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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Schmitz am 13.10.2023 14:05

Titel: Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 13.10.2023 14:05
Guten Tag,

bei AG gibt es eine Dienstvereinbarung bzgl. der Kernarbeitszeiten. In dieser Dienstvereinbarung wird nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung unterschieden.

Die Kernarbeitszeiten sind
Mo-Fr: 8:30 - 12:30
Mo-Mi: 14:30 - 16:00
Do: 14:30 - 18:00
Ergibt in Summe 28 Stunden.

Nun soll eine Teilzeitkraft mit 30 Stunden die komplette Kernarbeitszeit anwesend sein. Somit wäre Teilzeitkraft auch verpflichtet Mo-Do 2 Stunden Pause zu machen. Im Bewerbungsgespräch wurde mündlich mitgeteilt, dass nur die Vormittagszeiten zwingend einzuhalten sind. Pausenzeiten waren eigentlich nicht vorgesehen.

Kann eine solche Regelung für Teilzeitkräfte überhaupt verbindlich sein?

Viele Grüße
Schmitz
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Maggus am 13.10.2023 14:44
Die Kernarbeitszeit umfasst den Zeitraum, in welchem alle Mitarbeiter anwesend sein müssen. Außerhalb der Kernzeiten können die MA selbst bestimmt Gleitzeit auf-/bzw. abbauen.
Deshalb ist eine 2h MiPa keine Vorgabe, sondern es müssen bis 12.30 und ab 14.30 Uhr grds. alle MA anwesend sein. Ob jemand bis 13 Uhr arbeitet oder bereits ab 14 Uhr wieder beginnt müsste dem MA selbst überlassen sein.

Bei Teilzeit kommt es darauf an, wie sich die Teilzeit auf die einzelnen Wochentage verteilt.
Werden die 30h auf 4 volle Tage (z.B. Mo.-Do.) verteilt, dann arbeitet man an diesen Tagen wie ein Vollzeitmitarbeiter und hat auch Kernzeitregelung 1:1 einzuhalten.
Arbeitet man z.B. montags bis mittwochs den ganzen Tag und donnerstags und freitags nur vormittags, muss für den Donnerstag (evtl. auch für den Freitag) eine Abweichung vereinbart werden - durch DV oder Vertrag. Ohne Ausnahmeregelung hat der/die Beschäftigte ein Problem.

Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 13.10.2023 15:17
Hallo Maggus,

Danke für die Ausführungen.

Vertraglich ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden festgelegt. Näheres ist nicht definiert.

Mündliche Absprache und bisher gelebt: Mo-Fr 8:30 bis 14:30. Ohne Pause.

Die 2 Stunden (bzw. 1,5 Std) MiPa ist tatsächlich keine konkrete Vorgabe, jedoch ergibt es sich aus der Pflicht mit der wöchentlichen Arbeitszeit die Kernarbeitszeit abzudecken.

Eine Ausnahmeregelung für Teilzeitbeschäftigte ist derzeit nicht in Sicht und seitens AG generell nicht gewollt.

Was lernen wir daraus: Vor Vertragsunterzeichung sämtliche DVs anfordern. Aktuelle Regelung stellt für Mitarbeiter Kündigungsgrund dar.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: FearOfTheDuck am 13.10.2023 16:21
Hallo Maggus,

Was lernen wir daraus: Vor Vertragsunterzeichung sämtliche DVs anfordern. Aktuelle Regelung stellt für Mitarbeiter Kündigungsgrund dar.

Oder aber abweichende Vereinbarungen immer entsprechend schriftlich fixieren. Ob sich der AG im Zuge einer drohenden Kündigung hier vielleicht umstimmen lässt, bzw. sich seiner mündlichen Vereinbarung erinnert?
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 13.10.2023 16:27
Zum Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung waren DVs noch nicht bekannt. AN war zu dem Zeitpunkt nicht bewusst, dass es sich um eine Sondervereinbarung handelt. Er fragte nur, wie die Arbeitszeiten für Teilzeitkräfte aussehen und bekam entsprechende Antwort.

