Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: pfaffe am 18.12.2023 09:16
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Servus,
dürfen o. g. nur während der Arbeitszeit geführt werden und gelten als solche oder ist es rechtlich auch ok - für beide Seiten - wenn o. g. geführt wird, obwohl der AN arbeitsunfähig ist?
Danke.
Gruß
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Personalgespräche während der AU-Zeit sind nicht verboten.
Wenn es beiden Seiten passt - spricht nichts dagegen.
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Sie sind nur dnn verboten, wenn es der Gesundung schaden könnte.
Alos positive Gespräche sind erlaubt, negative verboten.😇
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Kommt auf den Grund der AU an. Mit einem gebrochenen Arm kann man sicher Gespräche führen. Mit Covid eher nicht.
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Warum sollte das mit Covid nicht gehen?
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Auch interessant. Die eine Behörde/Diensstelle mahnt Mitarbeiter:innen ab, wenn sie Mails weiterleiten oder die Abwesenheitsmail verlängern, die anderen laden zum Gespräch während AU.
Also ich wäre da vorsichtig.
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Auch interessant. Die eine Behörde/Diensstelle mahnt Mitarbeiter:innen ab, wenn sie Mails weiterleiten oder die Abwesenheitsmail verlängern, die anderen laden zum Gespräch während AU.
Also ich wäre da vorsichtig.
Vielleicht die selbe Behörde die durch dieses Vorgehen die nächste Abmahnung schreiben würde.
Scherz (zumindest hoffentlich) mal beiseite, ich würde den AG vorab explizit drauf hinweisen dass es von deiner Seite aus möglich wäre einen Termin hierfür zu finden aber dann auch mit schriftlicher Bestätigung durch den AG, dass dies aus seiner Sicht nicht der vorliegenden AU entgegensteht.
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wie soll das gehen wenn ich au bin kann mein chef mich gar nicht kontaktieren
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wie soll das gehen wenn ich au bin kann mein chef mich gar nicht kontaktieren
Der Arbeitgeber kann es zumindest versuchen. Hat ja Deine Kontaktdaten.
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Der Arbeitgeber kann es zumindest versuchen. Hat ja Deine Kontaktdaten.
Davon mal abgesehen werden solche Gespräche oft lang- oder zumindest mittelfristig angesetzt. Oder bist du immer gleich mehrere Monate krank, @dregonfleischer?
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Mal beim Bundesarbeitsgericht vorbeigeschaut?
"Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann." (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/1 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-596-15/)
Sonderfall ist aber wohl das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement), auch an dem muss man nicht teilnehmen, aber eine nicht-Teilnahme könnte eventuell bei einem möglichen Streitfall im Rahmen des Kündigungsschutzes aufgrund krankheitsbedingter Kündigung nachteilig auswirken, wenn könnte wäre. Das ist wohl nicht ganz abschließend geklärt.
Der Umkehrschluss lässt sich auch etwa aus RN 31 ebenda (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-596-15/) ableiten, dass die "Arbeitsunfähigkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der erkrankte Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag (BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 37/91 – zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 272). Eine Teilarbeitsunfähigkeit mit teilweiser Arbeitspflicht und teilweisem Entgeltfortzahlungsanspruch gibt es nicht; jedenfalls braucht sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf eine Teilleistung einzulassen."
Ein (freiwilliges) erscheinen zum Personalgespräch beendet daher nicht die Arbeitsunfähigkeit an sich, analog zur Thematik der "Mail Weiterleiten bei AU (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122140.msg327485.html#msg327485)". Es sollte tatsächlich nur durchgeführt werden solange es nicht der Genesungspflicht des AN entgegen steht und es sollte vor allem schon alleine aus Fürsorgegründen des AG darauf geachtet werden, dass hier die Genesung des AN nicht gefährdet wird. Ein vernünftiger Arbeitgeber/Dienstherr würde solche Gespräche auf einen Zeitpunkt nach der Genesung verlegen, andernfalls besteht stets die Gefahr volle Kanne gegen die Wand zu donnern. Der AN ist hier rechtlich zu keinem Zeitpunkt im Nachteil, außer natürlich er hat die generelle Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht.
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Danke für die Zusammenstellung.
Wenn also der AG in einem Personalgespräch dem MA mitteilen möchte, dass er eine Zulage bekommt, dann sollte dass der Genesung förderlich sein😉
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wie soll das gehen wenn ich au bin kann mein chef mich gar nicht kontaktieren
Der Arbeitgeber kann es zumindest versuchen. Hat ja Deine Kontaktdaten.
woher?
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Aus der Personalakte, oder hat man dort nicht seine Postadresse zu hinterlegen.
