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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ronin am 02.11.2023 10:02
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Hallo,
Ich möchte mich beruflich umorientieren.
Ich bin seit 2015 bei meinem Arbeitgeber.
Von 2015-2018 Ausbildung
Von 2018-2020 befristeter Arbeitsvertrag
Von 2020-Dato unbefristeter Arbeitsvertrag
Zählt die Kündigungfrist der Beschäftigungszeit für unbefristete Arbeitsverträge erst seit dem Ausstellen des Arbeitsvertrages oder seit meiner Ausbilung?
MfG :)
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Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis und zählt somit nicht zur gegenständlichen Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD).
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Die Kündigungsfrist errechnet sich vom ersten Tag im Arbeitsverhältnis bis zum Tag der Abgabe der Kündigung beim Arbeitgeber. Die Ausbildungszeit zählt nicht dazu.
Wenn das Angestelltenverhältnis 2018 vor November begonnen wurde beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende. Nachzulesen in § 34 TVöD.