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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Fred vom Jupiter am 27.09.2023 14:36
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Hallo an alle, mal eine Frage:
Können Tarifbeschäftigte sowohl in Teil I und Teil II der Entgeltordnung TV-L eingruppiert werden.
Ca. 30% der Aufgaben werden aus Teil II in E6 erfüllt und ca. 70% aus Teil I in E8.
Da der Teil I überwiegt richtet sich die Eingruppierung nach Teil I.
Ist dieses so richtig?
Gruß
Fred
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Die Bewertung einzelner Arbeitsvorgänge kann nach den unterschiedlichen Teilen erfolgen, ja. Sind denn alle AV in Teil I mit EG 8 bewertet oder nur Teile? Für die Eingruppierung ist die gesamte Stelle relevant - heißt, sind von allen AV die Mehrheit in der EG 8, ist die gesamte Stelle mit der EG 8 bewertet und du entsprechend eingruppiert. Ob es an Teil I oder Teil II liegt, ist da irrelevant.
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hallo jetzt noch eine Frage,
Tätigkeit in Teil I der Entgeltordnung in E5 mit ca. 70%
Tätigkeiten nach Teil II Nr. 12.1 in E6 mit wie gefordert mit 30% der Tätigkeit
Laut Teil II wäre die Eingruppierung in E6
Laut Teil I in E5
wo wäre jetzt die Eingruppierung?
Hoffe ihr könnt mir helfen
Viele Grüße
Fred
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e5
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danke, das denke ich auch, wie wäre die Begründung
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70% der Arbeitsvorgänge sind EG5
das ist mehr als 50%
guckst du §12 Satz 4