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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: lago am 29.10.2023 17:08
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Hallo,
es wird ein AV für max. 2 Jahre geschlossen (zeitliche Befristung), der aber bei Zielerreichung auch vorher beendet werden kann (Zweckbefristung).
Die ersten sechs Monate sollen Probezeit sein.
Sind 6 Monate bei max. 2 Jahren verhältnismäßig?
Falls nein, was könnte die Folgen sein? Könnte der geschlossene AV mit einer zu langen Probezeit bzgl. dieses § unrechtmäßig sein, womit der befristete AV unbefristet wäre?
Danke.
Gruß
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Sind 6 Monate bei max. 2 Jahren verhältnismäßig?
Ja.
Falls nein, was könnte die Folgen sein?
Dann würde die Kündigungsfrist nicht zwei Wochen, sondern vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats betragen.
Könnte der geschlossene AV mit einer zu langen Probezeit bzgl. dieses § unrechtmäßig sein, womit der befristete AV unbefristet wäre?
Nein. Bislang ist nichts vorgetragen, was die Befristung selbst unrechtmäßig erscheinen lässt.
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Das BGB (§ 622) unterscheidet hinsichtlich der Probezeit nicht zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen. Eine Probezeit von bis zu maximal 6 Monaten ist stets zulässig.
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§ 15 TzBfG:
"(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen."
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TVöD §30 Absatz (4) Satz 1:
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit.
Hier liegt offenbar (aufgrund der Zweckbindung) ein sachlicher Grund vor, sodass die sechs Monate Probezeit nach Tarifvertrag vorgesehen, und auch rechtlich möglich, sind.
Im Übrigen sind 2 Jahre keine kurze Befristungsdauer, sondern nach dem TzBfG, aus dem hier auch zitiert wird, sogar die maximale Länge einer sachgrundlosen Befristung…