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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: maja1204 am 18.09.2023 11:40
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Hallo ihr Lieben, ich habe folgendes Problem. Eventuell kann mir da jemand einen Tipp geben, wie ich damit umgehen pder das Problem lösen kann. Ich war vor etwa 3 Wochen von Mittwoch bis Freitag krank. Am Wochenende ging es mir wieder gut und ich hatte vor Montag wieder arbeiten zu gehen, andernfalls wäre ich ja Freitag zum Arzt gegangen. An dem Montag darauf musste ich mich erneut krankmelden und bin dementsprechend natürlich zum Arzt und wurde von Montag bis Freitag krankgeschrieben. Ich bin davon ausgegangen, dass dies ausreicht. Ich hsbe mir dabei leider keine großen Gedanken gemacht. Mein Arzt schreibt nicht rückwirkend krank, es sei denn man kontaktiert wenigstens telefonisch und gibt an warum man sich an dem Tag nicht persönlich vorstellen kann. Ich wurde gefragt, wo mein Attest ab Samstag ist. Meine reguläre Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag. Kann das für mich jetzt sehr problematisch werden?
Ich dank euch für die Hilfe.
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Eine AU muss man nur an Arbeitstagen vorlegen. Wird man also am Mittwoch krank und der vierte Tag fällt auf den Samstag, reicht es, wenn das Attest am Montag dem Arbeitgeber vorliegt. Das ergibt sich aus dem EntgFG § 5:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
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Dankeschön, für die schnelle Antwort. Das beruhigt mich etwas. Dann werde ich das Gespräch nochmals suchen. Vielen Dank
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Eine AU muss man nur an Arbeitstagen vorlegen. Wird man also am Mittwoch krank und der vierte Tag fällt auf den Samstag, reicht es, wenn das Attest am Montag dem Arbeitgeber vorliegt. Das ergibt sich aus dem EntgFG § 5:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Genau das hat mich etwas irritiert. Bei manchen anderen Diskussionen zum Thema oder Auslegungen, wurde darüber geredet, dass die Kalendertage und nicht Arbeitstage ausschlaggebend sind. Deswegen habe ich lieber hier nochmal nachgefragt. Aber so wie Sie es sagen, habe ich das auch erlesen.
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An dem Samstag erfolgte keine Gesundmeldung, entsprechend ist für den ersten Krankheitszeitraum (Mi - So) ein Attest vorzulegen.
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Was ist eine Gesundmeldung? Wo wäre geregelt, sich gesund melden zu müssen?
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Du warst bis Freitag krankgeschrieben und hattest eine AU. Wochenende wieder gesund.
Gesundmeldung muss natürlich nicht am Samstag erfolgen wenn du nur bis Freitag arbeitest!
Der AG geht normalerweise automatisch davon aus dass Du Montag wieder erscheinst oder Dich erneut krank meldest. Dafür musst Du ja auch erneut beim AG anrufen.
Wenn Du übers Wochenende noch krankgeschrieben gewesen wärst, hättest Du eine AU bis Sonntags bekommen oder Du hättest Freitag erneut zum Arzt gehen müssen wenn Du Dich immer noch krank fühlst. So ist das eine erneute Erkrankung!
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Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
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Du warst bis Freitag krankgeschrieben und hattest eine AU. Wochenende wieder gesund.
Gesundmeldung muss natürlich nicht am Samstag erfolgen wenn du nur bis Freitag arbeitest!
Der AG geht normalerweise automatisch davon aus dass Du Montag wieder erscheinst oder Dich erneut krank meldest. Dafür musst Du ja auch erneut beim AG anrufen.
Wenn Du übers Wochenende noch krankgeschrieben gewesen wärst, hättest Du eine AU bis Sonntags bekommen oder Du hättest Freitag erneut zum Arzt gehen müssen wenn Du Dich immer noch krank fühlst. So ist das eine erneute Erkrankung!
Hier lag bis Freitag keine Krankschreibung vor. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Arzt eine Fortsetzung-AU bescheinigt, die das Wochenende mit beinhaltet.
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Du warst bis Freitag krankgeschrieben und hattest eine AU. Wochenende wieder gesund.
Gesundmeldung muss natürlich nicht am Samstag erfolgen wenn du nur bis Freitag arbeitest!
Der AG geht normalerweise automatisch davon aus dass Du Montag wieder erscheinst oder Dich erneut krank meldest. Dafür musst Du ja auch erneut beim AG anrufen.
Wenn Du übers Wochenende noch krankgeschrieben gewesen wärst, hättest Du eine AU bis Sonntags bekommen oder Du hättest Freitag erneut zum Arzt gehen müssen wenn Du Dich immer noch krank fühlst. So ist das eine erneute Erkrankung!
Genau das ist ja wohl nicht der Fall gewesen, sondern es wurde davon Gebrauch gemacht, sich nur beim AG als krank abzumelden, ohne beim Arzt vorstellig geworden zu sein. Wohl noch im Glauben, es wird übers Wochenende wieder. Erstmalig beim Arzt war der TE erst am folgenden Montag.
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Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen vorgelegt werden.
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Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen vorgelegt werden.
