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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: randyandy am 17.09.2023 20:23

Titel: Gekündigt und dann Befristung mit Entfristungsklage überprüfen?
Beitrag von: randyandy am 17.09.2023 20:23
Hallo,

ist es richtig, dass man einen befristeten AV bis zu drei Wochen nach Beendigung des AV mit einer Entfristungsklage überprüfen lassen kann?

Gilt das auch, wenn man selbst gekündigt hat?

Man kündigt z. B. zum 31.10.2023, hat man dann noch bis zum 21.11.2023 Zeit, dieses selbst gekündigte AV mit einer Entfristungsklage überprüfen zu lassen?

Vielen Dank.

Gruß
Titel: Antw:Gekündigt und dann Befristung mit Entfristungsklage überprüfen?
Beitrag von: Bernstein am 18.09.2023 08:22

Gilt das auch, wenn man selbst gekündigt hat?

Man kündigt z. B. zum 31.10.2023, hat man dann noch bis zum 21.11.2023 Zeit, dieses selbst gekündigte AV mit einer Entfristungsklage überprüfen zu lassen?


Das meinst du jetzt doch nicht ernst? Einfach mal googeln und schauen, was da steht.
Titel: Antw:Gekündigt und dann Befristung mit Entfristungsklage überprüfen?
Beitrag von: maiklewa am 18.09.2023 08:44

Gilt das auch, wenn man selbst gekündigt hat?

Man kündigt z. B. zum 31.10.2023, hat man dann noch bis zum 21.11.2023 Zeit, dieses selbst gekündigte AV mit einer Entfristungsklage überprüfen zu lassen?


Das meinst du jetzt doch nicht ernst? Einfach mal googeln und schauen, was da steht.

@bernstein

Man kann auch nichts schreiben, wenn man nichts schreiben will oder kann.

Solche "Antworten" helfen dem TE doch nicht!

Die Frage ist ja nun auch nicht total daneben.

Bei der Entfristungsklage kommt es nur darauf an, dass das AV beendet wurde bzgl. der 3-Wochen-Frist. Du kannst auch jederzeit vorher klagen!
Titel: Antw:Gekündigt und dann Befristung mit Entfristungsklage überprüfen?
Beitrag von: aronzo am 20.09.2023 19:28
Äh, verstehe ich das richtig, dass eine AN-Kündigung erfolgen soll?  :o

Die Entfristungsklage erfordert nach § 17 Satz 1 Tz­B­fG :

"Will der Ar­beit­neh­mer gel­tend ma­chen, dass die Be­fris­tung ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges rechts­un­wirk­sam ist, so muss er in­ner­halb von drei Wo­chen nach dem ver­ein­bar­ten En­de des be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt auf Fest­stel­lung er­he­ben, dass das Ar­beits­verhält­nis auf Grund der Be­fris­tung nicht be­en­det ist."

Nach vorliegender Frage wäre das Arbeitsverhältnis aber - unabhängig von der Frage der Befristung - durch arbeitnehmerseitige schriftliche Kündigung beendet worden. Wo liegt dann bitteschön noch das Rechtsschutzbedürfnis?!