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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Henny0710 am 09.10.2023 09:11
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Guten Tag,
ich würde mich über Infos freuen bzgl. der Elternzeit und Stufenaufstiege.
Mein Sohn ist geboren 20.05.21
Ich habe dann ab dem Tage der Geburt einen Monat Elternzeit unter Freistellung der Bezüge genommen.
Also vom 20.05.21 bis 19.06.21 war ich in Elternzeit.
Wird meine Stufenlaufzeit bis zum erreichen der nächsten Stufe dadurch verlängert?
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Moin,
§17 Absatz (3) TV-L sagt:
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1
stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Sprich: Elternzeit ist unschädlich, zählt aber nicht zur Stufenlaufzeit.
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Hallo Henny0710,
die Elternzeit hemmt die Stufenlaufzeit. Da du allerdings keinen vollen Kalendermonat in Elternzeit warst, passiert nix. Sowohl der Mai als auch der Juni zählen für die Stufenlaufzeit. Dies bedeutet, deine Stufenlaufzeit ist unverändert.
viele Grüße
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Hallo Henny0710,
die Elternzeit hemmt die Stufenlaufzeit. Da du allerdings keinen vollen Kalendermonat in Elternzeit warst, passiert nix. Sowohl der Mai als auch der Juni zählen für die Stufenlaufzeit. Dies bedeutet, deine Stufenlaufzeit ist unverändert.
viele Grüße
Das ist nicht richtig. Die Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen vollen Kalendermonat gehandelt hat oder nicht. Die Stufenlaufzeit wird mit Beginn der Elternzeit angehalten und läuft erst nach Beendigung der Elternzeit weiter.
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Das ist nicht richtig. Die Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen vollen Kalendermonat gehandelt hat oder nicht. Die Stufenlaufzeit wird mit Beginn der Elternzeit angehalten und läuft erst nach Beendigung der Elternzeit weiter.
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Kann ich bestätigen... war 2020 auch 2 Monate (jeweils 1 Monat) in Elternzeit (auch jeweils keinen vollen Monat sondern immer Mitte bis Mitte) und mein Stufenauftstieg wurde 2 Monate nach hinten geschoben.
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Möglicherweise hat JoergK81 die Regelung zur Stufenlaufzeit mit einer Regelung zur Jahressonderzahlung verwechselt. Die Kürzung der Jahressonderzahlung um jeweils ein Zwölftel erfolgt für die Kalendermonate, in denen an keinem Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung usw. bestanden hat. Dort ist also entscheidend, ob tatsächlich volle Kalendermonate vorhanden sind, in denen kein Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung usw. bestand. Für Elternzeit gibt es dort allerdings noch Sonderregeln.