In Zukunft: Vor Vertragsunterzeichung immer DVs anfordern.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 13.10.2023 16:30
Gibt es dazu keine Rechtsprechung?

Bei uns ist es so, dass - aber das ist nicht schriftlich festgehalten - solange man die jeweiligen täglichen Kernzheiten mit seinen für diesen Tag vereinbarten Sollstunden einhalten kann, muss man dann auch anwesend sein.

Schön, dass wir gerade am Freitag von 4,5 auf 4 Stunden runter sind, das ist meine Sollzeit an dem Tag und damit ist meine Flexibilität dahinne (für diesen Tag). Personalrat hat hierzu auch nicht nachgefragt.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 13.10.2023 16:33
Mit derzeitiger Regelung hätte AN null Flexibilität und die Vorzüge der Teilzeit wären komplett dahin.

Das Problem ist insbesondere die Unterbrechung der Kernzeit um 2 Stunden
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Maggus am 13.10.2023 17:32
Zum Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung waren DVs noch nicht bekannt. AN war zu dem Zeitpunkt nicht bewusst, dass es sich um eine Sondervereinbarung handelt. Er fragte nur, wie die Arbeitszeiten für Teilzeitkräfte aussehen und bekam entsprechende Antwort.

In Zukunft: Vor Vertragsunterzeichung immer DVs anfordern.

Die Teilzeit wird mit täglich 6h bereits gelebt.
Dadurch kann doch die mündliche Absprache belegt werden?!
Es wurde mündlich was vereinbart (leider nicht schriftlich) aber diese Regelung wurde seit längerer Zeit auch so gelebt ohne dass es Diskussionen gab. Damit scheint es doch inhaltlich korrekt zu sein. Dann kann m.E. der Arbeitgeber die gelebte Praxis einfach in Frage stellen.

Wird es allerdings erst seit kurzem gelebt oder hat der AG die Umsetzung bereits zeitnah moniert und kann sich an eine mündliche Einigung nicht erinnern, wird die Belegbarkeit dieser Beweiserbringung fast unmöglich.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 13.10.2023 18:18
Bei AN1 wird es erst seit 2 Monaten gelebt.

Es gibt aber weitere AN, welche ebenfalls abweichende Zeiten der DV leben.

Ein Vollzeit-AN hat sich sich deswegen beschwert.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 13.10.2023 20:55
Die tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden kann durchaus belegt werden. Im Zeiterfassungsprogramm ist als tägliches Soll 6 Stunden hinterlegt.

Ich sehe das so: Mein Tagessoll ist 6 Stunden. Die Kernarbeitszeit startet um 08:30, also muss ich spätestens dann im Büro sein. Je nachdem wann ich gestartet bin ist um spätestens 14:30 der Tagessoll erfüllt. Eine erzwungene Pause abseits des ArbZG halte ich für bedenklich. Demnach geben meine Arbeitszeiten eine Anwesenheit zu den Nachmittags-Kernzeiten überhaupt nicht her.

Ergo: Ich werde es drauf ankommen lassen und bei Ermahnung um ein Arbeitszeugnis bitten.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: RsQ am 13.10.2023 22:04
Zitat
Eine erzwungene Pause abseits des ArbZG halte ich für bedenklich.
2h Zwangs-Mittagspause -  das allein wäre doch ein Unding. Das gibt es so garantiert nirgends und dürfte auch nicht durchsetzbar ein (allenfalls im Home-office  8)).
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 13.10.2023 22:19
Zitat
Eine erzwungene Pause abseits des ArbZG halte ich für bedenklich.
2h Zwangs-Mittagspause -  das allein wäre doch ein Unding. Das gibt es so garantiert nirgends und dürfte auch nicht durchsetzbar ein (allenfalls im Home-office  8)).
Das kannst du bedenklich finden.
Und meinen das so etwas nirgends gibt.
Aber es gibt natürlich Arbeitsbereiche, wo das ganz normal und notwendig ist.
Im öD dürfte das aber regelmäßig eine unsinnige Gängelung sein, als Kernarbeitszeit.

