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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Geschädigter am 28.11.2023 20:46
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Was mein Wechsel von E8/3 auf E9A/3 seit März 2023 gebracht hat, frage ich mich ernsthaft!
Die Höhe der JSZ entspricht der vom Vorjahr, monatlich habe ich 35€ netto "mehr".
Abrechnungsmonat : 11/2021
- Bezüge: E8 / 3
Tabellenentgelt LSGZ 1.925,87
Sonderzahlung TVL masch. ELSGZ 1.697,46 = 88,14%
Gesamtbrutto 3.623,33
Netto: 2.245,91
Abrechnungsmonat : 11/2022
- Bezüge: E8 / 4
Tabellenentgelt LSGZ 1.995,86
Sonderzahlung TVL masch. ELSGZ 1.759,15 = 88,14%
Gesamtbrutto 3.755,01
Netto: 2.367,14
Abrechnungsmonat : 11/2023
- Bezüge: E9A / 3
Tabellenentgelt LSGZ 2.051,75
Garantiebtrg Höhergrupp. LSGZ 60,58
Sonderzahlung TVL masch. ELSGZ 1.570,52 = ~76% (???) -> müssten eher 74,35% sein, oder?
Gesamtbrutto 3.682,85
Netto: 2.343,10
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Was mein Wechsel von E8/3 auf E9A/3 seit März 2023 gebracht hat, frage ich mich ernsthaft!
Frage dich nicht, was die Höhergruppierung dir gebracht hat, sondern, was sie dir in Zukunft bringt!
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Was mein Wechsel von E8/3 auf E9A/3 seit März 2023 gebracht hat, frage ich mich ernsthaft!
Frage dich nicht, was die Höhergruppierung dir gebracht hat, sondern, was sie dir in Zukunft bringt!
Nichts?! ;)
Vielleicht 3 € Rente monatlich mehr...
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Es sind übrigens 74,35 %. Der Garantiebetrag gehört zum Bemessungsentgelt.
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und märz bis November gab es über 100€ netto mehr.
hat also nichts gebracht!
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In Summe müsstest du monatlich inkl. JSZ 89,43€ brutto mehr haben.
In der Stufe 6 werden es aber 406,20€ sein.
Insofern mag es dir heute noch nicht so viel bringen, aber in Zukunft durchaus.
Wobei ich mich schon frage, wie die Höhergruppierung von E8/3 nach E9a/3 funktioniert hat. Eigentlich hättest du in E9a/2 mit Garantiebetrag landen müssen.
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In Summe müsstest du monatlich inkl. JSZ 89,43€ brutto mehr haben.
In der Stufe 6 werden es aber 406,20€ sein.
Insofern mag es dir heute noch nicht so viel bringen, aber in Zukunft durchaus.
Wobei ich mich schon frage, wie die Höhergruppierung von E8/3 nach E9a/3 funktioniert hat. Eigentlich hättest du in E9a/2 mit Garantiebetrag landen müssen.
In 11/22 war schon E8/4 erreicht. Also passt es.
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In Summe müsstest du monatlich inkl. JSZ 89,43€ brutto mehr haben.
In der Stufe 6 werden es aber 406,20€ sein.
Insofern mag es dir heute noch nicht so viel bringen, aber in Zukunft durchaus.
Wobei ich mich schon frage, wie die Höhergruppierung von E8/3 nach E9a/3 funktioniert hat. Eigentlich hättest du in E9a/2 mit Garantiebetrag landen müssen.
In 11/22 war schon E8/4 erreicht. Also passt es.
Als Neuling im TVL dazu eine Zwischenfrage: Bei der Neueinstellung kann ich ja auf eine höhere Stufe in Form der Anerkennung der Berufserfahrung "bestehen". Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
Bestehen natürlich nicht in Form, dass ich ein Anrecht auf meine Forderung hätte, sondern in Form der Verhandlung. Man muss die Stelle bei Neuanstellung ja nicht annehmen und die Höhergruppierung kann man ja sicher ablehnen.
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Tariflich ist es nicht vorgesehen, bei einer HG über die Stufe zu verhandeln.
Bei Neueinstellung kanns du auch nicht auf BE "bestehen", sondern einschlägige BE "ist" und darüber hinaus musst du verhandeln.
Aber ja, beides kannst ablehnen.
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Tariflich ist es nicht vorgesehen, bei einer HG über die Stufe zu verhandeln.
Bei Neueinstellung kanns du auch nicht auf BE "bestehen", sondern einschlägige BE "ist" und darüber hinaus musst du verhandeln.
Aber ja, beides kannst ablehnen.
Die einschlägige ist, auf die Anerkennung nicht einschlägiger BE kann (muss) man als förderliche Zeit bestehen.
Und die Mitnahme der Stufe ist tariflich nicht möglich, also kann es auch nicht verhandelt werden. Es kann nur eine Zulage nach 16.5 gefordert werden.
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Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein. Bestenfalls wären es förderliche Zeiten, die anerkannt werden können aber nicht müssen. Jedoch nicht im Rahmen einer Höhergruppierung, da es dafür abschließende tarifliche Regelungen in §17 Abs. 4 TV-L gibt.
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Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein.
Dem möchte ich ein wenig widersprechen.
