die sich nicht bei verbotenen Tätigkeiten ereigenen Dienstunfälle und damit auch meldepflichtig.
Wenn der Dienstherr die Hundemitnahme genehmigt hat, wird dies sicher nicht ohne Auflagen erlaubt sein.
Hier wird der Dienstherr dann wohl prüfen ob hier ein verschulden des Hundeshalters vorliegt.
Zusätzlich wie du schon schreibst ist ein Hundehalter auch für mittelbare Schäden haftbar, stichwort Schmerzensgeld.
Hier wäre noch interessant zu wissen ob der Hund die TE eventuell "geschubst" hat.
Dann bewegen wir uns sogar langsam in die Richtung fahrlässige Körperverletzung.
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Körperverletzung? Durch den Hund? Lustig.
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Körperverletzung? Durch den Hund? Lustig.
Also ich finde sowas nicht lustig.
Zitat:"Der zweite Hund sprang in Richtung der Frau, die versuchte, ihn mit ihrer Tasche abzuwehren. Dabei stürzte sie und verletzte sich an der Halswirbelsäule sowie am Kopf...
Die Entscheidung
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hatte nur teilweise Erfolg. So minderte das Landgericht Osnabrück zwar die Höhe der Geldstrafe, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung."
https://www.schumacherlaw.com/strafrecht-2021-hundehalter-fuer-attacke-durch-seinen-hund-verurteilt/
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Die wichtigste Frage ist: Gibt es Zeugen?
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Die wichtigste Frage ist: Gibt es Zeugen?
Mindestens eine.
Die verletzte Person ist ein Zeuge.
Der Mythos Aussage gegen Aussage ist nur ein Mythos.
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Die verletzte Person ist kein Zeuge, sondern Betroffene, Geschädigte oder Klägerin.
Aussage gegen Aussagen ist kein Mythos, sondern existiert wirklich.
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Die verletzte Person ist kein Zeuge, sondern Betroffene, Geschädigte oder Klägerin.
Und trotzdem ist sie Zeuge.
Zitat:
"Zeugenvernehmung
Eine erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei. Dazu erhalten Sie eine Vorladung.
Wenngleich keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser zu folgen, bedenken Sie bitte, dass Sie als Ge-
schädigte oder Geschädigter ein besonders wichtiger Zeuge sind."
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/02Sicher-im-Alltag/03_Opferschutz/opferrechte_anlage-6_file.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Aussage gegen Aussagen ist kein Mythos, sondern existiert wirklich.
Ja, stimmt, ok ...
Aussage gegen Aussage gibt es, heißt aber noch lange nicht das in so einem Fall das Verfahren eingestellt wird.
Hab mich etwas undeutlich ausgedrückt. ::)
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Zweigleisig fahren, den Hundehalter wegen Schmerzensgeld und den Vorgang als Dienstunfall melden. Zumindest dieser Hund ist vermutlich bald nicht mehr im Büro. Ich lehne im Übrigen Hunde im Büro ab.
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Die verletzte Person ist kein Zeuge, sondern Betroffene, Geschädigte oder Klägerin.
Und trotzdem ist sie Zeuge.
Zitat:
"Zeugenvernehmung
Eine erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei. Dazu erhalten Sie eine Vorladung.
Wenngleich keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser zu folgen, bedenken Sie bitte, dass Sie als Ge-
schädigte oder Geschädigter ein besonders wichtiger Zeuge sind."
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/02Sicher-im-Alltag/03_Opferschutz/opferrechte_anlage-6_file.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Aussage gegen Aussagen ist kein Mythos, sondern existiert wirklich.
Ja, stimmt, ok ...
Aussage gegen Aussage gibt es, heißt aber noch lange nicht das in so einem Fall das Verfahren eingestellt wird.
Hab mich etwas undeutlich ausgedrückt. ::)
Nein, ist sie tatsächlich nicht. Das ist in der StPO ziemlich klar geregelt. Weshalb die Bundespolizei so veröffentlicht, erschließt sich mir nicht.
Es heißt aber auch nicht, dass das Verfahren weiter geführt wird. Falls es bei Aussage gegen Aussage bleibt, dürfte es im Hinblick auf den dubio pro reo Grundsatz steht’s zu einer Einstellung kommen.