Bei TZ gilt doch mEn immer die einzelvertragliche Regelung der Arbeitszeit, was Lage angeht.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Opa am 14.10.2023 08:05
Zitat
Eine erzwungene Pause abseits des ArbZG halte ich für bedenklich.
2h Zwangs-Mittagspause -  das allein wäre doch ein Unding. Das gibt es so garantiert nirgends und dürfte auch nicht durchsetzbar ein (allenfalls im Home-office  8)).
In Pflegeberufen sind sogenannte geteilte Dienste, d.h. 2-4 Stunden Arbeitsunterbrechung an einem Arbeitstag, nichts seltenes.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: RsQ am 14.10.2023 17:46
Und dann fährt man zwischendurch nach Hause oder gammelt 2 Std. am Arbeitsplatz rum? Das ist doch bekloppt, da es einem reale Freizeit nimmt.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 14.10.2023 17:56
Und dann fährt man zwischendurch nach Hause oder gammelt 2 Std. am Arbeitsplatz rum? Das ist doch bekloppt, da es einem reale Freizeit nimmt.
Wenn der AG für diese Zeit keine Arbeit für dich hat, ist es genauso bekloppt dich bezahlt rumsitzen zu lassen.
Solche Konstellationen sind in der reinen Verwaltung eher nicht gegeben.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: RsQ am 14.10.2023 18:12
Wenn der AG für diese Zeit keine Arbeit für dich hat, ist es genauso bekloppt dich bezahlt rumsitzen zu lassen.
Ja, klar. Aber erstaunlich, dass Leute sich darauf einlassen. Denn diese "Zwischenzeit" kann man ja kaum (dauerhaft) für irgendwann "Sinnvolles" nutzen ... man bleibt letztlich immer im Stand-by für den Job.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 14.10.2023 18:23
Wenn der AG für diese Zeit keine Arbeit für dich hat, ist es genauso bekloppt dich bezahlt rumsitzen zu lassen.
Ja, klar. Aber erstaunlich, dass Leute sich darauf einlassen. Denn diese "Zwischenzeit" kann man ja kaum (dauerhaft) für irgendwann "Sinnvolles" nutzen ... man bleibt letztlich immer im Stand-by für den Job.
Korrekt, aber es gibt nun mal solche Jobs und solange es AN gibt, die keine andere Wahl haben (oder meinen zu haben).
Ist in der pW natürlich klassisch im Gastro (Frühstück und Abendessen, zubereiten und servieren)
Pflege (Aufsteh und zu Bettbringhilfe)
Einzelhandel mit längeren Mittagspausen (1-2 h, damit Cheffe zuhause essen kann)
Oder dort wo mediterran  gelebt wird..... ::)
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: FearOfTheDuck am 14.10.2023 19:23
Und dann fährt man zwischendurch nach Hause oder gammelt 2 Std. am Arbeitsplatz rum? Das ist doch bekloppt, da es einem reale Freizeit nimmt.

Evtl. besteht ja die Möglichkeit Mehrstunden zu machen. Man macht seine gesetzlich vorgeschriebene Pause von 30 min und den Rest baut man zu gegebener Zeit wieder ab.

Nichtsdestotrotz ist die vorliegende Regelung unglücklich für Teilzeitkräfte und wenn Schmitz deswegen zum Mitbewerber geht, stand sich der AG selbst im Weg.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Elur am 15.10.2023 00:38
Bei uns in der Behörde haben es Teilzeitkräfte deutlich besser, unabhängig davon, ob sie ihre wöchentliche Arbeitszeit nur ganz geringfügig reduziert haben oder nur halbtags arbeiten. Für Vollzeitmitarbeiter gelten Kernarbeitszeiten bis 15 Uhr (außer freitags) und ab 9 Uhr (außer montags), aber Teilzeitbeschäftigte haben gar keine Kernarbeitszeiten. In einer vorherigen Behörde gab es überhaupt keine Arbeitszeit mehr, auch nicht für Vollzeitbeschäftigte. Man musste mindestens 2 Stunden täglich arbeiten, ansonsten konnte man in Absprache mit Kollegen kommen und gehen, wann man möchte.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 15.10.2023 09:02
Das eine Teilzeitkraft die Lage ihrer Arbeitszeiten mitbestimmen kann und eben nicht den Regelungen der Vollzeitkraft unterliegt ist Tariflich und gesetzlich festgelegt.

