Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: yaykap am 23.11.2023 22:49
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Ich habe eine Frage zu den Bemessungssätzen.
Wir, 3 Kinder, beide Beamte.
Ich möchte ab 2024 von 50 % --> 90% wechseln, da mit drei Kinder usw.
Meine Freundin hat zur Zeit schon 70 % und soll da bleiben, da es heißt. Einmal erreichte Bemessungssätze können nicht mehr zurückgenommen werden. Nun wollte ich fragen, ob dies möglich ist, da ja eigentlich nur einer den erhöhten Bemessungsatz bekommen kann.
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keine einfache Frage, da sich die Aussagen in den FAQ etwas widersprechen. Einerseits bleiben einmal erreichte erhöhte Bemessungssätze erhalten und andererseits kann nur einer der beiden Beamten einen erhöhten Bemessungssatz erhalten. Du wirst um eine konkrete Anfrage beim LSF nicht herumkommen.
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Ich finde ebenfalls, die Antwort sollte das LSF geben.
Wenn ich mir das Formblatt zur Beantragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes durchlese, dann steht dort:
"Wir versichern, dass keine andere beihilfeberechtigte Person einen erhöhten Bemessungssatz für diese Kinder erhält.
Uns ist bekannt, dass diese Bestimmung nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel Scheidung) neu getroffen werden kann."
Das legt die Vermutung nahe, dass dein angestrebter Wechsel gar nicht so ohne Weiteres möglich ist.
Ich schätze nur deine Frau kann von 70% auf 90% erhöhen und du wirst bei 50% bleiben müssen.
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Hallo yaykap,
vielleicht hilft dir ja die zum 1. Januar 2024 geänderte Sächsische Beihilfeverordnung weiter. Insbesondere § 57 Abs. 4 dürfte interessant sein.
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14156-Saechsische-Beihilfeverordnung#p57
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Hallo yaykap,
vielleicht hilft dir ja die zum 1. Januar 2024 geänderte Sächsische Beihilfeverordnung weiter. Insbesondere § 57 Abs. 4 dürfte interessant sein.
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14156-Saechsische-Beihilfeverordnung#p57
Ich finde Absatz 3 gibt die Auskunft und bestätigt was im Formblatt steht. Nur eine Person erhält den erhöhten Beihilfebemessungssatz. Eine Entscheidung ist unwiderruflich festzulegen. Eine Änderung kann nur in Ausnahmefällen stattfinden. Ich bin aber kein beratungs- oder vertretungsberechtigter Advokat, insofern darf es hier meinetwegen auch andere Entscheidungen geben. :-)
Es bleibt dabei: Frage ans LSF richten.
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Hallo,
wir haben die gleiche Konstellation. Zwei Beamte, drei Kinder. Meine Frage an das LSF, ob der erhöhte Beihilfeanspruch aufgeteilt werden kann, wurde wie folgt beantwortet:
...
drei Kinder auf zwei Beihilfeberechtigte „aufzuteilen“ ist durch die SächsBhVO nicht vorgesehen. Damit kann in Ihrem Fall nur ein Berechtigter den Bemessungssatz von 90 Prozent (Pflege 70 Prozent) erhalten.
...
Meine Frau hat bisher 70 % und ich die 50 % Beihilfe. Wenn deine Frau jetzt 70 % hat, kann sie die 90 % bekommen aber du wirst bei 50 % bleiben. Der eine zwei Kinder und der andere 1 Kind geht leider nicht.
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Und was ist, wenn die Frau bisher 70 % Beihilfe bekommt und der Mann die Kinderzulage für alle 3 Kinder erhält? Ist das nicht in § 57 Abs. 4 abgebildet?
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Guten Morgen,
ich habe eine Frage an die Beihilfespezialisten hier im Forum. Zur aktuellen Ausgangslage:
Verheiratetes Paar mit einem Kind (7 Jahre).
Ehepartner: seit 2021 Bundesbeamter und 50% Beihilfe berechtigt. 50% sind PKV versichert. Kindergeldbezieher (wegen Verringerung der wöchentl. Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden bei einem unter 12 jährigen Kind), hälftiger Bezug des Familienzuschlag Stufe 1, Bezieher des Familienzuschlag kinderbezogener Anteil.
Ehepartnerin: seit 08/2023 Landesbeamter (Lehrer) mit Beihilfe 50% und 1 Kind Beihilfe berechtigt 80% (hier sind bisher 50% und 20% PKV versichert), ab 2024 wären hier für die Ehepartnerin jedoch 70% und für das Kind 90% Beihilfe möglich.
Nun zum Problem. Die Beihilfeverordnung Sachsen ist für uns beide nicht in Gänze verständlich.
Der Ehepartner möchte gerne weiterhin die verringerte wöchentliche Arbeitszeit beibehalten.
Die Ehepartnerin möchte ab 01.01.2024 die erhöhten Beihilfesätze für sich und das Kind nutzen. Wie muss nun geschickterweise mit dem Bezug von Kindergeld und dem Bezug des kinderbezogenem Anteil des Familienzuschlages verfahren werden bzw. welche Spielräume es dafür überhaupt gäbe, damit alle drei beihilfeberechtigten Personen jeweils das Beste Ergebnis erzielen können (Ehepartnerin 70% Beihilfe, Kind 90% Beihilfe, Ehepartner weiterhin verringerte wöchentl. Arbeitszeit von 40 Stunden)??
