Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Nix2023 am 29.10.2023 20:04
-
Hallo zusammen,
ich bin im TVL Baden-Württemberg bei der Dienststelle x tätig. Nun habe ich mich bei einer andere Dienststelle b beworben und würde auch genommen. Die Entgeltgruppe soll übernommen werden. Hierbei handelt es sich doch dann um eine Versetzung? Kann meine jetzige Dienststelle die Versetzung verweigern? Bzw. bis wie lange maximal kann die jetzige Dienststelle die Versetzung nach hinten zögern?
Danke im voraus
-
Es handelt sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit gleichberechtigten Vertragspartnern, da gibt es keine Versetzung . Sprich einfach mit mit deiner derzeitigen Dienststelle über den nächstmöglichen Austrittszeitpunkt.
-
Kommt drauf an, wie es geregelt werden soll. Kann durchaus auch per Abordnung mit dem Ziel der Versetzung passieren. Dann einigen sich alte und neue Dienststelle über Zeitpunkt etc. Und ja, dann kann die alte Dienststelle das durchaus verzögern. ich mein max. ein halbes Jahr, aber bitte nicht drauf festnageln.
Die Abordnung ist dann übrigens auch befristet, danach wird man "übernommen" oder geht zurück - zurück geht auch auf eigenen Wunsch.
Die alten Dienststellen versuchen, meiner Erfahrung nach tatsächlich gern das alles zu verzögern. Hilft nur mit denen reden und, wenn das nichts bringt, offensiv ansprechen, dass man weg will und, dass sie bei Verzögerung einen extrem unmotivierten AN da sitzen haben.
-
Es handelt sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit gleichberechtigten Vertragspartnern, da gibt es keine Versetzung . Sprich einfach mit mit deiner derzeitigen Dienststelle über den nächstmöglichen Austrittszeitpunkt.
Aber natürlich gibt es auch bei Angestellten Versetzungen. § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Dazu noch die Protokollerklärung Nr. 2, die da sagt:
"Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses."
-
Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht.
In der Praxis ist das aber relativ entspannt zu sehen.
1. Abordnung
2. "Versetzung" (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)
Interessant dabei ist aber, dass das Land Berlin z.B. die Abordnungszeit nicht als Probezeit anerkennt (bzw. anerkennen muss). Man hat also dann ggf. bis zu 9 Monate Probezeit und kann am Ende auch arbeitslos da stehen.
-
Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht.
In der Praxis ist das aber relativ entspannt zu sehen.
1. Abordnung
2. "Versetzung" (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)
Interessant dabei ist aber, dass das Land Berlin z.B. die Abordnungszeit nicht als Probezeit anerkennt (bzw. anerkennen muss). Man hat also dann ggf. bis zu 9 Monate Probezeit und kann am Ende auch arbeitslos da stehen.
Bei einer Versetzung unterschreibt man doch keinen neuen Arbeitsvertrag. Höchstens einen Änderungsvertrag, wenn sich der Inhalt des ursprünglichen AV ändert. Bei einer Versetzung ändert sich zunächst einmal nur der Dienstort. Ist der Bestandteil des AV, dann gibts einen ÄV. In Sachsen z. B. ist es nicht so, sondern es gibt eine Niederschrift zum Nachweisgesetz, die den Dienstort näher bestimmt. Dann wäre die zu ändern (bzw. ist es mit dem Versetzungsschreiben geändert).
Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt aber von Anfang an bestehen und dann greift § 1 KSchG. Die tarifliche Probezeit hat nichts mit der Möglichkeit der Kündigung zu tun. Eine erneute Probezeit bezieht sich dann nur auf die neuen (höherwertigen) Tätigkeiten. Bestehst du diese Probezeit nicht, bist du nicht sofort kündbar, sondern der AG muss erstmal eine Stelle in der alten EG finden. Gerade im Bereich TV-L sollte das kein Problem sein...
-
Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt aber von Anfang an bestehen und dann greift § 1 KSchG. Die tarifliche Probezeit hat nichts mit der Möglichkeit der Kündigung zu tun. Eine erneute Probezeit bezieht sich dann nur auf die neuen (höherwertigen) Tätigkeiten. Bestehst du diese Probezeit nicht, bist du nicht sofort kündbar, sondern der AG muss erstmal eine Stelle in der alten EG finden. Gerade im Bereich TV-L sollte das kein Problem sein...
Jupp, genauso lief es bei mir auch. Abordnung mit Ziel der Versetzung für die Dauer von 6 Monaten zur "Erprobung".
Haken für den noch-/alt-AG, er konnte die Stelle nicht besetzen. Da aber eh insgesamt 9 ähnliche Stellen seit Jahren offen waren, kein Problem.
Dumm war eben nur, dass die alte Dienststelle den Weggang möglichst weit verzögern wollte. Nach einem emotionalem Gespräch, war das dann auch geklärt.