§11 TV
"4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise
betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen."

 und TzBfg §8
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Wenn Arbeitnehmer das nicht machen oder gemacht haben, dann sollte sie anfange sich ihrer Rechte bewusst zu werden.

Und da die VZ Kollegen von Schmitz ebenfalls zwischen 12:30 und 14:30 Uhr arbeiten dürfen, darf dies der TZ Kraft nicht pauschal untersagt werden.
Wenn man jedoch Pförtner ist und von 12:30-14:30 die Türen abgeschlossen sind, dann sieht es anders aus.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 15.10.2023 10:56
Da bin ich immer noch nicht überzeugt davon, dass man da als Teilzeitkraft arbeiten kann, wann man will. Das dürfte erst greifen, wenn die Kernarbeitszeiten die individuell vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Alles andere wäre Unsinn. Da könnte man ja auf 38 Stunden runtern und machen, was man will.

Aber der Verweis auf die Arbeitsmöglichkeiten der Vollzeitkräfte in der Mittagszeit scheint mir einschlägig zu sein.

Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: SusiE am 15.10.2023 11:21
Diese Diskussionen gibt es bei uns auch immer wieder. TZ in meinem Sachgebiet wird nur bis zur Kernarbeitszeitgrenze genehmigt, 30h und man hat zu dieser Zeit anwesend zu sein. Sicherlich flexibel ist da nichts mehr, aber andersherum kann es ja auch nicht sein, dass die 2 langen Tage immer an den selben VZ hängen bleiben.
Eskaliert ist der Zank, als einer VZ das Abfeiern zum Geburtstag des Kindes untersagt wurde, weil an dem Tag nur TZ da gewesen wären, die 14Uhr nach Hause wollten.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 15.10.2023 12:06
Da bin ich immer noch nicht überzeugt davon, dass man da als Teilzeitkraft arbeiten kann, wann man will. Das dürfte erst greifen, wenn die Kernarbeitszeiten die individuell vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Alles andere wäre Unsinn. Da könnte man ja auf 38 Stunden runtern und machen, was man will.

Aber der Verweis auf die Arbeitsmöglichkeiten der Vollzeitkräfte in der Mittagszeit scheint mir einschlägig zu sein.

Für mich steht außer Frage, dass die Kernarbeitszeit von 8:30 bis 12:30 für mich verbindlich ist. Wenn die Zeit danach auch verbindlich wäre, hätte ich entweder eine Zwangspause oder ich müsste zwangsweise Überstunden machen inkl. 30 Minuten Pause, die ich sonst nicht gemacht hätte. So oder so wäre mein Hauptgrund für die Teilzeit dahin: Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Stelle war explizit ausgeschrieben als "für Teilzeitkräfte geeignet". Da finde ich es schon etwas grotesk Kernarbeitszeiten, die fast einer Vollzeitstelle entsprechen vorzugeben.

Bei dienstlicher Notwendigkeit sehe ich da kein Problem. So muss ich auch öfter mal an Abendveranstaltungen teilnehmen. Aber mir im Alltag sachgrundlos VZ-Kernzeiten aufzuerlegen übersteigt dann doch mein Verständnis.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 15.10.2023 12:07
Das ist nicht tarifkonform. Es besteht ein Anspruch auf Teilzeit, zur Not auch mit einer Stunde die Woche.