Wir haben Schwierigkeiten die verschiedenen Vorgaben der 2 Dienstherren zu durchdringen und die Konkurrenzregelungen richtig anzuwenden. Schließlich geht es perspektifisch um eine Menge Geld in den kommenden Jahren.
Ich würde mich sehr über dienliche Informationen freuen und bedanke mich vorab dafür!
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Die Bemessungssätze für die Beihilfe ist in § 57 SächsBhVO geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b beträgt der Beihilfesatz 70%, wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder wiederum ist in § 2 Abs. 1 geregelt, wonach alle Kinder berücksichtigungsfähig sind, die auch im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 oder 3 SächsBesG berücksichtigungsfähig sind (also die Kinder, für die Familienzuschlag gezahlt werden). Ihr seid verheiratet, also ist Abs. 2 maßgeblich, der besagt, dass es beim Familienzuschlag zunächst nur darauf ankommt, dass für den sächsischen Beamten einen Anspruch auf Kindergeld geben muss (nicht die tatsächliche Auszahlung). ABER: Da beide Beamte sind, ist auch Abs. 6 zu beachten, der die Konkurrenzsituation klärt. Hier ist geregelt, dass derjenige den Familienzuschlag für das Kind erhält, dem das Kindergeld gewährt wird (also, der es tatsächlich ausgezahlt bekommt). Die Kette rückwärts betrachtet heißt das, um die erhöhten Beihilfesätze zu erhalten, muss die Ehepartnerin das Kindergeld beziehen. Die Auswirkungen auf die Teilzeit des Ehepartners kann ich dann aber nicht beurteilen, da ich die genauen Voraussetzungen auf Bundesebene nicht kenne.
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Vielen Dank!
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Beim Bund gibt es die Arbeitszeitreduzierung nur wenn man auch das Kindergeld bekommt.
Eine sehr befremdliche Regelung, ist aber so.
Also an einer Stelle trifft es euch.
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In der Tat sehr befremdlich und vor allem eine deutliche Schlechterstellung gegenüber den Tarifbeschäftigten, die erstens für Vollzeit ohnehin nur 39 Wochenstunden und dann zweitens noch quasi grundsätzlich Anspruch auf Teilzeit haben, wenn ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt...
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Hier ging es nicht um Teilzeit, sondern 40 Stunden als 100% für Beamte mit Kindergeldbezug und Kind jünger als 12 Jahre alt. Sonst gilt 41 Stunden bei 100%.
Bei uns in der Behörde kann jeder Teilzeit machen, wie er lustig ist. Bezug ist immer 39 oder 40 bzw. 41 Stunden in der Woche für die 100%.
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Ok - interessantes Modell. Das kannte ich noch nicht. Danke für die Aufklärung.
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Beim Bund gibt es die Arbeitszeitreduzierung nur wenn man auch das Kindergeld bekommt.
Eine sehr befremdliche Regelung, ist aber so.
Also an einer Stelle trifft es euch.
Er beim Bund kann doch das Kindergeld beziehen, damit die Dienstzeitreduzierung erhalten und sie erhält unabhängig vom Kindergeldbezug die 90% Beihilfe. Maßgeblich ist doch laut SächsBhVO die Beihilfeberechtigung der Kinder, nicht der tatsächliche Kindergeldbezug. Oder nicht? Er hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Beihilfebemessungssatz, aber das war nicht die Frage.
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Beim Bund gibt es die Arbeitszeitreduzierung nur wenn man auch das Kindergeld bekommt.
Eine sehr befremdliche Regelung, ist aber so.
Also an einer Stelle trifft es euch.
Er beim Bund kann doch das Kindergeld beziehen, damit die Dienstzeitreduzierung erhalten und sie erhält unabhängig vom Kindergeldbezug die 90% Beihilfe. Maßgeblich ist doch laut SächsBhVO die Beihilfeberechtigung der Kinder, nicht der tatsächliche Kindergeldbezug. Oder nicht? Er hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Beihilfebemessungssatz, aber das war nicht die Frage.
Leider nicht, da § 40 Abs. 6 SächsBesG in Konkurrenzsituationen die Zuweisung der Stufe des Familienzuschlags für Kinder demjenigen zuschreibt, der tatsächlich das Kindergeld bezieht. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nur nicht an, wenn nur einer einen Familienzuschlag bekommen kann (also nur einer Beamter ist). Bekommt sie wiederum keinen Familienzuschlag für das Kind, ist es nach § 2 Abs. 1 SächsBhVO auch nicht beihilfeberechtigt und sie kann keine Beihilfeleistungen für das Kind abrechnen. Das müsste dann über den Ehemann beim Bund erfolgen zu den dortigen Sätzen.
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Ahhh... danke für die Richtigstellung. Ja, jetzt sehe ich es. Ich war von der persönlichen Konstellation völlig verblendet (eben nur ich als Beamter).