Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: lsma am 20.11.2023 14:58
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Moin,
können zu Notdiensten alle Traifbeschäftigten oder nur Gewerkschaftsmitglieder herangezogen werden?
Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage?
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Gewerkschaftsmitglieder können prinzipiell zu garnichts herangezogen werden, da dem AG in der Regel nicht bekannt ist welche MA Mitglieder einer Gewerkschaft sind und welche nicht.
Gibt natürlich Ausnahmen wie die Automobilindustrie oder die Stahlindustrie wo der Organisationsgrad bei 100 % liegt. Aber auch dort wird es ein paar wenige geben die nicht in der Gewerkschaft sind.
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Geth es um den Streik Notdienst?
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Moin,
können zu Notdiensten alle Traifbeschäftigten oder nur Gewerkschaftsmitglieder herangezogen werden?
Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage?
Die Regelung eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist –zumindest zunächst– gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft.
(BAG vom 31.01.1995–1 AZR 142/94)
Notdienstvereinbarung
...
Weder Arbeitgebende noch Gewerkschaft (örtliche Streikleitung) sind einseitig berechtigt, Beschäftigte für Notdienstarbeiten auszuwählen. Das muss im Einvernehmen geschehen. Auch die Einteilung / Heranziehung zu Notdienstarbeiten ohne entsprechende Notdienstvereinbarung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
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Geth es um den Streik Notdienst?
Ja. Da dort kein Tarifbeschäftigter in der Gewerkschaft ist, wurden die Anwesenden zum Notdiesnt verpflichtet.
Ich kann mich jedoch erinnern gelesen zu haben, dass zum Notedienst nur Gewerkschaftsangehörige herangezogen werden können, finde dafür jedoch keine Grundlage.
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Die Regelung eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist –zumindest zunächst– gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft.
(BAG vom 31.01.1995–1 AZR 142/94)
Notdienstvereinbarung
...
Weder Arbeitgebende noch Gewerkschaft (örtliche Streikleitung) sind einseitig berechtigt, Beschäftigte für Notdienstarbeiten auszuwählen. Das muss im Einvernehmen geschehen. Auch die Einteilung / Heranziehung zu Notdienstarbeiten ohne entsprechende Notdienstvereinbarung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Das sieht der hiesige AG in seinem Leitfaden anders, dort erntscheidet der AG alleine....
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Gewerkschaftsmitglieder können prinzipiell zu garnichts herangezogen werden, da dem AG in der Regel nicht bekannt ist welche MA Mitglieder einer Gewerkschaft sind und welche nicht.
Es gibt eine Notdienstvereinbarung, in soweit stellt sich der AG als Alleinentscheider dar, wird dies real vermutlich mit der Streikleitung abstimmen.
Sollten nur Gewerkschaftsmitglieder Notdienst verrichten können/dürfen und die nicht Gewerkschaftler würden streiken, hätte das eine Wirkung. Ansonsten verpufft das hier komplett.
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Die Regelung eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist –zumindest zunächst– gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft.
(BAG vom 31.01.1995–1 AZR 142/94)
Notdienstvereinbarung
...
Weder Arbeitgebende noch Gewerkschaft (örtliche Streikleitung) sind einseitig berechtigt, Beschäftigte für Notdienstarbeiten auszuwählen. Das muss im Einvernehmen geschehen. Auch die Einteilung / Heranziehung zu Notdienstarbeiten ohne entsprechende Notdienstvereinbarung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Das sieht der hiesige AG in seinem Leitfaden anders, dort erntscheidet der AG alleine....
Dann ist der Leitfaden gesetzwidrig. Wenn du zum Streik aufgerufen bist, dann kannst, darfst und sollst du streiken außer du bist über eine Notdienst VEREINBARUNG (zwingend zwischen Gewerkschaft und AG) eingeteilt. Natürlich will man keinen Stress - du bist aber definitiv nicht verpflichtet auf Anordnung deines AG auf dein Streikrecht zu verzichten. Der beste Ansprechpartner hierzu ist aber die lokale Organisation der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft - die wird deinem AG schon den Kopf waschen.