Die Lage der Arbeitszeit ist auch tariflich bestimmt, dürfte aber halt die Kernzeiten abdecken müssen. Da wird aber in der Praxis wohl in 99 Prozent der Fälle aber ein Auge zugedrückt.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 15.10.2023 12:24

Für mich steht außer Frage, dass die Kernarbeitszeit von 8:30 bis 12:30 für mich verbindlich ist.


Nein, warum? Das können - und müssen aus der täglichen Praxis - auch mal die Nachmittage sein.

Wir haben hier ein Sachgebiet mit neuen Kräften, alle auf Teilzeit. Da gibt es Nachmittage, wo KEINER von neun anwesend ist.

 
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 15.10.2023 13:10
Da bin ich immer noch nicht überzeugt davon, dass man da als Teilzeitkraft arbeiten kann, wann man will. Das dürfte erst greifen, wenn die Kernarbeitszeiten die individuell vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Alles andere wäre Unsinn. Da könnte man ja auf 38 Stunden runtern und machen, was man will.

Aber der Verweis auf die Arbeitsmöglichkeiten der Vollzeitkräfte in der Mittagszeit scheint mir einschlägig zu sein.
Nicht wie man will, aber die Belange der TZ Kraft müssen berücksichtigt werden und können nicht pauschal via DV weggebügelt werden, da es einer individueller Prüfung bedarf.
Sondern können nur abgelehnt werden, sofern sie im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten nicht möglich sind (Pförtnerbeispiel)
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 15.10.2023 13:15
Bei dienstlicher Notwendigkeit sehe ich da kein Problem. So muss ich auch öfter mal an Abendveranstaltungen teilnehmen. Aber mir im Alltag sachgrundlos VZ-Kernzeiten aufzuerlegen übersteigt dann doch mein Verständnis.
und meinem Rechtsverständnis.
Offenbar habt ihr einen scheiß PR, der das nicht klärt.

Wie ist bei euch die Gleitzeitregelung?

BTW: Kernarbeitszeit ist doch auch nur bei Publikumsverkehr noch angebracht.
Wir haben Funktionszeiten, damit wird sichergestellt, dass Telefon und Email bedient werden, eine knallharte Anwesenheitspflicht nicht mehr besteht, und damit die einzelne Person sich innerbetrieblich beliebig die Zeiten einteilen kann (natürlich immer in Absprache mit der Leitung).
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 15.10.2023 17:47

Nicht wie man will, aber die Belange der TZ Kraft müssen berücksichtigt werden und können nicht pauschal via DV weggebügelt werden, da es einer individueller Prüfung bedarf.


Die persönlichen Belange beziehen sich nur auf die Teilzeit nach Abs. 1, nicht für die Teilzeitler nach Abs. 2. Wir reissen da also innerbetrieblich eine neue Mauer auf. Die ganze Sachlage ist nicht befriedigend.


Schmitz: nach welchem Absatz ist Teilzeit vereinbart?
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 15.10.2023 21:11

Schmitz: nach welchem Absatz ist Teilzeit vereinbart?

Nicht näher definiert.

"Schmitz wird ab dem XX als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Umlauf am 16.10.2023 01:55
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.

Mit den konkreten Regelungen wird es sehr unterschiedlich zwischen den einzelnen Behörden sein. Da spielt die Art und Quantität des Kundenkontakts sowie der grobe Anteil der Teilzeitkräfte eine Rolle.


Als wir noch eine Kernarbeitszeit hatten, waren Teilzeitkräfte davon komplett ausgenommen.
Deswegen waren bei uns Teilzeitquoten größer 90% nicht möglich.
Tarifbeschäftigte hatten damit die größte Flexibilität. Beamte mussten eine individuelle Kernzeit vereinbaren. Deren Anteil kann ich schon gar nicht mehr benennen.


Entweder ist bei euch die Regelung einfach handwerklich schlecht aufgestellt worden oder eurer Landen ist extrem Familienunfreundlich oder ihr habt großen Kundenkontakt mit den genannten Zeiten.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Opa am 16.10.2023 07:27
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Nein. Das trifft in dieser absolForm weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer zu.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 16.10.2023 08:48

Nicht näher definiert.