Es gibt noch Briefpost😎
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2023....
Bewerbung online oder direkt per E-Mail mit so ziemlich allen Daten.... Dann Personaldatenbogen... usw...
Die Frage war nicht ernst gemeint, richtig?
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Mal beim Bundesarbeitsgericht vorbeigeschaut?
"Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann." (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/1 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-596-15/)
Sonderfall ist aber wohl das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement), auch an dem muss man nicht teilnehmen, aber eine nicht-Teilnahme könnte eventuell bei einem möglichen Streitfall im Rahmen des Kündigungsschutzes aufgrund krankheitsbedingter Kündigung nachteilig auswirken, wenn könnte wäre. Das ist wohl nicht ganz abschließend geklärt.
Der Umkehrschluss lässt sich auch etwa aus RN 31 ebenda (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-596-15/) ableiten, dass die "Arbeitsunfähigkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der erkrankte Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag (BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 37/91 – zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 272). Eine Teilarbeitsunfähigkeit mit teilweiser Arbeitspflicht und teilweisem Entgeltfortzahlungsanspruch gibt es nicht; jedenfalls braucht sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf eine Teilleistung einzulassen."
Ein (freiwilliges) erscheinen zum Personalgespräch beendet daher nicht die Arbeitsunfähigkeit an sich, analog zur Thematik der "Mail Weiterleiten bei AU (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122140.msg327485.html#msg327485)". Es sollte tatsächlich nur durchgeführt werden solange es nicht der Genesungspflicht des AN entgegen steht und es sollte vor allem schon alleine aus Fürsorgegründen des AG darauf geachtet werden, dass hier die Genesung des AN nicht gefährdet wird. Ein vernünftiger Arbeitgeber/Dienstherr würde solche Gespräche auf einen Zeitpunkt nach der Genesung verlegen, andernfalls besteht stets die Gefahr volle Kanne gegen die Wand zu donnern. Der AN ist hier rechtlich zu keinem Zeitpunkt im Nachteil, außer natürlich er hat die generelle Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht.
Danke für die Zusammenfassung!
Persönliche Daten können sich natürlich auch ändern ... kurzfristig.
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Danke für die Zusammenstellung.
Wenn also der AG in einem Personalgespräch dem MA mitteilen möchte, dass er eine Zulage bekommt, dann sollte dass der Genesung förderlich sein😉
Jein, Nein - auch wenn es "möglich wäre". Jedoch ist es auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers heraus zu sehen, dass dieser Termin auf einen späteren Zeitpunkt nach Ende der AU verlegt werden soll. Denn die Gewährung einer Zulage ist keineswegs jetzt eine zustimmungspflichtige Angelegenheit, welche die Anwesenheit des Beschäftigten erfordert und dringlicher betrieblicher Natur wäre. Zudem man diese auch etwa via Brief oder zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen kann.
Es kommt aus Fürsorgepflichtabwägungen nicht darauf an, dass es ein "positives Gespräch" wäre das hier z.B. zu einem monetären Vorteil führen würde. Vielmehr ist die Situation so zu bewerten, dass der AN etwa fiktiv beispielsweise durch das Terminbedingte "herausquälen" aus dem Bett, die Anstrengungen beim Anziehen und die Mühen der Anfahrt entweder via öffentlicher Verkehrsmittel oder mit dem Fahrzeug seine Gesundheit eher verschlechtern würde.
Der Termin wegen einer Zulage oder einem Personalgespräch ist also meiner Bewertung nach defintiv keine "genesungsförderende Maßnahme", vielmehr ist der Arbeitgeber dazu angehalten den Beschäftigen "in Ruhe genesen zu lassen".
Zudem hier auch durch die An- und Rückfahrt des Arbeitnehmers gegebenenfalls schon alleine fikitiv mehr Schaden entstehen kann, etwa durch kurzweilige erkrankungsbedingte bewusstlosigkeit, orientierungslosigkeit, sekundenschlaf, Anstecken von weiteren Personen auf dem Weg und in der Dienststelle, etc. Die Erkrankung, Diagnose bzw. der Grund für die AU selbst geht natürlich den Arbeitgeber absolut nichts an und ist auch nicht durch diesen zu bewerten oder dergleichen. Es kommt auch nicht darauf an, dass "tatsächlich" ein Schaden entstehen würde, die Gefahr oder einfache abstrakte Annahme eines solchen ist schon ausreichend und regelmäßig anzunehmen.
In diesem Fall, bitte diesen Termin im Sinne aller Beteiligten verschieben! Selbst wenn der Beschäftigte bereit wäre freiwillig an dem Termin teilzunehmen und sich selbst als "fit genug" bewertet - verschieben!
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet das schon alleine.