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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Ellufa am 19.09.2023 07:18
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Hallo Zusammen,
ich bin derzeit in der E9a Stufe 5 eingruppiert – Stufe 6 kommt am 01.01.2026.
Es steht eine Höhergruppierung in E9b im Raum und die Frage ist schlicht – soll ich jetzt von der E9a/5 in die E9b/4 gehen (1) oder warten, bis ich in die E9a/6 aufsteige, um dann in die E9b/5 zu kommen (2)?
Bei direkter Höhergruppierung in die E9b/4 würde ja der Garantiebetrag für die 4 Jahre ungedeckelt dazu kommen.
Ich habe dann etwas rumgerechnet, und komme bei (1) einem angenommenen Start in der E9b/4 im September 2023 – August 2027 (bis am 01.01.2027 Stufe 5 käme) auf 197.715,36 EUR Brutto ohne Jahressonderzahlung (da die ja den gleichen prozentualen Anteil hat – und für mich leichter zu rechnen war).
Wenn ich den Stufenaufstieg in der jetzigen E9a/5 abwarte, am 01.01.2026 in die E9a/6 komme und dann in die E9b/5 gehe (2), komme ich auf 196.569,84 EUR (Gleicher Zeitraum Sep23/Aug27).
Der Unterschiedsbetrag zwischen 1 und 2 beträgt also nur 1.145,52 EUR/Brutto. Auf den Zeitraum gesehen ist das ja kaum fast nix – aber würde ja eher für eine sofortige Höhergruppierung sprechen.
Wenn ich nun noch weiter in die Zukunft rechne (bis Erreichen der E9b/6 Sep32 (1) bzw. Jan31 (2) – unter Weiterrechnung bis Aug32) dreht sich das Ganze genau um und 2 ist mit 1.431,88 EUR leicht vorn.
Entscheide ich mich also lieber für den Spatz in der Hand oder die (zugegeben magere) Taube auf dem Dach – oder habe ich schlicht einen Denkfehler drin und die Lösung ist viel einfacher?
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Hat keiner eine Idee/Meinung dazu? :-\
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Wenn du jetzt auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten und damit auf die Höhergruppierung in die 9b verzichtest, wer garantiert dir denn, dass du diese dann in über 2 Jahren bekommst? Angenommen, du bleibst in der 9a und dein AG überlegt es sich anders (weil die Arbeit ja bis dahin auch erledigt werden muss findet er eine Alternative), dann bleibst du auch nach Stufenaufstieg in der 9a. Aus meiner Sicht macht ein Abwarten des Stufenaufstiegs nur dann Sinn, wenn der Zeitraum absolut überschaubar ist.
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Wenn du jetzt auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten und damit auf die Höhergruppierung in die 9b verzichtest, wer garantiert dir denn, dass du diese dann in über 2 Jahren bekommst? Angenommen, du bleibst in der 9a und dein AG überlegt es sich anders (weil die Arbeit ja bis dahin auch erledigt werden muss findet er eine Alternative), dann bleibst du auch nach Stufenaufstieg in der 9a. Aus meiner Sicht macht ein Abwarten des Stufenaufstiegs nur dann Sinn, wenn der Zeitraum absolut überschaubar ist.
Oder wenn der Break Even Point in "ferner" Zukunft liegt, so wie z.B. beim HG von EG11S4
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Hilft dir bei deiner Frage nicht, aber das Beispiel zeigt doch wunderbar die bescheuerter Regelung der nicht-stufengleichen Höhergruppierung. Ich gebe den Leuten höherwertige Arbeiten aber bezahle sie nicht entsprechend. Absurd und ein Thema, was mal angegangen werden müsste. Leider ist es nicht sonderlich gut zu verkaufen in Tarifverhandlungen.
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Kann ich die Stelle nicht auch einfach antreten - die Eingruppierung bleibt - und man macht dann die Höhergruppierung zu einem fixen Zeitpunkt (1.1.26)? So wäre es doch möglich, den Stufenaufstieg noch mitzunehmen.