-
Bei einer Versetzung unterschreibt man doch keinen neuen Arbeitsvertrag.
Das hat auch niemand behauptet.
-
Hat sich zumindest so gelesen:
2. "Versetzung" (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)
-
Hat sich zumindest so gelesen:
2. "Versetzung" (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)
Verstehe.
Punkt 2. bezieht sich auf:
"Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht. "
-
Ok, hab ich mir nach deinem letzten Beitrag schon gedacht...
-
Abordnung:
gleicher oder anderer AG, aber nur vorübergehend.
Versetzung:
gleicher AG, aber anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb. Und dauerhaft.
Das "verzögern" von der einen Dienststelle kann doch theoretisch die andere Dienststelle einfach unterlaufen, in dem sie als Vertreter des AGs dem AN einfach ein Versetzung hinlegt und tschüß :o
Oder?
-
Bei uns in Sachsen eigentlich nicht. Ist organisatorisch so geregelt, dass die abgebende Stelle die Versetzung ausspricht. Außerem muss diese die Änderungen an das LSF melden (Buchungsstelle etc.).
-
Klar ist es anders geregelt, aber das ist doch eine Inneverhältnis der Organisation des AGs.
Wenn ich als AN jedoch von der anderen Dienststelle, die auch meinen AG vertritt, eine Versetzung erhalte, dann muss ich doch dieser folgen, auch wenn sie dieses eigentlich nicht hätte machen dürfen, ist arbeitsrechtlich das egal. ;D
Es ist eine Anweisung von meinem AG.
(Das es dann für diese uU ärger gibt sei mal dahingestellt)
-
Der AG kann sicherlich nicht anweisen, dass ich woanders arbeiten gehen soll.
Das wäre wie eine AN-Überlassung und die geht sicherlich nicht so einfach, oder?
-
Der AG kann sicherlich nicht anweisen, dass ich woanders arbeiten gehen soll.
Das wäre wie eine AN-Überlassung und die geht sicherlich nicht so einfach, oder?
Tariflich kein Problem. Und wenn es unter 3 Monaten ist, dann muss er noch nicht mal den An anhören.
So steht es doch im §4 geschrieben
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt
oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen
Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben
oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
-
Danke @MoinMoin
-
Danke @MoinMoin
Gerne.
Man ist immer wieder verblüfft, wie wenig Rechte man als AN hat. Und da glauben einige AN, dass nur Beamte quer durchs Land verschickt werden können. Weit gefehlt.
"Arbeitsrechtlich" habe Beamte nur wenig Nachteile gegenüber den Standard AN mit Standard AV.
Wer also keine exakt benannten Arbeitsort hat, der kann vom AG rumgeschickt werden, wie es ihm gefällt.
Und angehört zu werden heißt nicht, dass der AG es nicht trotzdem mit dir machen kann.
(Also da muss schon eine zu pflegendes Elternteil/Kind ... es sozial unverträglich machen.)
Aber das gute ist, dass idR im öD hier einvernehmliche Lösungen (auch bei Beamten) gesucht werden.
-
Klar ist es anders geregelt, aber das ist doch eine Inneverhältnis der Organisation des AGs.
Wenn ich als AN jedoch von der anderen Dienststelle, die auch meinen AG vertritt, eine Versetzung erhalte, dann muss ich doch dieser folgen, auch wenn sie dieses eigentlich nicht hätte machen dürfen, ist arbeitsrechtlich das egal. ;D
Es ist eine Anweisung von meinem AG.
(Das es dann für diese uU ärger gibt sei mal dahingestellt)
So gesehen hast du natürlich recht. Das machst du einmal, aber dann mit den entsprechenden Konsequenzen, wenn du mal was von den anderen Behörden willst...
-
Wer also keine exakt benannten Arbeitsort hat, der kann vom AG rumgeschickt werden, wie es ihm gefällt.
Und angehört zu werden heißt nicht, dass der AG es nicht trotzdem mit dir machen kann.
Zu 1. hilft es, auf einem konkret festgelegtem Dienstort zu bestehen. Gilt aber auch in PW, wenn der AG mehr als einen Standort hat.
Zu 2.: Klar kann es der AG machen, zumindest solange bis dir Kündigungsfrist abgelaufen ist. Und vorher sollten sich die AG sehr genau überlegen, ob sie derart behandelte MA wirklich haben wollen?
-
Zu 2.: Klar kann es der AG machen, zumindest solange bis dir Kündigungsfrist abgelaufen ist. Und vorher sollten sich die AG sehr genau überlegen, ob sie derart behandelte MA wirklich haben wollen?
Es wird durchaus genutzt um Lowperformer oder andere Unliebsame zur Kündigung zu bewegen. :o