"Schmitz wird ab dem XX als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt

Ernsthaft?

Dann kommst du im aktuellen Vertrag nie mehr auf Vollzeit, falls das noch mal ein Begehren sein sollte.

Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 16.10.2023 09:53
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 16.10.2023 09:55

Nicht näher definiert.

"Schmitz wird ab dem XX als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt

Ernsthaft?

Dann kommst du im aktuellen Vertrag nie mehr auf Vollzeit, falls das noch mal ein Begehren sein sollte.
Warum nicht?
Laut TzBfG §9 muss man doch bevorteilt berücksichtigt werden, wenn VZ Stellen ausgeschrieben werden und man VZ will.
Oder nicht?
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 16.10.2023 09:59

Nicht wie man will, aber die Belange der TZ Kraft müssen berücksichtigt werden und können nicht pauschal via DV weggebügelt werden, da es einer individueller Prüfung bedarf.


Die persönlichen Belange beziehen sich nur auf die Teilzeit nach Abs. 1, nicht für die Teilzeitler nach Abs. 2. Wir reissen da also innerbetrieblich eine neue Mauer auf. Die ganze Sachlage ist nicht befriedigend.

Wird damit TzBfG §8 Abs.4.1 ausgehebelt?
"(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."

Tariflich dürfen doch nur Ablehnungsgründe festgelegt werden, aber der Rest behält doch seine Gültigkeit, oder?
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 16.10.2023 10:20
War ja schon überlegen, bin aber im Privatrecht nicht so firm.

Scheinbar wurde ja bei der Vereinbarung der Teilzeit auf keine Norm bezogen. Im öffentlichen Recht, gilt dann eigentlich lex speciales derogat legi gernerali, also TVÖD. Im Privatrecht dürfte jedoch die bestmögliche Rechtsgrundlage in Frage kommen, also des TzBfG, welches in diesem Punkt wohl ausnahmsweise bessere Regelungen hat als der TVÖD.

Wenn wir aber im TVÖD wären, hätte Schmitz da (nach Abs. 2)keinerlei Rechte.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 16.10.2023 12:10
Tatsächlich beabsichtige ich nicht in absehbarer Zeit in Vollzeit zu wechseln. Von daher wäre es mir relativ gleich, ob ich einen rechtlichen Anspruch dazu hätte oder nicht.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Umlauf am 17.10.2023 01:38
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?

Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 17.10.2023 08:46
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?

Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.
Also muss deiner Meinung nach die TZ Kraft, die die Kernarbeitszeit erfüllen kann (so wie hier 28h Kernarbeitszeit und 30h TZ) diese vollständig in der Kernarbeitszeit abliefern.
Und eine 20h TZ Kraft dürfte es sich frei aussuchen wann sie arbeitet? Oder müsste diese dann ihre 20h in der Kernarbeitszeit erfüllen, kann sich aber natürlich "aussuchen" weche Kernarbeitszeiten sie belegt?
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 17.10.2023 08:47

Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.

Sollte man auf jeden Fall drauf achten. Ich lege und werde meine Sollstunden bzw. die Verringerung der Arbeitszeit nach Möglichkeit so wählen, dass die Kernarbeitszeit höher liegt als die Sollstunden.  Bin halt auch Teilzeitler nach Absatz 2. Und selbst dann ist das rechtlich noch nicht ganz sicher.

Der Tarif ist hier auch etwas altbacken. Während es bereits für eine Teilzeit von 38,5 Stunden keine Pflicht zur Rufbereitschaft mehr gibt, kann man an anderen Stellen "ausgeliefert" sein.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 18.10.2023 14:05
Ich habe nochmal in die DV geschaut. Dort steht

"Innerhalb der folgenden Zeiten müssen alle Beschäftigten, ausgenommen Bürgerservice (längere Kernzeit), grundsätzlich anwesend sein, sofern die Abwesenheit nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist."