Sollte der Arbeitgeber dann nicht mitspielen ist es ja dennoch die von mir ausgeübte Tätigkeit - die eben E9b ist. Mit einem entsprechenden Antrag könnte ich doch dann sogar einen Eingruppierungsirrtum geltend machen. Oder bin ich jetzt verkehrt?
§ 16 V TV-L ist bei meinem Arbeitgeber nicht verhandelbar.
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Die Eingruppierung ist keine Entscheidung des AG, sondern richtet sich nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeiten. Trittst du die Stelle an und bekommst die Aufgaben übertragen, die nach 9b bewertet sind, bist du ab diesem Zeitpunkt auch in 9b eingruppiert. Dementsprechend wirst den Regelungen des TV-L folgend aus der 9a in die 9b höhergruppiert. Insofern erübrigt sich auch der Gedankengang im zweiten Absatz mit dem Eingruppierungsirrtum.
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Hilft dir bei deiner Frage nicht, aber das Beispiel zeigt doch wunderbar die bescheuerter Regelung der nicht-stufengleichen Höhergruppierung. Ich gebe den Leuten höherwertige Arbeiten aber bezahle sie nicht entsprechend. Absurd und ein Thema, was mal angegangen werden müsste. Leider ist es nicht sonderlich gut zu verkaufen in Tarifverhandlungen.
Mich würde interessieren, wo genau steht was höherwertige Tätigkeiten sind? Bei 9 a z.B. festgestellt wurde, alles ein Vorgang - alle 9a. Was braucht man da um in 9b oder vielleicht sogar E10 zu kommen? ??? Das kann mir hier keiner erläutern oder will es nicht.
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Schau mal in die jeweilige Entgeltordnung. Dort steht u.a. auch, wodurch sich eine EG aus der anderen heraushebt.
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Schau mal in die jeweilige Entgeltordnung. Dort steht u.a. auch, wodurch sich eine EG aus der anderen heraushebt.
Ja hab ich durchgelesen, aber wo ist das genauer definiert. Steht ja immer nur sich aus Stufe .... heraushebt.
Wer teilt meine Tätigkeit wonach ein? z.B. 2% Kosten, 10% schwierigere Tätigkeiten usw. Ich würde das gerne genau nachvollziehen wie man darauf kommt. Das kommt mir bei uns ein wenig vor wie gewürfelt... an der Realität vorbei. :-\
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Du musst es sukzessive durchgehen, von unten nach oben. Du fängst halt mit der EG5 an zu prüfen, ob die Stelle die Anforderungen erfüllt. Wenn ja, dann gehts weiter mit der EG 6, usw. Schluss ist erst, wenn die nächste EG nicht mehr erfüllt werden kann.
Dafür brauchst du dann deine Tätigkeitsbeschreibung, die dein AG erstellt hat. Darin sind die dir dauerhaft übertragenen Arbeitsvorgänge aufgeführt und entsprechend den tariflichen Vorgaben bewertet. Daraus ergibt sich dann, in welchem Maße die einzelnen Kriterien insgesamt zutreffen. In Summe ergibt das dann eben bspw. in der Spitze einen Prozentsatz X an besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten (im tariflichen Sinn), was zu einer Eingruppierung in die EG9b führt, sofern X mindestens 50 ist. Kommen dann noch z. B. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung hinzu (zwischen einem Drittel und der Hälfte) ist es die EG10 usw.
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Kann man nicht davon ausgehen, dass durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) diese Anteile von 1/3; 1/5 usw. in der Entgeltordnung neu angepasst werden müssten?
Klar, - die Änderung betrifft bisher nur Geschäftsstellen aus dem Teil II - aber es ändert ja nichts daran, dass eine Aufspaltung zwischen schwierigen/nicht schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs vom Tarifvertrag nicht vorgesehen ist.
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Schau mal in die jeweilige Entgeltordnung. Dort steht u.a. auch, wodurch sich eine EG aus der anderen heraushebt.
Ja hab ich durchgelesen, aber wo ist das genauer definiert. Steht ja immer nur sich aus Stufe .... heraushebt.