Die Vorlage schon, richtig. Aber die AU-Bescheinigung müsste auch die Tage vom Wochenende umfassen, da bereits der Samstag der 4. (Kalender-)Tag der Erkrankung war und die Vorlage nur bis zum nächsten Arbeitstag aufgeschoben wurde.
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Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen vorgelegt werden.
Der in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz genannte Termin "darauffolgender Arbeitstag" ist lediglich der Abgabetermin für die AU-Bescheinigung . Er beinhaltet nicht, dass arbeitsfreie Tage zwischen dem Ende nachweisfreien Zeit und dem Abgabetermin nicht nachzuweisen sind.
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Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen vorgelegt werden.
Wenn man am Samstag oder am Sonntag arbeitsfähig war, dann muss man nicht am Montag eine AU vorlegen. So weit klar, auch wenn der AG das evtl. nicht glaubt.
Aber da wäre er ja in der Nachweispflicht, oder?
Wenn man jedoch durchgängig nicht arbeitsfähig war, dann muss am Mo die AU vorliegen und zwar mindestens ab Samstag, oder?
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Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen vorgelegt werden.
Der in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz genannte Termin "darauffolgender Arbeitstag" ist lediglich der Abgabetermin für die AU-Bescheinigung . Er beinhaltet nicht, dass arbeitsfreie Tage zwischen dem Ende nachweisfreien Zeit und dem Abgabetermin nicht nachzuweisen sind.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen vorgelegt werden.
Wenn man am Samstag oder am Sonntag arbeitsfähig war, dann muss man nicht am Montag eine AU vorlegen. So weit klar, auch wenn der AG das evtl. nicht glaubt.
Aber da wäre er ja in der Nachweispflicht, oder?
Wenn man jedoch durchgängig nicht arbeitsfähig war, dann muss am Mo die AU vorliegen und zwar mindestens ab Samstag, oder?
Dafür wäre mir keine Rechtsgrundlage bekannt (AU vorlegen mindestens ab Samstag). Wo könnte ich das nachlesen?
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Dafür wäre mir keine Rechtsgrundlage bekannt (AU vorlegen mindestens ab Samstag). Wo könnte ich das nachlesen?
Am Montag morgen muss die AU vorgelegt werden, wenn man durchgängig krank ist, korrekt?
Also wenn man noch am Samstag AU ist, dann muss man am Samstag zum Arzt sich AU schreiben lassen, die dann am Montag beim AG sein muss.
Wenn man am Samstag nicht AU ist, da erledigt sich das.
Also entweder man ist durchgängig AU, dann hat die Attestiereung nach dem dritten Tag zu erfolgen.
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Also schleppt man sich bei gleicher Wochentagskonstellation montags krank ins Amt, steckt die Kollegen an und lässt sich ab Dienstag noch mal krankschreiben???
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Okay, ihr seid euch hier nicht so einig mit der Rechtsauslegung. Es ist meines Erachtens auch sehr schwammig im Gesetz formuliert -wie immer. Ich möchte einfach meine Möglichkeiten kennen. Ich weiß auch, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, aber ich habe mir eben dabei nichts gedacht. Wie bereits erwähnt, ging ich davon aus am Montag bereits arbeiten zu können, da ich mich über das Wochenende erholt hatte und es mir recht gut ging. Aber manchmal steckt man eben nicht drin.
Arbeitet denn hier jemand zufällig in der Personalstelle und kennt die Auffassung dafür?
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Die Frage ist doch warst du Sa und So AU
Bei Ja, hast eine Problem.
Bei nein
alles gut.
Wenn do Mo-Mi Au warst und Do nicht und Fr wieder Au
Dann hast du auch kein Problem.
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Also schleppt man sich bei gleicher Wochentagskonstellation montags krank ins Amt, steckt die Kollegen an und lässt sich ab Dienstag noch mal krankschreiben???
Nein, man geht Samstag zum Arzt und lässt sich AU schreiben.
So wäre es Formal richtig.
Oder aber man lügt und sagt, man ist Sa oder So nicht Au gewesen und geht Montag zum Arzt.
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Nein, ich wäre am Samstag und Sonntag (wenn es Arbeitstage gewesen wären) auch arbeiten gegangen. Aber ich schätze mal, dass ich dies beweisen müsste, kann ich ja aber schlecht. Ich kenne hier auch keinen Arzt, der am Wochenende Dienst hat. Aber das wäre ja, wie bereits erwähnt, auch nicht nötig gewesen, da ich zu dem Zeitpunkt von einer Genesung ausging. Es waren auch in dem Sinne nicht komplett die gleichen Symptome.
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Nein, ich wäre am Samstag und Sonntag (wenn es Arbeitstage gewesen wären) auch arbeiten gegangen. Aber ich schätze mal, dass ich dies beweisen müsste, kann ich ja aber schlecht.
Ich wüßte nicht, warum du das beweisen müsstest.
Wenn der AG dir einen Vorwurf/Abmahnung erteilt, dann ist er doch in der Beweispflicht.
Oder müssen die, die Mo/Di krank sind auch beweisen, dass sie nicht schon Sa/So krank waren?
Ich kenne hier auch keinen Arzt, der am Wochenende Dienst hat.
Dann solltest du dich aber schnell darum kümmern, zu wissen, wo der ärztliche Notdienst bei euch ist, den kann man nämlich hier und da mal gebrauchen.