(siehe dazu akutell auch den Fall des Users Sozialarbeiter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118267.msg324743.html#msg324743 )
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Notdienst gilt nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder, das ist Unsinn.
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
Umgekehrt darf der Nicht-Gewerkschafter ja auch nur streiken, wenn eine Gewerkschaft dazu aufruft. Wie das am Ende gelebt wird steht natürlich auf einem anderen Blatt.
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
Umgekehrt darf der Nicht-Gewerkschafter ja auch nur streiken, wenn eine Gewerkschaft dazu aufruft. Wie das am Ende gelebt wird steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Wieso umgekehrt? Der Gewerkschafter darf doch auch nur streiken, wenn eine Gewerkschaft dazu aufgerufen hat ;)
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
Eine Gewerkschaft teilt niemand zum Notdienst ein, dass macht der Arbeitgeber. In der Notdienstvereinbarung vereinbaren Gewerkschaft und AG gemeinsam den Notdienst und damit ist geklärt, dass in meinem Beispiel 2 Mann dafür vorgesehen sind. Dabei sollte bei mehreren Streiktagen verschiedene Kollegen eingeteilt werden. So kompliziert ist das eigentlich nicht.
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
Eine Gewerkschaft teilt niemand zum Notdienst ein, dass macht der Arbeitgeber. In der Notdienstvereinbarung vereinbaren Gewerkschaft und AG gemeinsam den Notdienst und damit ist geklärt, dass in meinem Beispiel 2 Mann dafür vorgesehen sind. Dabei sollte bei mehreren Streiktagen verschiedene Kollegen eingeteilt werden. So kompliziert ist das eigentlich nicht.
Und diese 2 Mann sind keine Gewerkschafter und werden mit welchem Recht vom AG davon abgehalten streiken zugehen?
Die Gewerkschaft kann seine Mitglieder zum Notdienst "verpflichten", aber nicht andere. Verträge zu lasten Dritter ist wohl nicht so ganz erlaubt.
Wenn ein nicht Gewerkschafter es freiwillig macht, ok.
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
Eine Gewerkschaft teilt niemand zum Notdienst ein, dass macht der Arbeitgeber. In der Notdienstvereinbarung vereinbaren Gewerkschaft und AG gemeinsam den Notdienst und damit ist geklärt, dass in meinem Beispiel 2 Mann dafür vorgesehen sind. Dabei sollte bei mehreren Streiktagen verschiedene Kollegen eingeteilt werden. So kompliziert ist das eigentlich nicht.
Und diese 2 Mann sind keine Gewerkschafter und werden mit welchem Recht vom AG davon abgehalten streiken zugehen?
Die Gewerkschaft kann seine Mitglieder zum Notdienst "verpflichten", aber nicht andere. Verträge zu lasten Dritter ist wohl nicht so ganz erlaubt.
Wenn ein nicht Gewerkschafter es freiwillig macht, ok.
Das Streikrecht von Arbeitnehmern, die zum Notdienst eingeteilt sind, ist insoweit eingeschränkt.
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
Eine Gewerkschaft teilt niemand zum Notdienst ein, dass macht der Arbeitgeber. In der Notdienstvereinbarung vereinbaren Gewerkschaft und AG gemeinsam den Notdienst und damit ist geklärt, dass in meinem Beispiel 2 Mann dafür vorgesehen sind. Dabei sollte bei mehreren Streiktagen verschiedene Kollegen eingeteilt werden. So kompliziert ist das eigentlich nicht.
Und diese 2 Mann sind keine Gewerkschafter und werden mit welchem Recht vom AG davon abgehalten streiken zugehen?
Die Gewerkschaft kann seine Mitglieder zum Notdienst "verpflichten", aber nicht andere. Verträge zu lasten Dritter ist wohl nicht so ganz erlaubt.
Wenn ein nicht Gewerkschafter es freiwillig macht, ok.
