Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Ede65 am 27.11.2023 07:33
-
Hi in die Runde,
ich plane mit 63 vorzeitig in den Ruhestand zu gehen.
Seit 2002 bin ich Beamter in RLP und war vorher 10 Jahre Angestellter in der gleichen Dienststelle.
Davor 10 Jahre in der freien Wirtschaft.
Mit 63 werde ich insgesamt 46 Berufsjahre haben.
Die Fakten:
26 Jahre als Beamter
10 Jahre als Angestellter im ÖD (selbe Diensstelle wie als Beamter)
10 Jahre freie Wirtschaft
Mir ist klar, dass ich als Beamter 14,4 % Abzüge haben werde.
Jetzt die Fragen
1. Können die 10 Jahre als Angestellter in der gleichen Diensstelle
als Ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt werden?
2. Was ist mit dem Rentenanspruch, kann ich den mit 63 überhaupt (mit Kürzung) in Anspruch nehmen.
Vieleicht hat ja jemand das gleiche Problem schon durchgekaut.
Wäre sehr dankbar für Infos.
Grüße in die Runde
-
Kurze Nachfrage: Wenn ich richtig rechne ist das Geburtsjahr 65?
-
Hinsichtlich der Versorgung schau einmal hier rein
https://www.lff-rlp.de/service/versorgungsauskunft
-
Sehr ähnlich wie bei mir.
1. Die Jahre im ÖD werden als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt. ggf. könnten noch Zeiten eines Studiums anerkannt werden. Auf jeden Fall zeitnah Versorgungsauskunft beantragen!
2. Da keine 35 Jahre in der Rentenversicherung zusammenkommen, bekommst du die Rente der DRV erst mit 67 Jahren.
Die 46 Jahre zählen nicht, weder bei der Pension noch bei der DRV, es sind getrennte Zeiten und Systeme.
-
1. richtig, hier findet in der Regel quasi, warum auch immer, eine "Doppelanerkennung" statt, also einerseits hat man hier in die Rente eingezahlt und anderseits wird es als ruhefähige Dienstzeit anerkannt. Das Studium ist glaube ich eine "kann" Regelung, da muss man tatsächlich mit der zuständigen Stelle darüber reden - aber ja meistens ist jedoch mWn begrenzt auf eine bestimmte Studiendauer.
2. es gibt, um die Aussage von flip zu ergänzen, die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung des Mindestbeitrages in die Deutsche Rentenversicherung, mittels man deren die 35 Jahre ggf. erreichen kann. Ich weiß also nicht welches Alter hier gerade im Raum steht, aber wenn zusammen mit 20 Jahren DRV-fähige-Zeiten hat, kann man theoretisch also noch 15 Jahre "freiwillig einzahlen". Kann auch ggf. weniger sein, weil noch andere Zeiten berücksichtigungsfähig sind (z.B. Kindererziehungszeiten -> nur 1 Elternteil für jeweilig beantragen Zeitraum) und andere Punkte die vor der Verbeamtung anfielen wie Ausbildung, Studium, Schulbesuch, Rehabilitation, Arbeitslosigkeit etc.
Hierzu kann eine Anforderung auf Auskunft bei der DRV mehr Klarheit bringen.
-
... die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung des Mindestbeitrages in die Deutsche Rentenversicherung, mittels man deren die 35 Jahre ggf. erreichen kann.
Das würde mich sehr interessieren. Alledings vermute ich, dass eine Nachzahlung von 15 Jahren Mindestbeiträgen nicht innerhalb eines Jahres möglich ist.
-
Ich verweise der Einfachheit halber auf die Webseite der Deutschen Rentenversicherung, die hier auch eher Auskunft über die Details geben kann. Etwa via Hotline oder Mail, aber ja ich gehe auch davon aus dass man nicht 15 Jahre "einfach so nachzahlen" kann. Sondern vermutlich so, dass pro erreichen des Mindestbeitrages dann eben 1 Monat "gutgeschrieben" wird und das maximal für 12 Monate pro Jahr.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/221221_Einzahlung.html
-
Baujahr 65 ist richt
-
Hi,
vielen Dank für die Rege Beteiligung und die sehr Hilfreichen Hinweise
DANKE !!!!