Und wenn man sihc erst im Notfall um dieses Wissen bemüht ...
Aber das wäre ja, wie bereits erwähnt, auch nicht nötig gewesen, da ich zu dem Zeitpunkt von einer Genesung ausging. Es waren auch in dem Sinne nicht komplett die gleichen Symptome.
Jetzt widersprichst du dich.
Warst du genesen am Samstag oder nicht.
Wenn du am Samstag nicht arbeitsfähig warst, dann haste du in der Tat (formal) falsch gehandelt.
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Das ist eigentlich kein Widerspruch, aber vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt. Ich war am Wochenende gesund und hatte bereits "privat" meinen Kollegen signalisiert, dass ich am Montag wieder im Dienst bin. Aber das ist auch nicht das Problem. Ich wollte nicht wissen wie man sich da rausschummelt, ich möchte da schon einfach ehrlich den Ablauf sagen können. Ich bin eindeutig erneut erkrankt, sonst wäre ich mit der Situation anders umgegangen und hätte mir darüber gleich Gedanken gemacht.
Einen Notdienst musste ich bisher nicht in Anspruch nehmen und ich denke im Internetzeitalter dürfte das kein Problem sein. Da wird man bei Bedarf sicherlich fündig.
Aber ich danke euch für eure Ausführungen. Sollte ich jetzt da Probleme haben, dann möchte ich halt nur Schlimmes abwenden. 2 Tage ohne Bezahlung (Fortzahlung) ist ja noch das kleinere Übel -nicht schön aber besser als eine Abmahnung. Das sind eher Situationen die mir dabei Sorge bereiten. Wobei ich bisher nie vorher Probleme hatte, da ich sehr selten krank bin. Aber ich bin gerne in solchen Diatuationem vorher genau informiert, damit ich weiß wie ich was klären kann.
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Und da du eidesstattlich versichern kannst, dass du Sa/So nicht Au warst, hast du auch nichts falsch gemacht.
Sollte der AG dich abmahnen oder Lohn kürzen, dann solltest du das vom ArbG einkassieren lassen.
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Einen AG, der sich traut deswegen einem langjährigen, zuverlässigen und ehrlichen Mitarbeiter eine Abmahnung reinzudrücken, würde ich verlassen. Das hat vielleicht vor 10-15 Jahren noch so einseitig funktioniert, aber nun ist Arbeitnehmermarkt... Natürlich Abmahnung grundsätzlich vorher aus Prinzip anfechten. Glaube aber kaum, dass es dazu kommen wird.
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Du warst bis Freitag krankgeschrieben und hattest eine AU. Wochenende wieder gesund.
Gesundmeldung muss natürlich nicht am Samstag erfolgen wenn du nur bis Freitag arbeitest!
Der AG geht normalerweise automatisch davon aus dass Du Montag wieder erscheinst oder Dich erneut krank meldest. Dafür musst Du ja auch erneut beim AG anrufen.
Wenn Du übers Wochenende noch krankgeschrieben gewesen wärst, hättest Du eine AU bis Sonntags bekommen oder Du hättest Freitag erneut zum Arzt gehen müssen wenn Du Dich immer noch krank fühlst. So ist das eine erneute Erkrankung!
Mittwoch bis Freitag krank ohne Krankmeldung. Wochenende Nix und Montag ist man wieder krank. Da muss man dann zum Arzt eine AU bekommen. Ab dem Montag. Reicht ja dann. Nicht rückwirkend. :)
Genau das ist ja wohl nicht der Fall gewesen, sondern es wurde davon Gebrauch gemacht, sich nur beim AG als krank abzumelden, ohne beim Arzt vorstellig geworden zu sein. Wohl noch im Glauben, es wird übers Wochenende wieder. Erstmalig beim Arzt war der TE erst am folgenden Montag.
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Nein man muss dann erst ab Mittwoch zum Arzt um eine AU zu bekommen.
Mo-Mi sind 3 Tage.
Oder musst, du wenn du Mo-Mi AU bist, Do zur Arbeit gehst und FR wieder krank eine AU vom Arzt holen? Nein.
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Das ist eigentlich kein Widerspruch, aber vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt. Ich war am Wochenende gesund und hatte bereits "privat" meinen Kollegen signalisiert, dass ich am Montag wieder im Dienst bin. Aber das ist auch nicht das Problem. Ich wollte nicht wissen wie man sich da rausschummelt, ich möchte da schon einfach ehrlich den Ablauf sagen können. Ich bin eindeutig erneut erkrankt, sonst wäre ich mit der Situation anders umgegangen und hätte mir darüber gleich Gedanken gemacht.
Einen Notdienst musste ich bisher nicht in Anspruch nehmen und ich denke im Internetzeitalter dürfte das kein Problem sein. Da wird man bei Bedarf sicherlich fündig.
Aber ich danke euch für eure Ausführungen. Sollte ich jetzt da Probleme haben, dann möchte ich halt nur Schlimmes abwenden. 2 Tage ohne Bezahlung (Fortzahlung) ist ja noch das kleinere Übel -nicht schön aber besser als eine Abmahnung. Das sind eher Situationen die mir dabei Sorge bereiten. Wobei ich bisher nie vorher Probleme hatte, da ich sehr selten krank bin. Aber ich bin gerne in solchen Diatuationem vorher genau informiert, damit ich weiß wie ich was klären kann.
