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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: steff am 09.11.2023 17:48

Titel: Unterschiede bei Anspruch auf VG bei internen Bewerbungen?
Beitrag von: steff am 09.11.2023 17:48
Hallo,

auf eine internen Stelle hatten sich 2 MAinnen beworben.

Es wurden Einladungen verschickt.

Die eine MAin war dann in Urlaub.

Die zweite MAin wurde krank.

Die zweite MAin erhielt eine Absage.

Die erste MAin wurde nochmal eingeladen mit einem neuen Termin nach ihren Urlaub.

Die zweite MAin fragte bei der Personalabteilung nach, warum man sie nicht eingeladen hätte, aber die erste MAin. Man sagte ihr, dass i. R. d. Bewerberverfahrensanspruchs auf die erste MAin mit einem Vorstellungsgespräch nach ihrem Urlaub gewartet werden musste und bei der zweiten MAin war es nicht absehbar, wann sie wieder gesund ist und daher musste man sie nicht einladen.

Aber ist das wirklich so? Man muss bei Urlaub warten, aber bei Krankheit nicht?

Die abgesagte MAin ist übrigens schwerbehindert und hat das in der Bewerbung angegeben und erfüllte das Stellenprofil zu 100 %.

Danke.

Grüße
Titel: Antw:Unterschiede bei Anspruch auf VG bei internen Bewerbungen?
Beitrag von: MoinMoin am 09.11.2023 18:08
Es ist en internes Auswahlverfahren.
Ich denke der AG könnte auch ohne Ausschreibung und einfach per Handauflegen bestimmen wer die neuen Tätigkeiten auszuüben hat.
Oder geht es um einen Dienstherren?
Titel: Antw:Unterschiede bei Anspruch auf VG bei internen Bewerbungen?
Beitrag von: maiklewa am 10.11.2023 10:25
Beide haben keinen Anspruch auf einen Ersatztermin!

Einladungen sind rausgegangen, damit hat der AG seine Pflicht getan.

Wer den Termin nicht wahrnehmen kann, pP!

Und bei Urlaub Anspruch und bei krank nicht? Wenn sich damit der AG nicht eine Konkurrentenklage einhandelt!

Urlaub kann wich aus diversen Gründen verlängern, man kommt krank aus dem Urlaub wieder ... Was dann?
Titel: Antw:Unterschiede bei Anspruch auf VG bei internen Bewerbungen?
Beitrag von: clarion am 10.11.2023 20:37
Hallo,

wenn ein internes Auswahlverfahren mit einer Höhergruppierung verbunden ist, dann muss ausgeschrieben werden. Wenn jedoch keine Höhergruppierung damit verbunden ist, ist eine Veränderung des Arbeitszuschnitts auch ohne Ausschreibung durch das Direktionsrecht des Arbeitsgeben gedeckt.

Wenn mit der Ausschreibung eine Höhergruppierung verbunden gewesen sein sollte, ist das Vorgehen in meinem Augen zumindest fragwürdig. Da beide am ersten Auswahltermin nicht konnten, hätte man m.E. beide zu einem neuen Termin einladen müssen, auch dann, wenn die eine MA zu dem Zeitpunkt möglicherweise noch krankgeschrieben war. Was sagt denn der PR und der Schwerbehindertenbeauftragte?
Titel: Antw:Unterschiede bei Anspruch auf VG bei internen Bewerbungen?
Beitrag von: andreb am 10.11.2023 22:47
Da es an detaillierten Angaben mangelt, müsste der Personalrat einer damit verbundenen Personalmaßnahme nicht zustimmen. Ferner muss auch die SBV angehört werden.

Unabhängig von der fragwürdigen Praxis würde ich das Auswahlverfahren (aufgrund Verfahrensfehlern) aufheben und neu ausschreiben. Also einmal neu bitte.