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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: AVP am 10.12.2023 10:21

Titel: Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: AVP am 10.12.2023 10:21
Das aktuelle Tabellenentgelt in EG1S1 beträgt 2095€.
 

Nach meinem Verständnis darf die Jahressonderzahlung für die Berechnung des Mindestlohnes nicht berücksichtigt werden, da zB von Januar - Oktober befristet Beschäftigte diese gar nicht bekommen.

In den Ländern mit 40 Std/Woche (173 Std/Monat) kommt man somit auf einen Stundenlohn von 12,10€.

Eine Tariferhöhung erfolgt erst Ende nächsten Jahres.

Es ist fraglich ob eine gestückelte Inflationsausgleichsprämie zum Stundenlohn/Mindestlohn gerechnet werden kann?

Sofern man dies verneint würde der TV-L ab 2024 den neuen gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 10.12.2023 10:24
Es ist fraglich ob eine gestückelte Inflationsausgleichsprämie zum Stundenlohn/Mindestlohn gerechnet werden kann?

Natürlich sind die gezahlten 120€/Monat von Januar bis Oktober zu berücksichtigen, da sie ja genau für den Monat gezahlt werden, in dem man arbeitstätig ist. Das mit der Jahressonderzahlung wird ja nur deshalb schwierig, weil man ggf. nur anteilig (oder gar nicht) auf sie Anspruch hat, je nach Beschäftigungsbeginn.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: MarieH am 10.12.2023 11:13
Es ist fraglich ob eine gestückelte Inflationsausgleichsprämie zum Stundenlohn/Mindestlohn gerechnet werden kann?

Natürlich sind die gezahlten 120€/Monat von Januar bis Oktober zu berücksichtigen, da sie ja genau für den Monat gezahlt werden, in dem man arbeitstätig ist. Das mit der Jahressonderzahlung wird ja nur deshalb schwierig, weil man ggf. nur anteilig (oder gar nicht) auf sie Anspruch hat, je nach Beschäftigungsbeginn.

Das stimmt so nicht und ist grober Unfug. Bei Inflationsausgleich handelt es sich nicht um Lohn, somit sehe ich im geschilderten Falle ebenfalls eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns.  Wäre es so wie von dir beschrieben, könnte ein Arbeitgeber ja ordentlich Sozialversicherungsbeiträge sparen, indem er 8 Euro brutto zzgl. Inflationsausgleichsprämie zahlt.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: RsQ am 10.12.2023 13:17
Gibt es denn faktisch überhaupt noch EG1-Arbeitnehmer/-innen? Was genau macht man da?
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 10.12.2023 15:39
Also der Zoll schreibt folgendes dazu:

Zitat
Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Ob jetzt die IAP einer "besondere gesetzliche Zweckbestimmung" besitzt, wäre zu klären. Ansonsten wäre sie anzurechnen.

@RsQ: Im Jahr 2021 gab es jedenfalls bundesweit insgesamt 725 VZÄ in der EG 1 im öffentlichen Dienst der Länder (also wohl TV-L + TV-H); bei insgesamt knapp 1 Mio. VZÄ.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: McOldie am 10.12.2023 16:53
In der Anlage B zum TV-L ist für die Entgeltgruppe 1 keine stufe 1 vorgesehen
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 10.12.2023 18:04
Gemeint sein dürfte Stufe 2 der EG 1, was dort die Eingangsstufe ist.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: MarieH am 10.12.2023 18:22
Also der Zoll schreibt folgendes dazu:

Zitat
Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Ob jetzt die IAP einer "besondere gesetzliche Zweckbestimmung" besitzt, wäre zu klären. Ansonsten wäre sie anzurechnen.

@RsQ: Im Jahr 2021 gab es jedenfalls bundesweit insgesamt 725 VZÄ in der EG 1 im öffentlichen Dienst der Länder (also wohl TV-L + TV-H); bei insgesamt knapp 1 Mio. VZÄ.