In meinen Augen ist "Tagessoll erfüllt" ein besonderer Grund. Allenfalls dann, wenn das Tagessoll nicht nur dadurch erfüllt wird, wenn lange vor Kernzeit gestartet wird. Nun könnte man berechtigterweise argumentieren, dass der Donnerstag auch nicht mit VZ-Tagessoll erfüllt werden kann, aber bei TZ betrifft es 4 Tage. Und irgendwann müssen die Stunden wieder abgebaut werden. Die Überstunden reichen aus, um Freitags frei zu machen (wenn man davon ausgeht, dass "nur" 30 Minuten Pause verpflichtend sind). Dann hätte AG m.E. aber eine 4-Tage Woche vereinbaren müssen.

Die hiesige Situation hat sich diese Woche insoweit entschärft, dass mitgeteilt wurde, dass bei Vertretungsregelungen die Kernzeit nicht gänzlich eingehalten werden muss. Nun weiß ich aber, dass meine Vertretung demnächst ebenfalls in Teilzeit wechselt. Spätestens dann, aber auch bei Urlauben/Krankheit, besteht das Problem weiterhin.

Kann es Problem des AN sein, wenn zu wenig Vollzeitkräfte eingestellt werden? Insbesondere dann, wenn AN sich auf Stelle bewirbt, die ausdrücklich "für Teilzeitkräfte geeignet" ist? Es gab auch VZ-Bewerber*innen.

Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: BAT am 18.10.2023 14:27
Ich sehe das Problem ehrlich gesagt nicht.

Mich würde es zwar sehr nerven, aber arbeitsrechtlich wird es sicher statthaft sein, eine 90 minütige Mittagspause hinzunehmen. Der Arbeitgeber hat ja ein ganz stichhaltiges Argument, dass die Kernzeiten möglichst stark belegt werden sollen. Und das ist bei Personen, die mehr als diese an Sollstunden haben sicher im Rahmen. Andernfalls muss man sowas in der individuellen Vereinbarung festhalten.

Viel wichtiger und unabhängig davon: auch deswegen runter von diesen Kernzeit. In Zeiten von E-Mail und HO ist solche ein Umfang schon arg altbacken.

Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 18.10.2023 14:33
Was steht eigentlich in der DV bzgl. Gleitzeitabbau? Allgemeinn und bei TZ im speziellen?


Am Ende gibt es doch für alle TZ Kräfte den Weg eine Vereinbarung mit dem AG bzgl. deren Lage der Arbeitszeit zu treffen, sofern dies nicht bei der TZ Beantragung geschehen ist.
Zusätzlich diese Problematik vom PR dem AG vortragen zu lassen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der theoretisch notwendigen Zwangspause.
Oder man macht es so wie es einem passt und geht nach Absprache mit dem Vorgesetzten nach Hause, wenn man seine Sollzeit erreicht hat und wartet ab wie der AG darauf reagiert.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: ich1974 am 19.10.2023 13:03
Unter besonderer Grund könnte man sicher auch TZ subsummieren, ist halt auch mit dem AG abzusprechen.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: Schmitz am 19.10.2023 13:11
Ich sehe das Problem ehrlich gesagt nicht.

Problem ist, dass vor Vertragsunterzeichnung mündlich mitgeteilt wurde, dass nur Vormittags Anwesenheitspflicht vorliegt und nur in Ausnahmen (1-2x im Monat) Nachmittage/Abende erforderlich sind. Aufgrund anderer Verpflichtungen ist es mir schlicht nicht möglich grundsätzlich alle Nachmittage abzudecken. Das kann nur meine Kündigung zur Folge haben.

Was steht eigentlich in der DV bzgl. Gleitzeitabbau? Allgemeinn und bei TZ im speziellen?

Am Ende gibt es doch für alle TZ Kräfte den Weg eine Vereinbarung mit dem AG bzgl. deren Lage der Arbeitszeit zu treffen, sofern dies nicht bei der TZ Beantragung geschehen ist.
Zusätzlich diese Problematik vom PR dem AG vortragen zu lassen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der theoretisch notwendigen Zwangspause.
Oder man macht es so wie es einem passt und geht nach Absprache mit dem Vorgesetzten nach Hause, wenn man seine Sollzeit erreicht hat und wartet ab wie der AG darauf reagiert.