Wer teilt meine Tätigkeit wonach ein? z.B. 2% Kosten, 10% schwierigere Tätigkeiten usw. Ich würde das gerne genau nachvollziehen wie man darauf kommt. Das kommt mir bei uns ein wenig vor wie gewürfelt... an der Realität vorbei. :-\
Schreib deine Arbeitsvorgänge auf,
bewerte diese jeweils,
dann gibt es aufgrund der Zeitanteile ein entsprechendes Ergebnis.
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Kann man nicht davon ausgehen, dass durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) diese Anteile von 1/3; 1/5 usw. in der Entgeltordnung neu angepasst werden müssten?
Klar, - die Änderung betrifft bisher nur Geschäftsstellen aus dem Teil II - aber es ändert ja nichts daran, dass eine Aufspaltung zwischen schwierigen/nicht schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs vom Tarifvertrag nicht vorgesehen ist.
Innerhalb des Arbeitsvorganges nicht, aber du hast uU nicht nur einen Arbeitsvorgang.
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Du musst es sukzessive durchgehen, von unten nach oben. Du fängst halt mit der EG5 an zu prüfen, ob die Stelle die Anforderungen erfüllt. Wenn ja, dann gehts weiter mit der EG 6, usw. Schluss ist erst, wenn die nächste EG nicht mehr erfüllt werden kann.
Dafür brauchst du dann deine Tätigkeitsbeschreibung, die dein AG erstellt hat. Darin sind die dir dauerhaft übertragenen Arbeitsvorgänge aufgeführt und entsprechend den tariflichen Vorgaben bewertet. Daraus ergibt sich dann, in welchem Maße die einzelnen Kriterien insgesamt zutreffen. In Summe ergibt das dann eben bspw. in der Spitze einen Prozentsatz X an besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten (im tariflichen Sinn), was zu einer Eingruppierung in die EG9b führt, sofern X mindestens 50 ist. Kommen dann noch z. B. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung hinzu (zwischen einem Drittel und der Hälfte) ist es die EG10 usw.
Danke für Deine ausführliche Antwort. :) Leider fehlt die Hälfte der Tätigkeitsbeschreibung. Ich habe es jetzt was besser verstanden aber denke da gibt es noch einigen Ärger und für manche Stellen wahrscheinlich keine Nachfolge mehr. Wer macht so schwierige Sachen, wenn er für einen lauen Job (krass gesagt) dasselbe Geld bekommt?! Na mal abwarten was da noch so kommt....
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Kann man dir die höherwertige Tätigkeit nicht erstmal nur vorübergehend übertragen und dann wenn du den Stufenwechsel gemacht hast, die Höhergruppierung vornehmen?
Ansonsten ist gerade ein guter Zeitpunkt um seinem Arbeitgeber zu erklären, dass man die höherwertigen Tätigkeiten nur bei stufengleicher Höhergruppierung ausführen wollen würde. Nur wenn Arbeitgeber ihren Innen- und Finanzministerien erklären, dass die stufengleiche Höhergruppierung wichtig ist, werden sie in Betracht ziehen, diese zum Verhandlungsgegenstand zu machen. Meine Behörde hat bspw. vor kurzem beim Innenministerium einen Brandbrief abgegeben, dass es unbedingt eine eigene Tabelle für IT-ler braucht, weil wir bald mehr Externe als fähige Angestellte haben und für jede aufgrund Verrentung nachbesetzte Stelle zwei weitere Mitarbeiter in den Ruhestand gehen.
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Du musst es sukzessive durchgehen, von unten nach oben. Du fängst halt mit der EG5 an zu prüfen, ob die Stelle die Anforderungen erfüllt. Wenn ja, dann gehts weiter mit der EG 6, usw. Schluss ist erst, wenn die nächste EG nicht mehr erfüllt werden kann.