Ohje, da gehe ich nun nicht drauf ein! Du vergleichst Äpfel und Birnen.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 10.12.2023 18:23
Das war dann ja mal ein schlagendes Argument, liebste Obstbauerin...
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: MarieH am 10.12.2023 18:30
 :-X  :D
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: MarieH am 10.12.2023 18:36
Einfach beim BMF nachlesen:

Wie bereits geschrieben, müssen Beträge, die als Inflationsausgleichsprämie gelten sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.

"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet:

Die Beträge dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt werden.
Die Leistungen dürfen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
Bei Wegfall der Leistungen wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 10.12.2023 18:41
Natürlich. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn wäre auch z.B. ein Jobticket, was entsprechend steuerlich gefördert werden kann. Dennoch wäre ein solches für die Frage, ob der Mindestlohn erreicht wird, zu berücksichtigen...
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 10.12.2023 19:16
btw, hier der Link zum Zoll:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html

Darin:

Zitat
Beispiele für berücksichtigungsfähige Zulagen und Zuschläge:
[...]
Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld): Sie sind anrechnungsfähig nur für den Fälligkeitszeitraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG), in dem diese (ggf. auch anteilig) gezahlt werden und auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden, da die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind. Ein etwaiger Überschuss, d.h. ein Betrag der nicht benötigt wird, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, kann jedoch in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden,

Die Frage wäre eben immer noch, ob hier eine "besondere gesetzliche Zweckbestimmung" vorliegt, oder eben nicht. Wenn ja, wäre die Ausgleichszahlung nicht anrechenbar -- und der Mindestlohn wäre in der EG 1/2 in den Monaten Januar bis Oktober 2024 unterschritten. Wenn doch, müssten im entsprechenden Zeitraum auch die 120€ IAP zum gezahlten Lohn hinzugezählt werden, da ein Anspruch auf diese ja nur besteht, wenn im jeweiligen Monat für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss besteht... Dann würde damit der gesetzliche Mindestlohn erreicht werden.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: AVP am 10.12.2023 19:53
Einfach beim BMF nachlesen:

Wie bereits geschrieben, müssen Beträge, die als Inflationsausgleichsprämie gelten sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.

"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet:

Die Beträge dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt werden.
Die Leistungen dürfen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
Bei Wegfall der Leistungen wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Das würde mMn eher gegen eine Anrechnung sprechen. Die Tabellenwirksame Erhöhung (zur Einhaltung des Mindestlohnes) tritt ja unmittelbar nach Auslaufen der IAP (also anstelle dieser) in Kraft.

Im Zweifel entscheiden sowas allerdings letztendlich weder der Zoll, noch das BMF, sondern Gerichte.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 10.12.2023 20:21
Die Bruttolohn-Erhöhung um 200€ im Novmeber 2024 ersetzt aber nicht die IAP. Das sieht man schon daran, dass die zwei Dinge in zwei unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt werden.

Und der Zoll ist erst einmal die Behörde, die die Einhaltung des Mindestlohngesetzes überwacht. Aber klar, juristische Prüfung nimmt er natürlich nicht vor.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: AVP am 10.12.2023 23:02
Er ersetzt sie in dem Sinne dass ansonsten der Mindestlohn nicht eingehalten werden würde.

Ansonsten wäre auch die Konsequenz dass praktisch jeder AG im Niedriglohnsektor, der derzeit Beschäftigte für 12€ beschäftigt, zur Einhaltung des Mindestlohnes eine eigene IAP (sofern noch nicht in Anspruch genommen) von 41 ct/Std für seine Beschäftigen zahlen könnte, was aufgrund der dadurch gesparten AG Anteile zur Sozialversicherung natürlich auch absolut Sinn machen würde. Natürlich zeitlich begrenzt für den Zeitraum indem die IAP gezahlt werden darf.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: ellie am 12.12.2023 15:20
Also der Zoll schreibt folgendes dazu:

Zitat
Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Ob jetzt die IAP einer "besondere gesetzliche Zweckbestimmung" besitzt, wäre zu klären. Ansonsten wäre sie anzurechnen.

