Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Reiselustig23 am 24.09.2023 16:24
-
Liebe Forenmitglieder,
bei uns wurde folgender Sachverhalt diskutiert und es gibt unterschiedliche Meinungen: Ein Arbeitnehmer unterzeichnet einen Arbeitsvertrag im TVÖD-VKA. Vor dem Jobantritt entscheidet er, dass er die Stelle doch nicht möchte, einen besseren Job gefunden hat etc. Ist es dann möglich vor dem ersten Arbeitstag mit zweiwöchiger Kündigungsfirst zu kündigen und dann quasi nicht zu erscheinen? Könnte dies negative Kosequenzen haben (außer der, dass er bei dem Arbeitgeber für alle Zeit unten durch ist)?
Vielen Dank für eure Antworten.
Viele Grüße
Reiselustig
-
Er kann auch vor Antritt kündigen, müsste aber die zwei Wochen zur Arbeit erscheinen, um die Kündigungsfrist einzuhalten. Macht natürlich keinen Sinn.
-
Er kann auch vor Antritt kündigen, müsste aber die zwei Wochen zur Arbeit erscheinen, um die Kündigungsfrist einzuhalten. Macht natürlich keinen Sinn.
Wenn er die Kündigungsfrist vor dem Einstellungsdatum einhält braucht er auch nicht zur Arbeit erscheinen.
-
Er kann auch vor Antritt kündigen, müsste aber die zwei Wochen zur Arbeit erscheinen, um die Kündigungsfrist einzuhalten. Macht natürlich keinen Sinn.
Warum nur zwei Wochen?
-
Formal zwei Wochen zum Monatsschluss. Also abhängig vom (Beginn beziehungsweise) Zugang der Kündigung. Aber das Thema einer Beachtlichkeit von Kündigungsfristen hatten wir hier ja schon mehrfach.
-
Meine Frage bezog sich auf "warum nur zwei Wochen zur Arbeit erscheinen".
Auch wenn die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß ist, ist immer noch der ganze Monat zu arbeiten.
-
Ich kenne keinen so gelagerten Fall, in welchem die (kündigende) Person überhaupt zur Arbeit erschienen ist. Nix passiert. Es ist ein Phänomen unserer Zeit. Ich erinnere mich aber an dahingehend gestaltete Vertragsstrafen; bei eine Strafe bis zum Verdienst der Kündigungsfrist durchaus haltbar.
-
Meine Frage bezog und bezieht sich immer noch auf die Antwort #1 von Clarion. Was auch immer damit gemeint war, kann nur er/sie/es aufklären.
-
Meine Frage bezog sich auf "warum nur zwei Wochen zur Arbeit erscheinen".
Auch wenn die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß ist, ist immer noch der ganze Monat zu arbeiten.
Steht das so im Vertrag? M. E. ist es eher üblich, dass man bei kurzfristiger "Nichtantrittsabsicht" zwei Wochen vor dem 1. Arbeitstag kündigen müsste.
-
Wie ist denn die Rechtslage?
-
Wie ist denn die Rechtslage?
Kündigungsfrist dürfte die der Probezeit sein, der Rest ist ganz einfach im TVöD (das wäre das Thema hier) bzw. in anderen Fälle im BGB nachzulesen. Steht aber auch schon alles da...
-
Vielen Dank noch einmal für die Antworten!
In dem diskutierten Fall ging es um die Arbeitsaufnahme zu einem ersten des Monats. Wenn also beispielsweise zum 01.01. eines Jahres ein AV geschlossen wurde, kann dieser relativ problemlos zum 15.12. des Vorjahres gekündigt werden, wie ich es verstanden habe.
-
Wie ist denn die Rechtslage ohne "M.E. ist es eher üblich" oder "dürfte sein"?
-
Wie ist denn die Rechtslage ohne "M.E. ist es eher üblich" oder "dürfte sein"?
Sorry, gar keine Ahnung und dann fortwährend destruktiv! :-X
-
Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist möglich.
Es gelten grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen, wie nach Antritt der Tätigkeit.
Damit kann vor Antritt gekündigt werden und wenn dies rechtzeitig geschieht, muss die Stelle nicht angetreten werden.
Grundsätzlich deshalb, da im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart sein könnte. Z.B. dass die Kündigungsfrist erst ab Vertragsbeginn gilt oder von Anfang an eine längere Kündigungsfrist gilt.
In diesen Fällen wäre die Stelle anzutreten.
Eine pauschale Aussage ist deshalb wenig sinnvoll.
-
Wie ist denn die Rechtslage ohne "M.E. ist es eher üblich" oder "dürfte sein"?
Sorry, gar keine Ahnung und dann fortwährend destruktiv! :-X
Sind wir noch im Rechtsforum TVöD Kommunen? Sorry Aronzo, vage Aussagen haben den Wert eines Strickmusters im Brigitte Forum.
Vielleicht nimmst Du Dir die Zeit meine Antwort #3 zu lesen, dann verstehst Du sicherlich auch worauf ich hinauswollte.
-
Ja, Stricken nach Vorlage kann jede/r, da hast Du mal recht! Wir bräuchten keine Gerichte, wenn es so einfach wäre.
Ansonsten siehe Maggus, danke dafür!