Dafür brauchst du dann deine Tätigkeitsbeschreibung, die dein AG erstellt hat. Darin sind die dir dauerhaft übertragenen Arbeitsvorgänge aufgeführt und entsprechend den tariflichen Vorgaben bewertet. Daraus ergibt sich dann, in welchem Maße die einzelnen Kriterien insgesamt zutreffen. In Summe ergibt das dann eben bspw. in der Spitze einen Prozentsatz X an besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten (im tariflichen Sinn), was zu einer Eingruppierung in die EG9b führt, sofern X mindestens 50 ist. Kommen dann noch z. B. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung hinzu (zwischen einem Drittel und der Hälfte) ist es die EG10 usw.
Danke für Deine ausführliche Antwort. :) Leider fehlt die Hälfte der Tätigkeitsbeschreibung. Ich habe es jetzt was besser verstanden aber denke da gibt es noch einigen Ärger und für manche Stellen wahrscheinlich keine Nachfolge mehr. Wer macht so schwierige Sachen, wenn er für einen lauen Job (krass gesagt) dasselbe Geld bekommt?! Na mal abwarten was da noch so kommt....
Nun derjenige, der die Anweisung bekommt diese schwierigen Sachen zu machen, den bei geschickter Zeitanteile ist es im Direktionsrecht mit drin.
Und wenn man es nicht macht, dann gibt es ne Abmahnung.
Aber keine Sorge, dafür ist die Mehrheit der öD Cheffes und Personaler nicht rechtssicher in der Lage.
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Kann man nicht davon ausgehen, dass durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) diese Anteile von 1/3; 1/5 usw. in der Entgeltordnung neu angepasst werden müssten?
Klar, - die Änderung betrifft bisher nur Geschäftsstellen aus dem Teil II - aber es ändert ja nichts daran, dass eine Aufspaltung zwischen schwierigen/nicht schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs vom Tarifvertrag nicht vorgesehen ist.
Innerhalb des Arbeitsvorganges nicht, aber du hast uU nicht nur einen Arbeitsvorgang.
Aber um beim Beispiel der Geschäftsstellen bei Staatsanwaltschaften/Gerichten zu bleiben: Genauso ist ja bisher bei der Bestimmung der Entgeltgruppe verfahren worden. Die Tätigkeiten sind in viele einzelne Arbeitsvorgänge geteilt worden, die dann teilweise einen Schwierigkeitsgrad aufwiesen - der aber als Teil eines Arbeitsvorgangs nicht soweit ins Gewicht fiel, dass eine höhere Entgeltgruppe möglich war. Nun sind es bei vielen Geschäftsstellenmitarbeiter/innen weniger Arbeitsvorgänge bzw. sogar nur noch einer, was wiederum bewirkte, dass die schwierigen Tätigkeiten die 5 oder 10%-Hürde in einem Arbeitsvorgang überwanden - und zack: alle die da reinfallen sind E9a.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Bemessungsmaßstab nur bei den Geschäftsstellen angewendet wurde.
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Du musst es sukzessive durchgehen, von unten nach oben. Du fängst halt mit der EG5 an zu prüfen, ob die Stelle die Anforderungen erfüllt. Wenn ja, dann gehts weiter mit der EG 6, usw. Schluss ist erst, wenn die nächste EG nicht mehr erfüllt werden kann.
Dafür brauchst du dann deine Tätigkeitsbeschreibung, die dein AG erstellt hat. Darin sind die dir dauerhaft übertragenen Arbeitsvorgänge aufgeführt und entsprechend den tariflichen Vorgaben bewertet. Daraus ergibt sich dann, in welchem Maße die einzelnen Kriterien insgesamt zutreffen. In Summe ergibt das dann eben bspw. in der Spitze einen Prozentsatz X an besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten (im tariflichen Sinn), was zu einer Eingruppierung in die EG9b führt, sofern X mindestens 50 ist. Kommen dann noch z. B. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung hinzu (zwischen einem Drittel und der Hälfte) ist es die EG10 usw.
Danke für Deine ausführliche Antwort. :) Leider fehlt die Hälfte der Tätigkeitsbeschreibung. Ich habe es jetzt was besser verstanden aber denke da gibt es noch einigen Ärger und für manche Stellen wahrscheinlich keine Nachfolge mehr. Wer macht so schwierige Sachen, wenn er für einen lauen Job (krass gesagt) dasselbe Geld bekommt?! Na mal abwarten was da noch so kommt....