@RsQ: Im Jahr 2021 gab es jedenfalls bundesweit insgesamt 725 VZÄ in der EG 1 im öffentlichen Dienst der Länder (also wohl TV-L + TV-H); bei insgesamt knapp 1 Mio. VZÄ.

Ohje, da gehe ich nun nicht drauf ein! Du vergleichst Äpfel und Birnen.

ist doch aber definitiv ohne Rücksicht auf eine erbrachte Arbeitsleistung! Anwesenheit am 9.12.2023 - also kann es nicht zum Mindestlohn herangezogen werden.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 12.12.2023 18:41
Nu, die IAP ist gekoppelt an das Bestehen eines Anspruchs auf Entgelt oder Krankengeldzuschuss. Insofern ist sie durchaus an die Tätigkeit gekoppelt.

Bis jetzt finde ich hier nur Pseudo-Argumente von Hobby-Juristen. Hat jemand was Handfestes, wenn er bzw sie den Ländern schon einmal Gesetzesbruch unterstellt?
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 13.12.2023 16:24
Ich habe mal noch ein bisschen recherchiert und bin auf das folgende BAG-Urteil 5 AZR 692/16 gestoßen:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-692-16/

Kurzzusammenfassung: Prämien (im konkreten Fall eine "immerda"-Prämie) sind auf den Mindestlohn anzurechnen.

Dies gilt also auch analog für die Inflationsausgleichszahlung.

Allerdings: Für einen EG 1/2-Beschäftigten in einem Bundesland mit 40h/Woche regelmäßiger Arbeitszeit wird es im Juli 2024 dennoch eng: Im Juli 2024 sind (bei einer 5-Tage-Woche) 23 Arbeitstage abzuleisten, was dann insgesamt für diesen Monat 184 Arbeitsstunden ergibt. Bei einem Mindestlohn von (dann) 12,41€/h (brutto) ergibt sich also für diesen Monat ein Mindestgehalt für eine Vollzeitstelle von 2283,44€. Berücksichtigt man die 120€ in diesem Monat gezahlte Inflationsausgleichszahlung (brutto=netto) verbleibt ein noch zu zahlendes Brutto-Entgelt von 2163,44€. Jedoch liegt das Tabellenentgelt für die EG 1/2 (und auch das der EG 1/3) bei 2094,49€ (bzw. 2125,06€); also unterhalb dieses Wertes.

Hier haben sich die AG also mit dem verhältnismäßig geringen Betrag keinen Gefallen getan.

Ich kann mir aber vorstellen, dass in den Redaktionsverhandlungen das Problem noch mit einer kleinen Zulage für diese Gruppen gelöstwird... (Andererseits: Es sind sowieso nur weniger als 1 Promille der Angestellten im öD der Länder in der EG 1; die Zahl derer, die sich in Stufe 2 oder 3 befinden, wird bundesweit vielleicht sogar nur zweistellig sein. Ob man da einen findet, der gegen sein Land klagt?)

btw: Das Problem mit dem Juli 2024 und der EG 1/2 löst sich erst bei einer Wochenarbeitszeit von 38,8h oder weniger auf. Schleswig-Holstein mit seinen 38,7h Wochenarbeitszeit ist also fein raus, aber (fast?) alle anderen Bundesländer sind betroffen. Natürlich weiß ich aber nicht, ob sie überhaupt Angestellte in der Eg 1/2 haben...

Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: AVP am 14.12.2023 14:49
Bis jetzt finde ich hier nur Pseudo-Argumente von Hobby-Juristen. Hat jemand was Handfestes, wenn er bzw sie den Ländern schon einmal Gesetzesbruch unterstellt?

Mir liegt mittlerweile ein Schreiben eines Finanzministeriums vor, dass in EG 1 S2 und S3 eine Zulage ab 01.01.24 gezahlt wird, da erst ab dem 01.11.24 eine „mindestlohnwirksame Entgelterhöhung“ erfolgen wird. In mindestens diesem Bundesland wird also die Auffassung vertreten die IAP zähle nicht dazu. Wie das die anderen Bundesländer sehen und ob diese Entscheidung in letzter Instanz überhaupt korrekt ist müsste wohl im konkreten Fall das BAG entscheiden sofern es überhaupt zu einem Verfahren kommen sollte. Spätestens ab dem 01.01.24 müssten die entsprechende Informationen aller Länder ja öffentlich zugänglich sein.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 14.12.2023 16:40
Spannend, danke für den Hinweis!

