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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: VFA West am 09.11.2023 20:53
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Hallo zusammen,
angenommen, eine Kommunalbehörde möchte unbedingt einen Bewerber X haben. Welche Möglichkeiten einer besseren Vergütung hat sie? Schließlich gibt es im TVöD-VKA ja keine Stufenvorweggewährung.
Zur Situation: Bewerber X hat knapp 5 Jahre Berufserfahrung, davon 3,5 Jahre einschlägig. Es handelt sich um eine Stelle, die derzeit nach EG 08 bewertet ist. Angeblich ist man aber an einer Neubewertung dran mit der vorsichtigen Prognose, dass bei dieser dann die EG 9a rauskommen könnte.
Bewerber X hat seine einschlägige Berufserfahrung zuvor auf einer EG 9a-Stelle erworben und möchte nur ungern jetzt für die gleiche Arbeit weniger verdienen als damals. Es handelt sich leider nicht um einen unmittelbaren Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen AG, weshalb die zuvor im ÖD erlangte Stufenlaufzeit nicht einfach so fortgesetzt werden kann.
Bin gespannt auf eure Rückmeldungen. :-)
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Ich nehme an die einschlägige Berufserfahrung auf der 9a-Stelle hat ihn mit 3,5 Jahren auf Stufe 9a II geführt.
Vielleicht wäre ja eine Eingruppierung in Stufe 8 III machbar wegen der gesamt 5 Jahre Berufstätigkeit, dann wäre der Unterschied nur bei knapp 30 EUR brutto.
Durch die Stellenbewertung kann er dann immer noch aufrutschen.
Eventuell gäbe es ja noch die Möglichkeit einer Zulage oder Vergünstigungen.
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In der EG 9a hat der Bewerber ein Jahr in Stufe 1, zwei Jahre in Stufe zwei und 6 Monate in Stufe 3 verbracht. Eine Zuordnung zur Stufe 3 wäre somit problemlos möglich.
Die Frage ist, ob darüberhinaus noch mehr möglich ist. Können z.B. Restzeiten angerechnet werden? Und kann die einschlägige Berufserfahrung auch gleichzeitig als förderliche Zeit doppelt angerechnet werden? Dann wäre sogar eine Zuordnung zur Stufe 4 möglich. Welche Zulage-Möglichkeiten gibt es denn im TVöD-VKA für die EG 08?
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Im Bereich der VKA kann doch eine Zulage gezahlt werden oder?
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Die Stufenvorweggewährung gibt es meines Wissens nur im TV-L und TVöD-BUND.
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Wenn der AG will, geht einiges tariflich einiges. Er kann ihn u.U. in gewünschter Stufe einstellen, er kann ihm auch höherwertige Aufgaben übertragen, so dass es mehr als die EG 9a ist.
Sofern er darf, kann der AG auch übertariflich bezahlen.
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Und wann darf das eine Behörde? Sie ist doch an den Tarifvertrag und die Stellenbewertung gebunden oder?
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Der Tarifvertrag ist nur eine Untergrenze. Nur wegen eines Tarifvertrages wird kein AG in Deutschland davon abgehalten mehr als tarifvertraglich vereinbart zu bezahlen.
Diese Beschränkungen nicht mehr als TV zu bezahlen ist eine reine Selbstbeschränkung die ein AG sich auflegt.
Wenn ein Behörde durch seine übergeordneten Behörden daran gehindert wird, dann kann er tricksen, in dem er sich höherwertige Tätigkeiten ausdenkt (egal ob man sie ausüben kann oder muss), diese überträgt und schwupps gibt es mehr Geld.
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Die VL sind inzwischen ein Mindestbetrag. ;)
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Fraglich, ob der PR das dann immer auch mitmacht oder?
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Dann geht es im Rahmen des Stufen- und Einigungsstellenverfahren an die übergeordnete Dienststelle zur Mitbestimmung ;)
BTW: Mit welcher Begründung sollte der PR es ablehnen (können), dass jemand mit Zulage eingestellt wird, der der einzige geeignete Kandidat war und die Zulage als Bedingung gestellt hat.
Und wenn es z.B. Überlastungsanzeigen gibt und durch die fehlende Mitbestimmung des PRs notwendiges Personal nicht eingestellte werden kann, dann dürfte die Einigungsstelle (die zuletzt kommt) das ganze durchwinken.
Soviel zur Mitbestimmung.
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Überlastungsanzeigen gibt es keine. Wäre somit theoretisch auch eine Zuordnung zur Stufe 5 möglich?
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Gemäß Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL) kann eine Zulage in der EG 8 nicht gewährt werden. In der Richlinie steht:
In den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V sowie der den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) entsprechenden Entgeltgruppen der Anlagen C und E zum TVöD kann nach dem 17. April 2018 neu eingestellten Fachkräften im begründeten Einzelfall zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (TVöD) bzw. Entgelt nach der Anlage 2 (TV-V) für den Zeitraum von jeweils längstens zehn Jahren eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.000 Euro gezahlt werden.
Quelle: https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Richtlinien/211112_Fachkr%C3%A4fte-Richtlinie(1).pdf
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...Es handelt sich um eine Stelle, die derzeit nach EG 08 bewertet ist. Angeblich ist man aber an einer Neubewertung dran mit der vorsichtigen Prognose, dass bei dieser dann die EG 9a rauskommen könnte...
Hat man am Anfang schon eine "Zielgruppe", bewertet es sich doch gleich viel einfacher ;-)