Nun derjenige, der die Anweisung bekommt diese schwierigen Sachen zu machen, den bei geschickter Zeitanteile ist es im Direktionsrecht mit drin.
Und wenn man es nicht macht, dann gibt es ne Abmahnung.
Aber keine Sorge, dafür ist die Mehrheit der öD Cheffes und Personaler nicht rechtssicher in der Lage.
Bei uns haben Sie keine Ahnung, tun aber so als müssten Sie das Geld aus eigener Tasche zahlen. Sagen, sitzen 10 Stunden an der neuen Berechnung der Entgeltstufen pro Person. Da soll ich dann drauf vertrauen? Deshalb dachte ich, könnte man das irgendwo (außer Arbeitsgericht) überprüfen lassen oder selbst berechnen. Nicht einmal einen Arbeitsvertrag bekommt man nach dem dritten Ausdruck fehlerfrei von ihnen übersandt geschweige denn eine Mail von der Chefetage. Ich vertrau allerdings voll drauf, dass die das mit der Abmahnung sowieso nicht gebacken kriegen *lach*.
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Hilft dir bei deiner Frage nicht, aber das Beispiel zeigt doch wunderbar die bescheuerter Regelung der nicht-stufengleichen Höhergruppierung. Ich gebe den Leuten höherwertige Arbeiten aber bezahle sie nicht entsprechend. Absurd und ein Thema, was mal angegangen werden müsste. Leider ist es nicht sonderlich gut zu verkaufen in Tarifverhandlungen.
Dem kann ich mich nur anschließen.
Daher finde ich, dass das ein wichtiges Detail ist, was Verdi endlich mal durchsetzen soll.
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Kann man dir die höherwertige Tätigkeit nicht erstmal nur vorübergehend übertragen und dann wenn du den Stufenwechsel gemacht hast, die Höhergruppierung vornehmen?
Ansonsten ist gerade ein guter Zeitpunkt um seinem Arbeitgeber zu erklären, dass man die höherwertigen Tätigkeiten nur bei stufengleicher Höhergruppierung ausführen wollen würde. Nur wenn Arbeitgeber ihren Innen- und Finanzministerien erklären, dass die stufengleiche Höhergruppierung wichtig ist, werden sie in Betracht ziehen, diese zum Verhandlungsgegenstand zu machen. Meine Behörde hat bspw. vor kurzem beim Innenministerium einen Brandbrief abgegeben, dass es unbedingt eine eigene Tabelle für IT-ler braucht, weil wir bald mehr Externe als fähige Angestellte haben und für jede aufgrund Verrentung nachbesetzte Stelle zwei weitere Mitarbeiter in den Ruhestand gehen.
Die vorübergehende Übertragung funktioniert in diesem Fall nicht, da der Stufenaufstieg noch gut 2 Jahre in der Zukunft liegt. Bei solchen Zeiträumen ist kaum von "vorügergehend" auszugehen.
Die stufengleiche Höhergruppierung sieht der TV-L nun mal nicht vor - da hilft es auch nicht, es dem AG zu erklären. Es sind derzeit auch keine Bestrebungen bekannt oder erkennbar, dass es überhaupt verhandelt werden soll (geschweige denn vereinbart).
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Insgesamt muss man feststellen, dass hier sehr oft auf die Personaler geschimpft wird, wenn es ans Thema Eingruppierung geht. Die sind aber streng genommen der falsche Ansprechpartner, was die Stellenbewertung als solches und damit auch die Bildung der Arbeitsvorgänge und deren Bewertung hinsichtlich der tarifrechtlichen Bedingungen einer konreten Stelle betrifft. Stellenbewertung (und -kontrolle) ist ein klassisches Thema der Organisation und eigentlich auch den Org-Einheiten zuzuschreiben. Der Personaler hat eigentlich nur die persönlichen Voraussetzungen des (künftigen) Stelleninhabers zu prüfen. Fazit: Die Org-Einheit erstellt die allgemeine Stellenbeschreibung (inkl. -bewertung) und Personal konkretisiert zur individuellen Tätigkeitsbeschreibung für den einzelnen Beschäftigten. Das halten sich die Org-Einheiten nur gern vom Leib, weil es irrsinnig aufwendig ist (wie man am Beispiel der Geschäftsstellen und der korrekten Bildung von Arbeitsvorgängen sehen kann).