Wie wird die zulage denn ausgestaltet? Ist das eine übertarifliche Zahlung, oder soll das noch in den TV-L eingearbeitet werden?
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: AVP am 14.12.2023 19:48
Spannend, danke für den Hinweis!

Wie wird die zulage denn ausgestaltet? Ist das eine übertarifliche Zahlung, oder soll das noch in den TV-L eingearbeitet werden?

Dürfte nicht im TV-L selbst stehen. Die Zulage gab es bereits im Oktober und November 2022, denn auch dort wurde der Mindestlohn nicht eingehalten (Mindestlohn 12€ zum 01.10.22; +2,8% Erhöhung erst zum 01.12.22). Es wird jeweils spitz ausgerechnet dass 12,41€/Std erreicht werden. Ob das ggf. „automatisch“ über das Abrechnungsprogramm läuft oder jeweils für jeden Betroffenen ausgerechnet wird entzieht sich meiner Kenntnis.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: MoinMoin am 15.12.2023 12:25
Ist ja immer wieder interessant, dass ein rechtswidriger Tarifvertrag geschlossen wird.
Und die die das Unterschreiben so skrupellos oder ahnungslos sind.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: cyrix42 am 15.12.2023 15:57
Dürfte nicht im TV-L selbst stehen. Die Zulage gab es bereits im Oktober und November 2022, denn auch dort wurde der Mindestlohn nicht eingehalten (Mindestlohn 12€ zum 01.10.22; +2,8% Erhöhung erst zum 01.12.22). Es wird jeweils spitz ausgerechnet dass 12,41€/Std erreicht werden. Ob das ggf. „automatisch“ über das Abrechnungsprogramm läuft oder jeweils für jeden Betroffenen ausgerechnet wird entzieht sich meiner Kenntnis.

Wäre ja interessant zu wissen, ob jeweils 1/2 und 1/3 auf Mindestlohn gehoben wurden, oder 1/3 noch ein paar Euro mehr erhält. Wenn ja, wäre das eine nicht-gesetzlich notwendige übertarifliche Zahlung; wenn nicht, wäre das der erste Fall, wo die Entgelttabelle eingeebnet wurde...

Wenn du weitere Infos dazu hast, gern teilen.
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: AVP am 15.12.2023 21:59
Dürfte nicht im TV-L selbst stehen. Die Zulage gab es bereits im Oktober und November 2022, denn auch dort wurde der Mindestlohn nicht eingehalten (Mindestlohn 12€ zum 01.10.22; +2,8% Erhöhung erst zum 01.12.22). Es wird jeweils spitz ausgerechnet dass 12,41€/Std erreicht werden. Ob das ggf. „automatisch“ über das Abrechnungsprogramm läuft oder jeweils für jeden Betroffenen ausgerechnet wird entzieht sich meiner Kenntnis.

Wäre ja interessant zu wissen, ob jeweils 1/2 und 1/3 auf Mindestlohn gehoben wurden, oder 1/3 noch ein paar Euro mehr erhält. Wenn ja, wäre das eine nicht-gesetzlich notwendige übertarifliche Zahlung; wenn nicht, wäre das der erste Fall, wo die Entgelttabelle eingeebnet wurde...

Wenn du weitere Infos dazu hast, gern teilen.

Die Tabellen sind nicht angehoben. Ab wann der Mindestlohn erreicht ist unterscheidet sich ja auch von Bundesland (Arbeitszeit) und Monat (Arbeitstage). Es wird also je Monat so viel als Zulage draufgehauen dass es exakt dem Mindestlohn entspricht
Titel: Antw:Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1
Beitrag von: MoinMoin am 16.12.2023 09:01
Wird der Stundenlohn neuerdings monatlich ausgerechnet?