Sie können durchaus eB sein, das hängt von den Tätigkeiten ab.
Beispiel: Jemand ist in der EGx (60% EGx 40% EGy Tätigketien x<y)
Dann hat er durchaus eine einschlägige BE der EGy !
Muss es halt nachweisen.
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Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein.
Dem möchte ich ein wenig widersprechen.
Sie können durchaus eB sein, das hängt von den Tätigkeiten ab.
Beispiel: Jemand ist in der EGx (60% EGx 40% EGy Tätigketien x<y)
Dann hat er durchaus eine einschlägige BE der EGy !
Muss es halt nachweisen.
Möglicherweise kann man das so sehen, bin ja kein Personaler...
Aber:
Die Durchführungshinweise der TdL (hier: niedersächsische Fassung) zu § 16 TV-L sagen unter 16.2.4 folgendes:
"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."
Das ist zwar eine sozusagen "interne" Regelung, bindet aber die Personalverwaltungen an eben diese Sichtweise.
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Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein.
Dem möchte ich ein wenig widersprechen.
Sie können durchaus eB sein, das hängt von den Tätigkeiten ab.
Beispiel: Jemand ist in der EGx (60% EGx 40% EGy Tätigketien x<y)
Dann hat er durchaus eine einschlägige BE der EGy !
Muss es halt nachweisen.
Möglicherweise kann man das so sehen, bin ja kein Personaler...
Aber:
Die Durchführungshinweise der TdL (hier: niedersächsische Fassung) zu § 16 TV-L sagen unter 16.2.4 folgendes:
"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."
Das ist zwar eine sozusagen "interne" Regelung, bindet aber die Personalverwaltungen an eben diese Sichtweise.
Wo genau widerspricht das jetzt dem von MoinMoin Geschriebenen?
Wenn die Tätigkeit, die zur niedrigeren Eingruppierung führt, 60% Zeitanteil hat, bist du eben in der niedrigeren EG eingruppiert, selbst wenn die restlichen 40% der höheren Eingruppierung dienen.
Das bedeutet, dass die 60%, die die niedrigere Eingruppierung gerechtfertigt haben, nicht als einschlägige Berufserfahrung herangeszogen werden können. Die übrigen 40%, die mit einem höheren Zeitanteil ausgeübt zu der jetzt in Frage stehenden Eingruppierung geführt hätten, können aber sehr wohl als einschlägige Berufserfahrung gesehen werden.
Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
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Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
Du darfst darauf vertrauen, das die Personaler das in dem Sinne verstehen, das die Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe das Merkmal der Einschlägigkeit nicht erfüllt. Punkt.
Nach Zeitanteilen wird da nicht geschaut.
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Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
Du darfst darauf vertrauen, das die Personaler das in dem Sinne verstehen, das die Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe das Merkmal der Einschlägigkeit nicht erfüllt. Punkt.
Nach Zeitanteilen wird da nicht geschaut.
Natürlich sind Tätigkeiten aus einer niedrigeren EG nicht als einschlägige Berufserfahrung anzusehen.
Tätigkeiten aus der höheren oder gleichen EG sind aber durchaus als einschlägige Berufserfahrung anzuerkennen.
Und sind damit durchaus einklagbar.
Und wenn man in einer niedrigeren EG eingruppiert ist, dann ist man in der Darlegungspflicht, dass man entsprechende höherwertige Tätigkeiten dort ausgeübt hat, die als einschlägige BE gelten.
Nicht nach Zeitanteilen zuschauen ist verständlich, aber wenn die Zeitanteile vorgelegt werden, dann muss er sich das anschauen oder im Zweifel diese Arbeit von einem Gericht machen lassen.
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Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
Du darfst darauf vertrauen, das die Personaler das in dem Sinne verstehen, das die Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe das Merkmal der Einschlägigkeit nicht erfüllt. Punkt.
Nach Zeitanteilen wird da nicht geschaut.
Du hast es doch selbst geschrieben:
"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."
Deine Aufgaben bestehen aus 5 Tätigkeiten:
1) Führt zu EG 8 20%
2) Führt zu EG 9a 20%
3) Führt zu EG 8 20%
4) Führt zu EG 8 20%
5) Führt zu EG 9a 20%
In Summe also überwiegend Tätigkeiten, die zu EG 8 führen, daher bist du in EG 8 eingruppiert.
Ändert nichts daran, dass die anderen beiden Tätigkeiten zu EG 9 geführt hätten, wären die Zeitanteile anders gewesen. Die Tätigkeiten 2) und 5), die du in deiner Zeit mit EG 8 ausgeführt hast, können dir sehr wohl angerechnet werden. Die Tätigkeiten 2) und 5) hätten sehr wohl eine Eingruppierung in die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt.
Tätigkeiten 1), 3) und 4) hinterfragt keiner. Da ist es logisch, dass diese nicht als einschlägige Berufserfahrung herangezogen werden können.
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Ist eigentlich jemandem aufgefallen, dass der/die/das Fragestellende/r (???) offenbar nur 60% arbeitet?
Anders sind die Bruttowerte ja nicht zu erklären,...
Ich würde ja meinen, dass es sich bei einer 100%-Stelle schon ganz anders liest,...
Also:
Wer wenig arbeiten will, bekommt dann eben auch weniger Gehalt,...