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Die stufengleiche Höhergruppierung sieht der TV-L nun mal nicht vor - da hilft es auch nicht, es dem AG zu erklären. Es sind derzeit auch keine Bestrebungen bekannt oder erkennbar, dass es überhaupt verhandelt werden soll (geschweige denn vereinbart).
Es hilft sehr wohl, dem AG zu erklären, dass man die Übernahme der höherwertigen Tätigkeiten nicht annehmen wird und die fehlende stufengleiche Höhergruppierung der Grund dafür ist. Dann kann sich der Arbeitgeber überlegen, ob er sich bei den Verhandlern seiner Seite des Tisches dafür stark macht, ebenjene zum Verhandlungsgegenstand zu erklären. Immerhin sollte es im Interesse des Arbeitgebers stehen, verantwortungsvolle Funktionen mit Personen zu besetzen, die keine Blackbox von außen, sondern wohlbekannt gut arbeitende Mitarbeiter sind. Erspart ihm ja auch einiges an Zeit, Geld und Arbeitskraft.
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Kann man dir die höherwertige Tätigkeit nicht erstmal nur vorübergehend übertragen und dann wenn du den Stufenwechsel gemacht hast, die Höhergruppierung vornehmen?
Ansonsten ist gerade ein guter Zeitpunkt um seinem Arbeitgeber zu erklären, dass man die höherwertigen Tätigkeiten nur bei stufengleicher Höhergruppierung ausführen wollen würde. Nur wenn Arbeitgeber ihren Innen- und Finanzministerien erklären, dass die stufengleiche Höhergruppierung wichtig ist, werden sie in Betracht ziehen, diese zum Verhandlungsgegenstand zu machen. Meine Behörde hat bspw. vor kurzem beim Innenministerium einen Brandbrief abgegeben, dass es unbedingt eine eigene Tabelle für IT-ler braucht, weil wir bald mehr Externe als fähige Angestellte haben und für jede aufgrund Verrentung nachbesetzte Stelle zwei weitere Mitarbeiter in den Ruhestand gehen.
Die vorübergehende Übertragung funktioniert in diesem Fall nicht, da der Stufenaufstieg noch gut 2 Jahre in der Zukunft liegt. Bei solchen Zeiträumen ist kaum von "vorügergehend" auszugehen.
Die stufengleiche Höhergruppierung sieht der TV-L nun mal nicht vor - da hilft es auch nicht, es dem AG zu erklären. Es sind derzeit auch keine Bestrebungen bekannt oder erkennbar, dass es überhaupt verhandelt werden soll (geschweige denn vereinbart).
Es gibt auch vorübergehende rechtskräftige Übertragungen, die fünf Jahre gehen, der Grund muss halt nur passen und darf nicht willkürlich sein.
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Die stufengleiche Höhergruppierung sieht der TV-L nun mal nicht vor - da hilft es auch nicht, es dem AG zu erklären. Es sind derzeit auch keine Bestrebungen bekannt oder erkennbar, dass es überhaupt verhandelt werden soll (geschweige denn vereinbart).
Es hilft sehr wohl, dem AG zu erklären, dass man die Übernahme der höherwertigen Tätigkeiten nicht annehmen wird und die fehlende stufengleiche Höhergruppierung der Grund dafür ist. Dann kann sich der Arbeitgeber überlegen, ob er sich bei den Verhandlern seiner Seite des Tisches dafür stark macht, ebenjene zum Verhandlungsgegenstand zu erklären. Immerhin sollte es im Interesse des Arbeitgebers stehen, verantwortungsvolle Funktionen mit Personen zu besetzen, die keine Blackbox von außen, sondern wohlbekannt gut arbeitende Mitarbeiter sind. Erspart ihm ja auch einiges an Zeit, Geld und Arbeitskraft.