Wenn du tatsächlich am Samstag gesund warst und deine Kollegen das durch deine private Nachricht bezeugen können, solltest du das vielleicht deinem AG genau so sagen. Damit erledigt sich die Notwendigkeit der Krankschreibung am Wochenende, da es sich um eine neue Erkrankung handelt.
Um künftig dem Problem des Notdienstes am Wochenende aus dem Weg zu gehen, wäre es m. E. sinnvoller, das Krank-ohne-AU-Bescheinigung nicht bis zum letzten (3.) Tag auszureizen. Geh doch einfach am zweiten Tag zum Arzt und lass dir - falls notwendig - eine AU geben. Bist du vor Ende des darin genannten Zeitraums wieder fit, kannst (und musst eigentlich) du wieder normal auf Arbeit gehen. Damit kommst du erst gar nicht in eine solche Lage.
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Dafür wäre mir keine Rechtsgrundlage bekannt (AU vorlegen mindestens ab Samstag). Wo könnte ich das nachlesen?
Am Montag morgen muss die AU vorgelegt werden, wenn man durchgängig krank ist, korrekt?
Also wenn man noch am Samstag AU ist, dann muss man am Samstag zum Arzt sich AU schreiben lassen, die dann am Montag beim AG sein muss.
Wenn man am Samstag nicht AU ist, da erledigt sich das.
Also entweder man ist durchgängig AU, dann hat die Attestiereung nach dem dritten Tag zu erfolgen.
Das Attest wurde nach dem dritten Tag (am Montag) ausgestellt und unverzüglich vorgelegt. und nun?
Mir fehlt immer noch der Hinweis auf die Rechtsgrundlage, dass der 4. und folgende Krankheitage zu attestieren sind, wenn an diesen planmässig nicht zu arbeiten ist.
Es steht auch nirgends geschrieben, dass man dann Samstags oder gar Sonntags zum Arzt muss, so man denn einen findet der einen da behandelt.
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Ich kenne zwar die Rechtsgrundlage (evt. Entgeltfortzahlungsgesetz?) nicht, kann aber eine eigene Erfahrung beitragen: Ich wusste, dass Krankschreibungen für Kalendertage gelten und kam genau in diese Situation, dass Samstag und Sonntag nicht bescheinigt waren, als ich eines Montags morgens beim Arzt saß, weil es mir wider Erwarten schlechter anstatt besser ging. Also sprach ich ihn drauf an und befürchtete schon, dass ich nun auch zu hören bekommen würde, ein rückwirkendes Atteste sei ganz, ganz problematisch. War es aber nicht. Auf die Kalendertage- und Rückdatierungsproblematik angesprochen, lächelte mein Hausarzt wissend und sagte, das sei doch gar kein Thema. Ich bekam das Attest und somit auch keine Probleme mit der Personalabteilung.
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Dafür wäre mir keine Rechtsgrundlage bekannt (AU vorlegen mindestens ab Samstag). Wo könnte ich das nachlesen?
Am Montag morgen muss die AU vorgelegt werden, wenn man durchgängig krank ist, korrekt?
Also wenn man noch am Samstag AU ist, dann muss man am Samstag zum Arzt sich AU schreiben lassen, die dann am Montag beim AG sein muss.
Wenn man am Samstag nicht AU ist, da erledigt sich das.
Also entweder man ist durchgängig AU, dann hat die Attestiereung nach dem dritten Tag zu erfolgen.
Das Attest wurde nach dem dritten Tag (am Montag) ausgestellt und unverzüglich vorgelegt. und nun?
Mir fehlt immer noch der Hinweis auf die Rechtsgrundlage, dass der 4. und folgende Krankheitage zu attestieren sind, wenn an diesen planmässig nicht zu arbeiten ist.
Es steht auch nirgends geschrieben, dass man dann Samstags oder gar Sonntags zum Arzt muss, so man denn einen findet der einen da behandelt.
Wenn du am Montag morgen vor deinem Dienstbeginn die AU vorlegst ist alles in Butter.
Allerdings musst du einen Arzt finden, der dieses auch ab Samstag bestätigt:
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen."
Über das bestehen, heißt das du von einem Arzt, die über drei Tage bestehende AU eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hast.
Die du aber erst am darauffolgenden Arbeitstag abliefern musst.
Wenn du Montag morgen einen Arzt vor Dienstbeginn (unverzüglich) hast, der dir die AU rückwirkend (was er selten darf) ausstellt, dann ist alles in Butter.
Allerdings ist es einfacher zu "Lügen" (und für alle bequemer) am Montag zu sagen, dass man am Sa oder So arbeitsfähig war.
Obwohl man damit den AG wg. Entgeltfortzahlung um diese Tage betrügt.
Einer der Argumente warum man häufig Kranke dazu verdonnert ab Tag 1 die ärztliche Bescheinigung vorzulegen, da man dadurch schneller aus der EntFG kommt.
(Also jemand der immer Montags wg. Migräne krank ist, bekommt dann ab dem 43. Montag kein Geld mehr vom AG)
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Hallo
Leute, die wegen dem kleinsten Wehwehchen zu Hause bleiben, kennen sich vermutlich genau mit der Rechtslage bei Krankmeldungen aus. Ich habe mal erlebt, dass mich einer mit vielen Krankmeldungen ernsthaft fragte, ab wieviel Krankheitstagen man zum Amtsarzt geschickt würde.
