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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: ichevera am 15.10.2023 18:13
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Hallo zusammen,
ich möchte gerne eine Art Bestätigungsfrage stellen:
Aufgrund meines Werdegangs werde ich irgendwann mal eine Kombi aus gesetzlicher Rente + Betriebsrente + Pension erhalten.
Um mir ausrechnen zu können, wie hoch eine zusätzliche private Altersvorsorge ausfallen müsste, versuche ich gerade zu überschlagen, wie hoch die Beträge der Pension irgendwann mal ausfallen könnten.
Ein Aspekt dabei ist, welche Zeiten vor meiner Verbeamtung in Thüringen für die Berechnung eines späteren Ruhegehalts berücksichtigt werden könnten.
Laut meiner Interpretation dieser beiden Dokumente
https://tlf.thueringen.de/fileadmin/tlf/versorgung/Informationen_zur_Beamtenversorgung__12_2022_.pdf
https://tlf.thueringen.de/fileadmin/tlf/versorgung/schlusselverzeichnis.pdf
komme ich auf folgende Aufstellung:
Pos. Tätigkeit (auf Pension anrechenbarer Zeitraum)
a) 10 Monate Bundeswehr (10 Monate)
b) 5 Jahre Studium (3 Jahre)
c) 2 Jahre Referendariat - bei Rentenkassen nachversichert (2 Jahre)
d) 2 Jahre Angestellter öffentlicher Schuldienst Hessen
e) 9 Jahre Angestellter privater Schuldienst Thüringen (d+e zsm. 5 Jahre)
f) seit 3 Jahren Verbeamtung öffentlicher Schuldienst Thüringen + x Jahre bis zur Pension (Summe der erreichten Jahre)
Mir ist klar, dass die Anrechnung der Zeiten a) bis e) später mal beantragt werden muss.
Meine Fragen:
1.) Trifft meine Interpretation der anrechenbaren Zeiträume in etwa zu oder übersehe ich grundsätzlich etwas bzw. irgendwelche Fallstricke? Zum Beispiel bei c) weil das Ref. in der Rentenkasse nachversichert wurde?
2.) Können Zeiten, z.B. Studium oder Elternzeit sowohl bei der Rente und gleichzeitig auch bei der Pension berücksichtigt werden? Oder muss man sich da entscheiden?
3.) Für die Berechnung des zu erwartenden Alterseinkommens addiere ich Rente + Betriebsrente + Pension und ziehe von der Summe Lohnsteuer + PKV ab. Korrekt?
Besten Dank vorab euren Input.
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zu Frage 1) Das erscheint zunächst richtig. Die Nachversicherung schließt eine Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht per se aus.
zu Frage 2) Die Zeiten des Studiums können dem Grunde nach sowohl bei der RV als auch bei der Pension anerkannt werden, eine Berücksichtigung der Erziehungszeit bei dem Dienstherrn (bzw. bei dem anderen Elternteil) schließt eine gleichzeitige Anerkennung in der gesetzlichen RV dagegen aus. Die Anerkennung dieser Elternzeit erfolgt in der RV regelmäßig dem Grunde nach bis zur Ernennung ins Beamtenverhältnis, ab da erfolgt die Anerkennung dieser Zeit ausschließlich in der Beamtenversorgung. Man kann sich das also nicht aussuchen, sondern die Anerkennung bemisst sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Erziehungszeit sowohl im Beamtenrecht als auch im Recht der RV grundsätzlich dem Elternteil gut geschrieben wird, der sich überwiegend gekümmert hat (also Teilzeit oder gar nicht berufstätig war), bei gleichmäßiger Erziehung (beide zu Hause oder beide Vollzeit) erhält die Erziehungszeit grundsätzlich die Mutter. Eine Übertragung auf den Vater ist nur sehr zeitnah (spätestens nach zwei Kalendermonaten) bzw. nur für die Zukunft durch eine übereinstimmende Erklärung möglich.
zu Frage 3) Ansprüche auf Altersrente und betriebliche AV entstehen erst mit der Regelaltersgrenze (67 Jahre), auch wenn man früher pensioniert wird. Diese Ansprüche können auf die Pension angerechnet werden, wenn die Gesamtversorgung die Höchstversorgung in der Pension überschreitet. Dann wird die Pension entsprechend gekürzt, so dass man aus der Summe der drei Zahlungen maximal die Höchstversorgung erhält.
Bei den Gedanken zur privaten Altersvorsorge gebe ich zu bedenken, dass man als Beamter auch förderfähig bei der Riester Rente sein könnte. Somit könnte eine Riester Rente, je nach Lebenssituation, durchaus eine lukrative Alternative sein. Jetzt werden wieder Stimmen laut, mit ETF Fonds ist man besser aufgestellt, aber da darf man ja auch anderer Meinung sein ;D
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Danke Rentenonkel für deine Anmerkungen.
Dazu zwei Nachfragen:
1.) Ich meinte irgendwo gelesen zu haben, dass die Betriebsrente bei der Pension nicht angerechnet würde, wenn es sich nicht um die VBL handelt? Ist bei mir eine kirchliche Zusatzversorgungskasse.
2.) Rente kann man mit Abschlägen ja (bisher) auch vor dem 67. Lebensjahr beantragen. Bedeutet deine Aussage, dass das im Fall der Kombi Rente+Pension grundsätzlich erst ab 67 Rente gezahlt wird?
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zu 1) Die Vorschrift ist da recht eindeutig:
Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
[...]
als weiteren Versorgungsbezug (neuer Versorgungsbezug), sind neben diesem frühere Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
Da auch die Kirchliche Zusatzversorgung aus einer Beschäftigung im ÖD herrührt, ist diese anzurechnen. Anders sähe es nur bei einer bAV aus einem privatrechtlichem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des ÖD aus.
zu 2) Eine vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen RV setzt immer zunächst voraus, dass man die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Da die Zeiten im Beamtenverhältnis nicht angerechnet werden und mit den von Dir genannten Zeiten noch keine 35 Jahre erfüllt sind, wirst Du vermutlich die 35 Jahre nicht erreichen.
Ausnahme: Es werden neben dem Beamtenverhältnis zukünftig noch Beiträge in die gesetzliche RV gezahlt (bspw. aus Minijob oder Pflege eines Angehörigen) oder es kommt in der Zukunft zu einem Versorgungsausgleich (Scheidung). Eine solche Fallgestaltung ist in der Praxis allerdings eher die absolute Ausnahme und nicht die Regel.
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Nochmal vielen Dank, Rentenonkel, für deine Hinweise.
Damit kann ich jetzt arbeiten und mir konkreter Gedanken um eine zusätzliche private Vorsorge machen. :)