In der Theorie hast du recht - aber in der Praxis läuft es doch anders. Da nimmt der AG das zur Kenntnis und weiter nix. Und selbst wenn er sich stark macht, dauert es zu lange, als dass es in diesem Fall etwas nützt. Denn für die stufengleiche Höhergruppierung müsste der TV-L angepasst werden, was einfach zu viel Zeit kostet.
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Die stufengleiche Höhergruppierung sieht der TV-L nun mal nicht vor - da hilft es auch nicht, es dem AG zu erklären. Es sind derzeit auch keine Bestrebungen bekannt oder erkennbar, dass es überhaupt verhandelt werden soll (geschweige denn vereinbart).
Es hilft sehr wohl, dem AG zu erklären, dass man die Übernahme der höherwertigen Tätigkeiten nicht annehmen wird und die fehlende stufengleiche Höhergruppierung der Grund dafür ist. Dann kann sich der Arbeitgeber überlegen, ob er sich bei den Verhandlern seiner Seite des Tisches dafür stark macht, ebenjene zum Verhandlungsgegenstand zu erklären. Immerhin sollte es im Interesse des Arbeitgebers stehen, verantwortungsvolle Funktionen mit Personen zu besetzen, die keine Blackbox von außen, sondern wohlbekannt gut arbeitende Mitarbeiter sind. Erspart ihm ja auch einiges an Zeit, Geld und Arbeitskraft.
In der Theorie hast du recht - aber in der Praxis läuft es doch anders. Da nimmt der AG das zur Kenntnis und weiter nix. Und selbst wenn er sich stark macht, dauert es zu lange, als dass es in diesem Fall etwas nützt. Denn für die stufengleiche Höhergruppierung müsste der TV-L angepasst werden, was einfach zu viel Zeit kostet.
Wenn man aber einfach immer hinnimmt, weil "nützt mir ja eh nix mehr", wird sich in dem Bereich nie etwas ändern. Und wenn die Aufnahme einer höherwertigen Tätigkeit heute wegen dieser zu ändernder Gründe nicht attraktiv genug ist, kann man das entsprechend mitteilen und vielleicht wird es jemand anderem in ein paar Jahren mal nützen. Klar dauert so etwas seine Zeit. Aber im TVöD wurde es ja auch irgendwann mal beschlossen.
Und beschlossen werden kann nur das, was auch verhandelt wird. Und verhandelt wird nur das, was für mindestens eine Partei als relevant erscheint. Und als relevant für eine Partei erscheint nur etwas, das für möglichst viele der Mitglieder der Partei als wichtig angesehen wird. Und wenn die Mitglieder (in dem Fall die Behörde, die den Mitarbeiter zur Aufnahme höherwertiger Tätigkeiten animieren will) das Maul nicht aufbekommen, wird das nie etwas werden. Es fängt alles im Kleinen an.
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...Und wenn die Mitglieder (in dem Fall die Behörde, die den Mitarbeiter zur Aufnahme höherwertiger Tätigkeiten animieren will) das Maul nicht aufbekommen, wird das nie etwas werden. Es fängt alles im Kleinen an.
Genau das ist der Punkt! Solange sich noch genug Leuts finden, die es mitmachen, besteht kein Änderungsdruck. Und das Anordnungsrecht gegen den Willen der MA ist eine Waffe, wo sich die Vorgesetzten sehr genau überlegen sollte, ob er/sie es wirklich ziehen will.
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Alles gut und richtig. Vom Grundsatz bin ich da ja bei euch. Aber für diesen Einzelfall hilft es aus zeitlichen Gründen nicht weiter, wie ich schon geschrieben habe.
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Aber ist es nicht auch so, dass der Chef sich nach der Höhergruppierung stark machen kann, dass sein mitarbeiter früher in die nächste Erfahrungsstufe kommt?
Dass wäre ja ein Kompromiss.