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Nein, ist sie tatsächlich nicht. Das ist in der StPO ziemlich klar geregelt.
Wo genau bitte?
Es heißt aber auch nicht, dass das Verfahren weiter geführt wird. Falls es bei Aussage gegen Aussage bleibt, dürfte es im Hinblick auf den dubio pro reo Grundsatz steht’s zu einer Einstellung kommen.
In dubio pro reo bedeutet im Zweifel für den Angeklagten.
Das bedeutet aber nur das der Richter, wenn er Zweifel hat den Angeklagten freisprechen muss.
Das Gericht muss zur Überzeugung kommen, das der Angeklagte schuldig ist.
In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht absolut frei.
Und das steht im §261 StPO
Auf deutsch der Richter entscheidet ob er dem Zeugen oder dem Angeklagten glaubt, das liegt allein schon daran das ein Zeuge die Wahrheit sagen muss und der Beschuldigte lügen darf bis sich die Balken biegen.
Wenn Aussage gegen Aussage immer zu einer Einstellung kommen müsste, wie soll man jemals ein Vergewaltiger schuldig sprechen?
Vielleicht sogar eine Massenvergewaltigung?
Da behaupten dann 5 Kerle, die Frau wollte das und weil 5 was anderes behaupten als die missbrauchte Frau wird die Frau dann vor Gericht gestellt wegen falscher Verdächtigung oder wie?
Die Zeiten sind gott sei dank vorbei wo man "gewonnen" hat weil man mehr Zeugen hatte.
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Ne bei solchen Straftaten oder anderen Taten steht eben nicht Aussage gegen Aussage. Da gibt es noch mehr Beweise, wie Verletzungen und Gutachten. Deswegen ist dein angebrachtes Beispiel ziemlich seltsam.
Zeuge ist eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll. Ergibt sich aus §§ 48ff. StPO, der Kommentierung und auch vor Gericht. Die Rechtspositionen sind da ziemlich klar. Macht auch Sinn: Als Zeuge habe ich ganz andere Rechte als Kläger, Geschädigter, Anzeigeerstatter oder Beschuldigter und müsste auch so belehrt werden. Vielleicht macht es einfacher, wenn Du dir mal die zeugenbelehurng der StPO durchliest.
Es ist aber auch müßig darüber zu diskutieren. Das wird dem TE wohl kaum helfen.
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Ne bei solchen Straftaten oder anderen Taten steht eben nicht Aussage gegen Aussage. Da gibt es noch mehr Beweise, wie Verletzungen und Gutachten. Deswegen ist dein angebrachtes Beispiel ziemlich seltsam.
Dann nehmen wir mal eine Person die aufgrund von LE missbraucht wurde und die mit Schutz vergewaltigt wurde.
Hier sind weder Verletzungen vorhanden noch irgendwelche anderen Spuren.
Also in der Tat ein passendes Beispiel.
Zeuge ist eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll.
Richtig und genau das ist die Betroffene Person, wie zB hier die TE.
Denn sie ist eine Person die eine Aussage über Tatsachen kundtun will und gegen sie selbst läuft keine Strafsache.
Genau das habe ich behauptet.
Mit gerichteten Strafsache ist die Richtung des Staatsanwaltes in Richtung Beschuldigter gemeint und nicht die Person die Opfer einer auf ihn gerichteten Straftat wurde.
Eine geschädigte Person ist Zeuge.
Denn im Strafprozess geht es Staatsanwalt vs Angeklagter und eben nicht um Geschädigte vs Beklagter.
Der Staatsanwalt befragt hier eben den Zeugen und das kann sowohl der Geschädigte sein oder völlig unbeteiligte Zeugen, aber beides Zeugen.
Aber du kannst ja mal beim FAQ des OLGs Braunschwaig lesen.
Zitat:"Ist der Zeuge in einem Strafverfahren Verletzter oder Geschädigter, ergeben sich für ihn unter Umständen weitergehende Rechte."
https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/z_ablage_alte_knotenpunkte/hinweise_fur_zeugen/rechte-und-pflichten-des-zeugen-vor-gericht-148276.html"
Als Zeuge habe ich ganz andere Rechte als Kläger, Geschädigter, Anzeigeerstatter oder Beschuldigter und müsste auch so belehrt werden. Vielleicht macht es einfacher, wenn Du dir mal die zeugenbelehurng der StPO durchliest.