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Interessante Diskussion! Du musst zuallererst nichts "vorlegen", allein beim Abruf der eAU mitwirken. Demnach wurde die am Montag festgestellte Arbeitsunfähigkeit sicherlich unverzüglich mitgeteilt bzw. vorher schon der Arztbesuch und damit das Nichterscheinen zum Dienstbeginn. Wichtig ist hierbei der Zeitraum der AU, da dieser beim Abruf durch den AG anzugeben ist.
Nach Deinen Ausführungen lag am Wochenende keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine "über drei Tage hinaus bestehende AU" vor. Diese Einschätzung obliegt Dir ebenso wie die vorhergehende für Mittwoch bis Freitag. Du kannst Dich ja auch, entgegen der Prognoseentscheidung des feststellenden Arztes, "gesund schreiben" - also zum Dienst erscheinen. Sollte es zu einem Rückfall kommen, wäre in diesem Fall ebenso eine neue AU notwendig.
Mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält der AG aus meiner Sicht kein Zurückbehaltungsrecht. Demnach schuldet er allgemein das vereinbarte Entgelt auch für einen solchen Zeitraum. Aufgrund der wohl nicht bestehenden Arbeitspflicht am Wochenende wäre aus meiner Sicht die eigene Arbeitskraft auch nicht gesondert "anzubieten" ("Gesundmeldung").
Sollte ein AG eine Entgeltkürzung auf Grund solcher Tage veranlassen, wäre das die entscheidende Frage bei einer dann wohl unvermeidlichen Zahlungsklage. Demnach, wer eine Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit beweisen müsste. Vielleicht sollte im vorliegenden Fall dem AG noch einmal explizit mitgeteilt werden, dass am Samstag und Sonntag keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat ("Ich habe mich gesund gefühlt"). Allein aus Vorsicht würde ich selbst vermeiden, hier auf die Zeiträume Mittwoch bis Freitag und ab Montag einzugehen.
Als AG würde ich für die Zukunft über spezielle Anforderungen belehren (machen wir von Anfang an so) und gegebenenfalls im Einzelfall eine frühere AU verlangen. Allerdings sehe ich hier auch keinen Nachteil für den AG. Wäre am Mittwoch ein Arztbesuch erfolgt und am Montag dann eine Folgebescheinigung mitgeteilt worden, könnte niemand diskutieren.
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Hallo
Leute, die wegen dem kleinsten Wehwehchen zu Hause bleiben, kennen sich vermutlich genau mit der Rechtslage bei Krankmeldungen aus. Ich habe mal erlebt, dass mich einer mit vielen Krankmeldungen ernsthaft fragte, ab wieviel Krankheitstagen man zum Amtsarzt geschickt würde.
Ab sechs Wochen im Gleitjahr bekommt er eine BEM und in der Folge dann gegebenenfalls eine personenbedingte Kündigung! Oder bei entsprechender Dokumentation eine fristlose Kündigung!
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Interessante Diskussion! Du musst zuallererst nichts "vorlegen", allein beim Abruf der eAU mitwirken. Demnach wurde die am Montag festgestellte Arbeitsunfähigkeit sicherlich unverzüglich mitgeteilt bzw. vorher schon der Arztbesuch und damit das Nichterscheinen zum Dienstbeginn. Wichtig ist hierbei der Zeitraum der AU, da dieser beim Abruf durch den AG anzugeben ist.
Nach Deinen Ausführungen lag am Wochenende keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine "über drei Tage hinaus bestehende AU" vor. Diese Einschätzung obliegt Dir ebenso wie die vorhergehende für Mittwoch bis Freitag. Du kannst Dich ja auch, entgegen der Prognoseentscheidung des feststellenden Arztes, "gesund schreiben" - also zum Dienst erscheinen. Sollte es zu einem Rückfall kommen, wäre in diesem Fall ebenso eine neue AU notwendig.
Mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält der AG aus meiner Sicht kein Zurückbehaltungsrecht. Demnach schuldet er allgemein das vereinbarte Entgelt auch für einen solchen Zeitraum. Aufgrund der wohl nicht bestehenden Arbeitspflicht am Wochenende wäre aus meiner Sicht die eigene Arbeitskraft auch nicht gesondert "anzubieten" ("Gesundmeldung").
Sollte ein AG eine Entgeltkürzung auf Grund solcher Tage veranlassen, wäre das die entscheidende Frage bei einer dann wohl unvermeidlichen Zahlungsklage. Demnach, wer eine Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit beweisen müsste. Vielleicht sollte im vorliegenden Fall dem AG noch einmal explizit mitgeteilt werden, dass am Samstag und Sonntag keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat ("Ich habe mich gesund gefühlt"). Allein aus Vorsicht würde ich selbst vermeiden, hier auf die Zeiträume Mittwoch bis Freitag und ab Montag einzugehen.
