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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: DrBlubb am 30.11.2023 06:40

Titel: [BY] Erhöhung der Teilzeit auf 100%, bei bekannter Schwangerschaft
Beitrag von: DrBlubb am 30.11.2023 06:40
Guten Morgen zusammen,

Meine Frau und ich sind Beamte in Bayern in der QE2/QE3 und erwarten ein zweites Kind. Nun stellt sich aufgrund der aktuellen Teilzeit meiner Frau (60%, 1400€ Netto ) die Frage ob meine Frau nicht vor dem Mutterschutz noch ihren Resturlaub von 25 Tagen einbringt und in der Zeit 100% "arbeitet bzw urlaubt. Sinn dahinter wäre natürlich das man dadurch auch im Mutterschutz 100% bekommen würde und auch beim Elterngeld der Betrag geringfügig steigt. Ich habe dazu leider nichts gefunden bzw bei meinem Dienstherrn wurde mir gesagt, das es wohl einige vor der Bekanntgabe der Schwangerschaft machen. Hat hier jemand evtl. selbst Erfahrungen zu dem Thema bzw. Infos?

Grüße

DrBlubb

PS: Entschuldigt dir RS-Fehler, da ich auf dem Weg (Öffis) zu meiner Dienststelle bin.
Titel: Antw:[BY] Erhöhung der Teilzeit auf 100%, bei bekannter Schwangerschaft
Beitrag von: Der Obelix am 30.11.2023 07:14
Ich wüsste nichts was dagegen spricht eine Teilzeit bei Ablauf der Genehmigungsdauer zur Vollzeit werden zu lassen. Also möglich: ja!
Titel: Antw:[BY] Erhöhung der Teilzeit auf 100%, bei bekannter Schwangerschaft
Beitrag von: Finanzer am 30.11.2023 07:26
Unbedingt. Ihr Herr und Meister wird Ihnen schon Bescheid sagen, sollte es nicht gehen.
Titel: Antw:[BY] Erhöhung der Teilzeit auf 100%, bei bekannter Schwangerschaft
Beitrag von: Saxum am 30.11.2023 07:50
Zwei Varianten, bei einer erneuten Schwangerschaft kann man die Elternzeit ohne Zustimmung des Dienstherren beenden, und zwar zu dem Tag, bevor der neue Mutterschutz beginnt. Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich aus dem Einkommen, das man vor der Elternzeit hatte und das man danach wieder hätte, wenn man nicht in Mutterschutz gegangen wäre. Art 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-99) i.V.m. § 24 Abs 1 Satz 6 UrlMV (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUrlMV-24) und § 16 Abs. 3 Satz 3 BBEG (https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html)

Die andere Regelung ist "mit Zustimmung" des Dienstherren, dieser kommt aber in den meisten Fällen dieser Zustimmung nach. Hier kürzt die Personalabteilung dann nach schriftlicher Mitteilung der Antragstellenden die laufende Elternzeit und stellt die Rückkehr in Vollzeit anheim. Hier ist es zwar eine "soll" Regelung, d.h. der Dienstherr kann es ablehnen, er muss aber das Ermessen richtig ausüben.

Art 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-99) i.V.m. § 24 Abs 1 Satz 6 UrlMV (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUrlMV-24) und  § 16 Abs. 3 Satz 1 Alt 1 BEEG (https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html), "kann Regelung" außer Schwerwiegende Gründe.

Dies das, hier mehr allgemeine Infos.

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wie-hoch-ist-der-arbeitgeberzuschuss-zum-mutterschaftsgeld-wenn-ich-waehrend-der-mutterschutzfrist-noch-in-der-elternzeit-fuer-mein-aelteres-kind-bin--124890

Mehr Infos kann/sollte die zuständige Personalabteilung fachkundig geben können.