Stimmt der Kläger hat ganz andere Rechte, der Kläger, eigentlich heißt es Ankläger (Staatsanwalt) hat ganz andere Rechte.
Der Beschuldigte hat auch ganz andere Rechte, denn der darf lügen bis sich die Balken biegen.
Der Zeuge, Geschädigte und Anzeigeerstatter dagegen haben die absolut gleichen Rechte und Pflichten, nur unter bestimmten Vorraussetzungen darf der Geschädigte zusätzlich als Nebenkläger auftreten.
Es ist aber auch müßig darüber zu diskutieren. Das wird dem TE wohl kaum helfen.
Doch das hilft der TE schon, denn wenn hier behauptet wird, sie braucht einen Zeugen um ihre Rechte wahr zu nehmen ist das eben falsch und das nützt ihr tatsächlich nicht.
Denn sie ist Zeuge.
So und jetzt klinke ich mich hier aus ...
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So - die Fragestellung ist ein guter Grund mich nach nunmehr drei Jahren stillen Mitlesens hier mal zu registrieren um hier eine gehaltvolle Aussage zu treffen. Hier handelt es sich im Großen und Ganzen um den Rechtsbereich, in welchem ich tätig bin.
Um es vorweg kurz zu machen, dem Grunde handelt es sich hier um ein Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall. Die strafrechtliche Relevanz ist für den Verwicherungsfall vollkommen losgelöst.
Wir dröseln es mal auf:
Arbeitsunfälle sind Unfälle bei einer versicherten Tätigkeit.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Verunfallte auf Grund der Einwirkung des Hundes fehlgetreten ist. Da der Hund auf sie zu gerannt kam, konnte sie von einem Angriff ausgehen, sich erschrecken und dabei vertreten. Das „Auf-sie-zu-rennen“ des Hundes ist hier als zeitlich begrenztes Ereignis von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu sehen. Die Folge ist hier ein Körperschaden am Fuß - hier Umknicken. Man könnte soweit noch weiter gehen und zusätzlich auch noch ein psychisches Trauma als Unfall anerkennen.
Etwas Trickie ist die Tatsache, ob hier eine versicherte Tätigkeit vorliegt.
Normalerweise gesehen sind versicherte Tätigkeiten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Arbeit/des Dienstes stehen. Die Fahrt zur Arbeit bzw. das Kümmern um die Fahrgemeinschaft könnte man als privatwirtschaftlich betrachten, aber die Wege von zuhause zur Arbeit und zurück sowie Umwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften sind versicherte Tätigkeiten. Aus dem Grund würde ich somit auch die Tätigkeit „sich um die Fahrgemeinschaft kümmern“ als versicherte Tätigkeit betrachten.
Ein weiterer Grund für die Anerkennung als Arbeite- bzw. Dienstunfall ist aber auch schlicht weg der profane Grund „Erhöhung der Gefahr“ am Arbeitsplatz. Das vermeintliche Angriffshandeln des Diensthundes im Dienstgebäude könnte man definitiv als eine „Erhöhung der Gefahr“ betrachten.
Ob der Unfallversicherungsträger bzw. der Dienstherr dann Regress vom Halter fordert, ist dann eine andere Sache. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche seitens der Verunfallten gegenüber dem Halter bestehen beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. Dienstunfalls grundsätzlich nicht, hier Schlagwort Haftungsablösung.
Viele Grüße
Andy
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Eine sehr gute Erklärung bis zu dem Punkt mit der Haftungsablösung und der Bezeichnung des privaten Hundes als Diensthund. Die Haftungsablösung wirkt im vorliegenden Fall nicht wie beschrieben und ist zudem auf einfache Fahrlässigkeit des Arbeitgebers beschränkt. Sie gilt im Dreiecksverhältnis Unfallversicherung-Arbeitgeber-Arbeitnehmer, jedoch nicht für Ansprüche von Arbeitnehmern unmittelbar gegeneinander.
Der „provozierend grinsende“ Hundehalter könnte nach der Beschreibung durchaus grob fahrlässig gehandelt haben, da er nicht eingegriffen, sondern sogar einen zweiten Angriff des Tiers zugelassen hat.