Als AG würde ich für die Zukunft über spezielle Anforderungen belehren (machen wir von Anfang an so) und gegebenenfalls im Einzelfall eine frühere AU verlangen. Allerdings sehe ich hier auch keinen Nachteil für den AG. Wäre am Mittwoch ein Arztbesuch erfolgt und am Montag dann eine Folgebescheinigung mitgeteilt worden, könnte niemand diskutieren.
Vielen Dank, für die Ausführung. Ich bin bis zur Nachfrage nicht auf den Zeitraum am Wochenende eingegangen, da ich mir darüber keine Gedanken gemacht habe. Aber ich habe mich an dem besagten Montag natürlich rechtzeitig krankgemeldet, habe auf den Arztbesuch hingewiesen und auch bereits in einer weiteren E-Mail eine Ablichtung der Papierdurchschrift (erhält man da anscheinend noch, da es manchmal mit dem Abruf nicht funktioniert) mitgeschickt. Also da habe ich hoffentlich alles richtig gemacht.
Ich werde aber deine Idee aufgreifen und nochmals auf das Wochenende eingehen, dass ich da gesund gewesen bin. Ich glaube auch, dass die Problematik wieder eher aufgrund von Unstimmigkeiten unter den Abteilungen aufgetreten ist. Das passiert mir natürlich nicht nochmals, man lernt ja auch aus solchen Situationen.
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Ich kenne zwar die Rechtsgrundlage (evt. Entgeltfortzahlungsgesetz?) nicht, kann aber eine eigene Erfahrung beitragen: Ich wusste, dass Krankschreibungen für Kalendertage gelten und kam genau in diese Situation, dass Samstag und Sonntag nicht bescheinigt waren, als ich eines Montags morgens beim Arzt saß, weil es mir wider Erwarten schlechter anstatt besser ging. Also sprach ich ihn drauf an und befürchtete schon, dass ich nun auch zu hören bekommen würde, ein rückwirkendes Atteste sei ganz, ganz problematisch. War es aber nicht. Auf die Kalendertage- und Rückdatierungsproblematik angesprochen, lächelte mein Hausarzt wissend und sagte, das sei doch gar kein Thema. Ich bekam das Attest und somit auch keine Probleme mit der Personalabteilung.
Vielen Dank für das Teilen deiner Erfahrung. Wäre das alles kein Problem gewesen, dann hätte ich jetzt hier auch tatsächlich keine Diskussionsrunde eröffnet.
Wie gesagt, das Problem dabei ist, dass ich mir da keine Gedanken gemacht habe und ich auch erst nach einem "längeren" Zeitraum darauf hingewiesen wurde. Geh mal zum Arzt und sag ich bräuchte noch für vor 3-4 Wochen eine rückwirkende Krankschreibung.
Es wären auch zwei Szenarien möglich:
1. Ich war am Wochenende gesund (das ist ja die bestehende Situation) und ich hätte dem Arzt gesagt, dass ich da eine AU benötige. Das wäre ja gelogen und ist nicht wirklich in meinem Sinne, aber wäre die anscheinend einfachere Lösung gewesen.
2. Ich war am Wochenende krank und sage dem Arbeitgeber, dass ich nicht krank gewesen bin und lüge diesen damit an. Das ist auch nicht in meinem Sinne und möchte ich auch so nicht handhaben.
Letztendlich habe ich genau nach der wirklich vorliegenden Situation gehandelt. Auch wenn diese jetzt rückblickend unglücklich war.
Das passiert mir sicherlich nicht nochmal. Nun bin ich ja etwas besser informiert. Nach ca 11 Jahren öD spricht das aber auch etwas für mich, dass ich mich da noch nicht gut auskenne.
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... und auch bereits in einer weiteren E-Mail eine Ablichtung der Papierdurchschrift (erhält man da anscheinend noch, da es manchmal mit dem Abruf nicht funktioniert) mitgeschickt...
Würde mich wundern; das sind allenfalls noch "alte" Formulare. Niemals würde ich eine Arbeitnehmerbescheinigung mit ICD-10-Diagnoseschlüssel übermitteln! :-X
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...Das passiert mir natürlich nicht nochmals, man lernt ja auch aus solchen Situationen.
Genau das sollte eigentlich seitens des AG vermieden werden. Bliebe ich ohne AU-Bescheinigung gegebenenfalls von Montag bis Mittwoch zu Hause, wird mir die Ärztin bestimmt eine AU Montag bis Freitag (Freitag ist mit 45 % aller Beendigungstage der häufigste) bescheinigen. ???
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... und auch bereits in einer weiteren E-Mail eine Ablichtung der Papierdurchschrift (erhält man da anscheinend noch, da es manchmal mit dem Abruf nicht funktioniert) mitgeschickt...
Würde mich wundern; das sind allenfalls noch "alte" Formulare. Niemals würde ich eine Arbeitnehmerbescheinigung mit ICD-10-Diagnoseschlüssel übermitteln! :-X
Ich habe nicht geschrieben, dass es sich dabei um die Durchschrift für mich handelt. Ich habe auch eine für den Arbeitgeber erhalten. Wie in meiner Ausführung zu erlesen, habe ich diese noch erhalten, da die Übermittlung weiterhin noch ab und an fehlerhaft ist. Finde ich auch sinnvoll, da es sonst zu weiteren Problematiken kommen kann.
