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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: trulu am 29.09.2023 15:44
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Guten Tag,
welche Kündigungsfrist gilt in folgendem Fall?
AN ist seit 15.12.2022 an einer Universität angestellt. AN war zuvor fünf Jahre an zwei anderen Universitäten des selben Geltungsbereichs (TV-L) angestellt. Das vorherige Arbeitsverhältnis endete am 30.11.2022. Werden in diesem Fall die vorherigen Beschäftigungszeiten zusammengezählt oder wird aufgrund der zwei-wöchigen Unterbrechung nur das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt?
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es gilt grundsätzlich nur die zeit beim aktuellen arbeitgeber
abs. 3, satz 3 des § 34 tv-l bezieht sich nämlich (trotz der etwas missverständlichen überschrift) nicht auf die kündigungsfrist
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Das kommt darauf an, ob es sich um denselben Arbeitgeber (z.B. das gleiche Bundesland, welches als AG im Arbeitsvertrag auftrat) handelte, oder nicht. War der AG der gleiche, zählt die gesamte Zeit, sonst nicht.
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Es sind Hochschulen des selben Bundeslands (AG ist jeweils das Land).
Die beiden Antworten scheinen sich jedoch zu widersprechen?
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im ersten beitrag stand ja nur was vom geltungsbereich des tv-l, nicht vom bundesland
steht dann im arbeitsvertrag jeweils nur das land, nicht die hochschule?
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Achso, ja, das war dann missverständlich von mir.
Im Arbeitsvertrag steht "Land X (vertreten durch Präsident der Hochschule A)..."
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Wenn der gleiche Arbeitgeber vorliegt, sind gemäß §34 Absatz (3) Satz 1 die Zeiten aller Beschäftigungen bei diesem Arbeitgeber zusammenzuzählen, auch wenn diese ggf. unterbrochen wurden. Ob diese Zeiten am gleichen Standort/ der gleichen Behörde/ der gleichen Hochschule o.Ä. absolviert wurden, oder an verschiedenen Standorten/ Behörden/ Hochschulen ist irrelevant, solang der gleiche Arbeitgeber vorliegt. Und das ist im genannten Fall offenbar das Land X.