-
Woher kommen eigentlich die 14,4 % Versorgungsabschlag?
-
Lässt sich beispielsweise hier nachlesen:
https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398390&cms_lv2=9391132 (https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398390&cms_lv2=9391132)
Vereinfacht gesagt ist es der maximale Abschlag, weil man früher in den Ruhestand verabschiedet. Pro Jahr sind es derzeit. 3,6%. Da die Regelaltersgrenze 67 ist und man in der Regel höchstens erst ab 63 den Ruhestand beantragen kann sind es eben 4 Jahre. Vier mal 3,6% ergeben eben 14,4 %.
-
Der Versorgungsabschlag ist auf 10,8 % gedeckelt (alles, was über drei Jahre hinaus geht, steigert also den Versorgungsabschlag nicht mehr).
-
Der Versorgungsabschlag ist auf 10,8 % gedeckelt (alles, was über drei Jahre hinaus geht, steigert also den Versorgungsabschlag nicht mehr).
Dies trifft meines Wissens nur bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung zu. Ansonsten liegt der maximale Versorgungsabschlag bei 14,4%.
-
Richtig, steht auch etwa beispielhaft bei dem BMI Lektion des BMI unter "Versorgungsabschlag". Erster Absatz ist der maximale Satz von 14,4%, der zweite und der dritte Absatz der verminderte Versorgungsabschlag von 10,8%.
-
Sehr ähnlich wie bei mir.
1. Die Jahre im ÖD werden als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt. ggf. könnten noch Zeiten eines Studiums anerkannt werden. Auf jeden Fall zeitnah Versorgungsauskunft beantragen!
2. Da keine 35 Jahre in der Rentenversicherung zusammenkommen, bekommst du die Rente der DRV erst mit 67 Jahren.
Die 46 Jahre zählen nicht, weder bei der Pension noch bei der DRV, es sind getrennte Zeiten und Systeme.
Das stimmt so nicht. Je nach Bundesland kann es andere Regelungen geben - siehe § 24 Abs. 2 S.5,6 LBeamtVG (RLP)
"Berücksichtigungsfähige Zeiten sind:
- Beamten-, Wehrdienst-, Zivildienst- und anerkannte Vordienstzeiten in einem
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (ruhegehaltfähigen Zeiten nach
§§ 13 bis 16 LBeamtVG)
- Zeiten, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand;
einschließlich Zeiten der Pflege. Es darf sich dabei jedoch nicht handeln um"
In RLP hättest du damit keine Probleme.
-
Ergänzend zu den bisherigen Hinweisen: Freiwillige Beiträge können nur bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden, also praktisch nur für das laufende Kalenderjahr und die Zukunft.
Spoiler: Sollte es zu einem Gefühlskonkurs kommen, kann ein Versorgungsausgleich helfen, die 35 Jahre zu erfüllen.
Ausserdem kann es passieren, daß die gesetzliche Rente und die betriebliche Altersversorgung des ÖD ganz oder teilweise auf die Beamtenversorgung angerechnet wird. Dabei ist die Grenze grob die Höchstversorgung abzüglich der 14,4 %.
Das Ganze kann daher echt teuer werden und sollte gut überlegt werden.
-
Bei den ganzen Abzügen wundert es mich nicht, dass hin und wieder Beamte mit Anfang 60 plötzlich wieder und wieder von Ihrem Psychologen o.ä. für jeweils 3 Monate als arbeitsunfähig erklärt werden.
Wenn der Beamte dann mit 63 vom Dienstherren in den Ruhestand versetzt wird, hat er keine Abzüge. Es ist also wesentlich günstiger zu erkranken.