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		Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tizian am 16.11.2023 16:10
		
			
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				Die stv. Leitung im Hort (eingruppiert in EG S 9) vertritt krankheitsbedingt für längere Zeit die Leitung (EG 13) und erhält daher eine Zulage nach § 14 für höherwertige Tätigkeiten. Da es bei EG 13 keine SuE-Zulage gibt, muss ich den Wegfall der SuE-Zulage bei der Berechnung der Zulage für die höherwertigen Tätigkeiten berücksichtigen, oder?
 Sehe ich das richtig?
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				Die Zulage nach § 24 muss in Höhe der Differenz zwischen dem jetzigen Entgelt einschließlich Zulage und dem Entgelt nach EG 13 gezahlt werden.
			
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				Ich meinte natürlich § 14. Ich würde also die SuE-Zulage im Bestand lassen und die Zulage für die vorübergehende Übertragung als Differenzbetrag zahlen. 
			
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				Super, vielen Dank!
 Dann lag ich schon richtig, nur mein Rechenweg war anders - aber so gefällt er mir besser :-)