Zudem hat der Arbeitgeber, wenn er private Hunde im Büro zulässt, Regelungen zur Vermeidung von derartigen Unfällen zu treffen. Unterlässt er dies, handelt er grob fahrlässig. Gibt es hingegen solche Regelungen, waren sie entweder unzureichend oder der Hundehalter hat sich nicht daran gehalten.
Als Unfallgeschädigter würde ich ebenfalls sowohl den Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber als auch das Schmerzensgeld unmittelbar gegenüber dem Hundehalter geltend machen.
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Vielen Dank für das Lob.
Grundsätzlich steht es der Geschädigten frei ihre Ansprüche, hier Schadenersatz und Schmerzensgeld, gelten zu machen.
Die Schwierigkeit ist jedoch den Nachweis zu erbringen, dass derjenige trotz Haftungsablösung haftungspflichtig ist.
Die Haftungsablösung durch den Unfallversicherungsträger oder den Dienstherrn liegt ursprünglich in der Erhaltung des betrieblichen Friedens, d.h. jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung ohne diesen bei seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Es geht sogar soweit, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsschutz nicht ausschließt, vgl. Paragraf 7 Abs. 2 SGB VII. Dies hat die Folge, dass Ansprüche von Schadenersatz oder Schmerzensgeld nur dann erfolgreich sind, wenn man vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachweisen kann. Die Folge ist zudem, dass der Versicherer Regress gegenüber dem Verursacher erwirken kann.
Ein Regress zu erwirken, was zwar häufig zwischen Versicherungen vorkommt (Stichwort Wegeunfälle), ist gegenüber Privatpersonen durchaus schwierig. Der einfachste Fall wäre noch der Vorsatz, sprich Wissen und Wollen. Ich glaube aber kaum, dass der Hundehalter einen Unfall bzw. die Körperschädigung gewollt hatte, wohl hat er diesen aber billigend in Kauf genommen. Ob dies eine grobe Außerachtlassung der Sorgfalt war, darüber sollen sich die Juristen streiten. Da könnte man etliche Argumente dafür oder auch dagegen finden.
Den Arbeitgeber zwecks mangelnder Regelung in die Verantwortung zu ziehen, halte ich ebenso für schwierig - da fällt mir nichts ein, wo er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben könnte.
Um es kurz zu machen:
Melde es dem Arbeitgeber/Dienstherr, das hier ein Dienstunfall vorlag. Ob Du zusätzlich gegen den Halter vorgehst, würde ich mir gut überlegen, da dein „Schaden“ ja bereits ersetzt wird. Was bringt es dir den Kollegen zu verklagen, obwohl du nicht 100%ig weisst, dass Du Recht bekommst, aber mit ihm im schlimmsten Fall noch viele Jahre mehr oder minder zusammen arbeiten musst.
Viele Grüße
Andy
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Das Verhältnis zwischen Hundebesitzer und Geschädigten dürfte eh gestört sein, besonders wenn besagtem Hund nicht " gekündigt " wird
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Was hier noch gar nicht thematisiert wurde, ist, dass hier vermutlich zwei Arbeitgeber / Dienstherrn vorliegen ?!
„Eine größere Organisation, die nicht zur Bundeswehr gehört“… könnte z.B. die BImA oder eine Landesbaubehörde sein.
Unter dem Aspekt, dass die Geschädigte beim Bund beschäftigt ist bzw. in deren Dienste steht sowie der Hundehalter bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt ist, muss es etwaige weitere Regelungen geben.
Zu allererst muss es allgemeine Nutzungsbereinbarungen geben, die u.a. die Nutzung von Räumlichkeiten in den Liegenschaften des Bundes vorsehen. Im Speziellen dann auch das Einbringen von Hunden in die Liegenschaften des Bundes. Hier hat i.d.R. der Kasernenkommandant den Hut auf, entsprechende Regelungen (z.B. Kasernenordnung oder vergleichbares) zu erlassen. Diese Regelungen müssen demnach auch für Personal anderer Arbeitgeber / Dienstherrn gelten.
Deshalb finde ich es etwas komisch, dass diese „andere“ Behörde den Mitarbeitern erlaubt, Hunde mit einzubringen.