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O-Ton Sprechstundenhilfe meines Arztes: "Sie sind doch an der Uni, oder? Hahaha, öffentlicher Dienst, da druck ich es Ihnen mal sofort aus, die kriegen ja eh nix gebacken... Dann können Sie das dahin faxen, hahaha..."
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Im Prinzip spielt es meines Erachtens hierbei keine Rolle, ob die AU auch Samstag und/oder Sonntag bestand, weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss. Da die AU für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll, erfolgt die Feststellung "über das Bestehen" eben erst ab Montag (erster Arbeitstag nach der dreitägigen AU).
Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass in diesem Fall das Wochenende auch bescheinigt werden müsste.
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...weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen dem AG keine ärztliche Bescheinigung (soweit es sich um einen Arzt handelt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt) vorlegen.
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Im Prinzip spielt es meines Erachtens hierbei keine Rolle, ob die AU auch Samstag und/oder Sonntag bestand, weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss. Da die AU für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll, erfolgt die Feststellung "über das Bestehen" eben erst ab Montag (erster Arbeitstag nach der dreitägigen AU).
Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass in diesem Fall das Wochenende auch bescheinigt werden müsste.
Der Paragraf lässt meines Erachtens einfach zu viel Interpretationsspielraum. Im Moment ist Ruhe suf Arbeit und es kam noch keine weiteren Nachfragen. Ich hoffe es hat sich erledigt. Aber ich sehe immer wieder, dass man schon genau aufpassen muss wie man was macht. Aber warum sollte man sich auch vorher informieren...man geht ja davon aus, dass man alles richtig macht oder eine solche "schwierige" Situation nicht eintrifft.
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Ich kenne hier auch keinen Arzt, der am Wochenende Dienst hat.
Hier bei mir auf dem Lande haben wir ein kleines Krankenhaus, das neben der Notaufnahme auch eine Bereitschaftspraxis hat. Die ist Samstags und Sonntags immer 6-8 Stunden am Tag besetzt. Da kann man dann für genau solche Dinge hingehen, damit die Leute nicht auf die Idee kommen, mit Kleinigkeiten in die Notaufnahme zu gehen. Laut Zeitungsberichten hat das eindeutig Wirkung gezeigt und die Notaufnahme ist vor allem am Wochenende nicht mehr so überlastet.
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Im Prinzip spielt es meines Erachtens hierbei keine Rolle, ob die AU auch Samstag und/oder Sonntag bestand, weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss. Da die AU für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll, erfolgt die Feststellung "über das Bestehen" eben erst ab Montag (erster Arbeitstag nach der dreitägigen AU).
Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass in diesem Fall das Wochenende auch bescheinigt werden müsste.
nach deiner Interpretation zählen also die Wochenende nicht zu den Tagen, nach der die 6 Wochenfrist gezählt wird und du musst für diese Tage nicht die AU angeben.
Da wirst du, wenn du danach suchst, sicherlich eine andere Interpretation durch die Gerichte finden.
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Es geht doch hier erstmal nur um die ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit an sich, also auch die Tage ohne Bescheinigung (Mittwoch bis Freitag) und das Wochenende sollten bei der Frist natürlich mitzählen.
§3 EntgFG Absatz 1 macht hier zumindest keine Unterscheidung zwischen AU mit und ohne Krankenschein.
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Also meldest du am Montag per AU, dass du seit Montag AU bist und meldest gleichzeitig per email, dass du auch Sa, So AU warst.
Nachdem du schon Mi,Do,Fr AU gewesen bist.
Siehst du da, was das Problem ist?
Am Sa hätte die ärztliche Bescheinigung da sein müssen und es kann ärger geben.
Oder du unterschlägst, das WE, dann ist es Betrug, auch wenn er idR schwer nachweisbar ist.
Eine Arzt wird aber durchaus am Mo, die AU auch ab Samstag ausstellen, das darf er in einem gewissen Rahmen.
Und wenn der AG da keinen Ärger macht und ab Mittwoch die 42 Tagefrist zählen lässt, dann viel Spass dabei, das Geld von der KV zu kriegen.
Die wissen nichts von den Tage.
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Es geht doch hier erstmal nur um die ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit an sich, also auch die Tage ohne Bescheinigung (Mittwoch bis Freitag) und das Wochenende sollten bei der Frist natürlich mitzählen.
§3 EntgFG Absatz 1 macht hier zumindest keine Unterscheidung zwischen AU mit und ohne Krankenschein.
Mein Arbeitgeber meinte kürzlich, dass man bei KoK-Meldungen am selben Tag auch die Krankenkasse informieren müsste. Es zielte auf die 42 Tage Entgeltfortzahlung ab. Meine KK war leicht irritiert, da eine KoK-Meldung keinen ICD-Code offenlegt. Na man kann es ja mal probieren.
Bei dem aktuellen Fall gehe ich davon aus, dass KoK von Mi-Fr, Sa-So genesen, ab Montag Rückfall und dann arbeitsunfähig mit ärztlicher Bescheinigung. Wenn der AG da einen Strick draus dreht, hat er nur auf eine Gelegenheit gewartet. Es kann ja ab Montag auch eine andere Krankheit gewesen sein…
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Es geht doch hier erstmal nur um die ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit an sich, also auch die Tage ohne Bescheinigung (Mittwoch bis Freitag) und das Wochenende sollten bei der Frist natürlich mitzählen.