In DV steht "Sofern dienstliche Gründe nicht dagegen stehen, entscheidet Mitarbeiter*in zu welchen Zeiten das Zeitguthaben abgebaut wird. Hierzu können max. 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage genommen werden. Dies ist mindestens 5 Tage vorher zu beantragen" Keine Unterscheidung TZ/VZ.

Eine TZ-Beantragung gab es in diesem Fall nicht. Habe mich auf eine TZ-fähige-Stelle mit 30 Stunden beworben.
Wenn mir die Diskrepanz zwischen mündlicher Aussage und DV bekannt gewesen wäre, hätte ich eine schriftliche Vereinbarung zur Voraussetzung für den Stellenantritt gemacht.

Ich fürchte PR wird hier keine große Hilfe sein.

Direkter Vorgesetzter besteht nur auf die Vormittage. Daher werde ich es vorerst so weiterleben wie bisher. Ich habe noch keine offizielle Ansage erhalten.


Ich möchte mich bis hierhin bei allen für eure Auskünfte bedanken. Das hat mir wirklich weitergeholfen.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: MoinMoin am 19.10.2023 14:25
In DV steht "Sofern dienstliche Gründe nicht dagegen stehen, entscheidet Mitarbeiter*in zu welchen Zeiten das Zeitguthaben abgebaut wird. Hierzu können max. 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage genommen werden. Dies ist mindestens 5 Tage vorher zu beantragen" Keine Unterscheidung TZ/VZ.

Eine TZ-Beantragung gab es in diesem Fall nicht. Habe mich auf eine TZ-fähige-Stelle mit 30 Stunden beworben.
Wenn mir die Diskrepanz zwischen mündlicher Aussage und DV bekannt gewesen wäre, hätte ich eine schriftliche Vereinbarung zur Voraussetzung für den Stellenantritt gemacht.

Ich fürchte PR wird hier keine große Hilfe sein.

Direkter Vorgesetzter besteht nur auf die Vormittage. Daher werde ich es vorerst so weiterleben wie bisher. Ich habe noch keine offizielle Ansage erhalten.
EBEN1
Denn damit geht es doch ohne Problem mit der DV, dass du morgens 6 h arbeitest (8:30-14:30), damit dein Zeitgutabhaben aufbaust, welches du taggleich nachmittags abbaust (also nicht mehr um 14:30 arbeitest).
Da es die letzten Monate ohne Probleme ging, gibt es keine dienstlichen Belange, die dem entgegen stehen und Nörgler können sich gehackt legen und der AG kann nicht abmahnen!

Gleiches gilt für den VZ Menschen, der um 6 anfängt und um 14:30 geht.
Titel: Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Beitrag von: ITheini am 19.10.2023 16:54
In dem geschilderten Fall wären ja Teilzeitverträge unterhalb von 28 Stunden nicht möglich. Dem ist wahrscheinlich nicht so. Sprich: auch in der Verwaltung wird es sicherlich Teilzeitbeschäftigungen geben, die unter 28 Stunden liegen.

Man hat nun mehrere Möglichkeiten. Entweder man regelt das in jedem Arbeitsvertrag einzeln oder es gibt eine generelle Regelung im Haus, die z.B. besagt, dass nur für die Vormittagsstunden eine "Anwesenheitspflicht" gilt. Eine generelle Regelung, auch gesetzlich, kann es ja gar nicht geben. Es gibt ja viel zu viele Arten von Arbeitsverträgen und Branchen. Im TVöD gibt es sicherlich auch oftmals einen Wachdienst oder andere Bereiche, in denen es eben wichtig ist, dass die Nachts oder zu ganz speziellen Zeiten arbeiten. Sollen die dann auch tagsüber "anwesend" sein?!