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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: trulu am 29.09.2023 15:44

Titel: Beschäftigungszeit bei Kündigung
Beitrag von: trulu am 29.09.2023 15:44
Guten Tag,

welche Kündigungsfrist gilt in folgendem Fall?

AN ist seit 15.12.2022 an einer Universität angestellt. AN war zuvor fünf Jahre an zwei anderen Universitäten des selben Geltungsbereichs (TV-L) angestellt. Das vorherige Arbeitsverhältnis endete am 30.11.2022. Werden in diesem Fall die vorherigen Beschäftigungszeiten zusammengezählt oder wird aufgrund der zwei-wöchigen Unterbrechung nur das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt?
Titel: Antw:Beschäftigungszeit bei Kündigung
Beitrag von: N8 am 30.09.2023 09:07
es gilt grundsätzlich nur die zeit beim aktuellen arbeitgeber
abs. 3, satz 3 des § 34 tv-l bezieht sich nämlich (trotz der etwas missverständlichen überschrift) nicht auf die kündigungsfrist
Titel: Antw:Beschäftigungszeit bei Kündigung
Beitrag von: cyrix42 am 30.09.2023 12:06
Das kommt darauf an, ob es sich um denselben Arbeitgeber (z.B. das gleiche Bundesland, welches als AG im Arbeitsvertrag auftrat) handelte, oder nicht. War der AG der gleiche, zählt die gesamte Zeit, sonst nicht.
Titel: Antw:Beschäftigungszeit bei Kündigung
Beitrag von: trulu am 30.09.2023 19:05
Es sind Hochschulen des selben Bundeslands (AG ist jeweils das Land).

Die beiden Antworten scheinen sich jedoch zu widersprechen?
Titel: Antw:Beschäftigungszeit bei Kündigung
Beitrag von: N8 am 30.09.2023 19:14
im ersten beitrag stand ja nur was vom geltungsbereich des tv-l, nicht vom bundesland
steht dann im arbeitsvertrag jeweils nur das land, nicht die hochschule?
Titel: Antw:Beschäftigungszeit bei Kündigung
Beitrag von: trulu am 30.09.2023 19:17
Achso, ja, das war dann missverständlich von mir.

Im Arbeitsvertrag steht "Land X (vertreten durch Präsident der Hochschule A)..."
Titel: Antw:Beschäftigungszeit bei Kündigung
Beitrag von: cyrix42 am 30.09.2023 20:41
Wenn der gleiche Arbeitgeber vorliegt, sind gemäß §34 Absatz (3) Satz 1 die Zeiten aller Beschäftigungen bei diesem Arbeitgeber zusammenzuzählen, auch wenn diese ggf. unterbrochen wurden. Ob diese Zeiten am gleichen Standort/ der gleichen Behörde/ der gleichen Hochschule o.Ä. absolviert wurden, oder an verschiedenen Standorten/ Behörden/ Hochschulen ist irrelevant, solang der gleiche Arbeitgeber vorliegt. Und das ist im genannten Fall offenbar das Land X.