§3 EntgFG Absatz 1 macht hier zumindest keine Unterscheidung zwischen AU mit und ohne Krankenschein.
Mein Arbeitgeber meinte kürzlich, dass man bei KoK-Meldungen am selben Tag auch die Krankenkasse informieren müsste. Es zielte auf die 42 Tage Entgeltfortzahlung ab. Meine KK war leicht irritiert, da eine KoK-Meldung keinen ICD-Code offenlegt. Na man kann es ja mal probieren.
Bei dem aktuellen Fall gehe ich davon aus, dass KoK von Mi-Fr, Sa-So genesen, ab Montag Rückfall und dann arbeitsunfähig mit ärztlicher Bescheinigung. Wenn der AG da einen Strick draus dreht, hat er nur auf eine Gelegenheit gewartet. Es kann ja ab Montag auch eine andere Krankheit gewesen sein…
Ja, bei dem aktuellen Fall ist alles ok.
Wenn am WE nicht AU, dann braucht man auch erst Mittwoch die aB. Den Nachweis, müsste der AG führen, dass man AU am WE war.
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Was soll KoK sein? Krank ohne AU?
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krank ohne krankenschein würde ichsagen
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Interessante Diskussion! Du musst zuallererst nichts "vorlegen", allein beim Abruf der eAU mitwirken. Demnach wurde die am Montag festgestellte Arbeitsunfähigkeit sicherlich unverzüglich mitgeteilt bzw. vorher schon der Arztbesuch und damit das Nichterscheinen zum Dienstbeginn. Wichtig ist hierbei der Zeitraum der AU, da dieser beim Abruf durch den AG anzugeben ist.
Nach Deinen Ausführungen lag am Wochenende keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine "über drei Tage hinaus bestehende AU" vor. Diese Einschätzung obliegt Dir ebenso wie die vorhergehende für Mittwoch bis Freitag. Du kannst Dich ja auch, entgegen der Prognoseentscheidung des feststellenden Arztes, "gesund schreiben" - also zum Dienst erscheinen. Sollte es zu einem Rückfall kommen, wäre in diesem Fall ebenso eine neue AU notwendig.
Mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält der AG aus meiner Sicht kein Zurückbehaltungsrecht. Demnach schuldet er allgemein das vereinbarte Entgelt auch für einen solchen Zeitraum. Aufgrund der wohl nicht bestehenden Arbeitspflicht am Wochenende wäre aus meiner Sicht die eigene Arbeitskraft auch nicht gesondert "anzubieten" ("Gesundmeldung").
Sollte ein AG eine Entgeltkürzung auf Grund solcher Tage veranlassen, wäre das die entscheidende Frage bei einer dann wohl unvermeidlichen Zahlungsklage. Demnach, wer eine Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit beweisen müsste. Vielleicht sollte im vorliegenden Fall dem AG noch einmal explizit mitgeteilt werden, dass am Samstag und Sonntag keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat ("Ich habe mich gesund gefühlt"). Allein aus Vorsicht würde ich selbst vermeiden, hier auf die Zeiträume Mittwoch bis Freitag und ab Montag einzugehen.
Als AG würde ich für die Zukunft über spezielle Anforderungen belehren (machen wir von Anfang an so) und gegebenenfalls im Einzelfall eine frühere AU verlangen. Allerdings sehe ich hier auch keinen Nachteil für den AG. Wäre am Mittwoch ein Arztbesuch erfolgt und am Montag dann eine Folgebescheinigung mitgeteilt worden, könnte niemand diskutieren.
Vielen Dank, für die Ausführung. Ich bin bis zur Nachfrage nicht auf den Zeitraum am Wochenende eingegangen, da ich mir darüber keine Gedanken gemacht habe. Aber ich habe mich an dem besagten Montag natürlich rechtzeitig krankgemeldet, habe auf den Arztbesuch hingewiesen und auch bereits in einer weiteren E-Mail eine Ablichtung der Papierdurchschrift (erhält man da anscheinend noch, da es manchmal mit dem Abruf nicht funktioniert) mitgeschickt. Also da habe ich hoffentlich alles richtig gemacht.
Ich werde aber deine Idee aufgreifen und nochmals auf das Wochenende eingehen, dass ich da gesund gewesen bin. Ich glaube auch, dass die Problematik wieder eher aufgrund von Unstimmigkeiten unter den Abteilungen aufgetreten ist. Das passiert mir natürlich nicht nochmals, man lernt ja auch aus solchen Situationen.
Ich würde vermutlich folgender Maßen vorgehen.
§ 5 Abs. 1 S. 1 EntgFG besagt, dass du die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen hast.
Das hast du soweit für Mittwoch bis Freitag getan und von Montag bis Freitag.
Hast du deinem AG jemals zu spät deine AU angezeigt? Wenn nicht, durfte dein AG davon ausgehen, dass
du dich am Freitag weiter krank gemeldet hättest, wenn du weiterhin krank gewesen wärest. Da du dich Freitag nicht weiter krank gemeldet hast, darf und muss dein AG davon ausgehen, dass du am Samstag und Sonntag nicht AU warst. Und am Montag erneut AU warst. Erneut, nicht weiter.