Nun vergaloppierst du dich grad: Eine Gewerkschaft hat einem nicht-Gewerkschafter gegenüber genauso wenig Weisungsbefugnis wie sie es einem Gewerkschaftsmitglied gegenüber hat. Sie nimmt also niemandem das Streikrecht sondern nimmt die Notdienstler aus dem Streikaufruf heraus. Da ein Streikaufruf für Gewerkschaftler und nicht-Gewerkschaftler gilt, kann also auch eine Ausnahme des Streikaufrufes für beide gelten.
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Danke. ich wusste kurz nicht, wie ich das besser erklären soll. Hier scheinen etwas wirre Vorstellungen vom streiken und den Gegebenheiten/Vereinbarungen drum herum vorzuliegen.
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Also du meinst eine Gewerkschaft kann einem nicht Gewerkschaftler zum Notdienst einteilen und ihn damit seines Streikrechtes berauben?
Eine Gewerkschaft teilt niemand zum Notdienst ein, dass macht der Arbeitgeber. In der Notdienstvereinbarung vereinbaren Gewerkschaft und AG gemeinsam den Notdienst und damit ist geklärt, dass in meinem Beispiel 2 Mann dafür vorgesehen sind. Dabei sollte bei mehreren Streiktagen verschiedene Kollegen eingeteilt werden. So kompliziert ist das eigentlich nicht.
Und diese 2 Mann sind keine Gewerkschafter und werden mit welchem Recht vom AG davon abgehalten streiken zugehen?
Die Gewerkschaft kann seine Mitglieder zum Notdienst "verpflichten", aber nicht andere. Verträge zu lasten Dritter ist wohl nicht so ganz erlaubt.
Wenn ein nicht Gewerkschafter es freiwillig macht, ok.
Nun vergaloppierst du dich grad: Eine Gewerkschaft hat einem nicht-Gewerkschafter gegenüber genauso wenig Weisungsbefugnis wie sie es einem Gewerkschaftsmitglied gegenüber hat. Sie nimmt also niemandem das Streikrecht sondern nimmt die Notdienstler aus dem Streikaufruf heraus. Da ein Streikaufruf für Gewerkschaftler und nicht-Gewerkschaftler gilt, kann also auch eine Ausnahme des Streikaufrufes für beide gelten.
Ich würde es mal so formulieren:
Die Gewerkschaft organisiert zusammen mit ihren Mitgliedern und anderen Mitarbeitern und dem AG einen Notdienst, damit der AG nicht den Streik unterbinden kann, denn ohne einen Notdienst könnte der AG den Streik gerichtlich untersagen lassen.
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Moin zusammen,
zur Klarstellung.
Eine Gewerkschaft die Tarifverhandlungen führt darf zum Streik auf rufen. Sie ruft alle Beschäftigten oder eine definierte Gruppe auf. Das kann sowohl Räumlich als auch Statusgruppen mäßig sein. Z.B. alle Azubis in den Landesbetrieben xy. Nur Gewerkschaftsmitglieder bekommen aber geben Falls Streikunterstützung von der Gewerkschaft.
Ein Notdienst darf nur zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn der Arbeitgeber einseitig einen Notdienst vereinbart, verstößt er gegen das Grundgesetz Artikel 9. Denn jeder hat das Recht erst einmal an einem Arbeitskampf teilzunehmen.
Die aufrufende Gewerkschaft ist auch verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des Streikes.
Für die Umsetzung der Notdienstvereinbarung sind beide Seiten verantwortlich. Heißt in der Praxis wenn dort steht das nur bestimmte arbeiten gemacht werden im Betrieb muss der Arbeitgeber auch dafür sorgen das nur diese gemacht werden und alle anderen Arbeiten unterbunden werden.
Hingen ist die Gewerkschaft dafür verantwortlich sicher zu stellen das das vereinbarte Personal am Arbeitsplatz erscheint. Hier bei ist egal ob es Gewerkschaftsmitglieder oder nicht sind.
Für eingeteilte Personen besteht eine Arbeitspflicht deswegen da für sie der Streikaufruf nicht gilt wegen der Notdienstvereinbarung. Da die Gewerkschaft nicht verrät wer Mitglied ist und wird sie kein Unterschied machen.