Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Susanna am 20.12.2023 14:55

Titel: Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: Susanna am 20.12.2023 14:55
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. Zusatzurlaub von 3 Tagen für über 50jährige aufgrund von Besitzstandwahrung:
Ich erhalte seit Vollendung des 50 Lebensjahres regelmäßig 3 Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr (Gesamt 33 Tage bei 5 Tagen Arbeitszeit pro Woche )

Nun möchte ich in Teilzeit 4 Tage wechseln .
Frage :
Bleiben diese 3 Tage Zusatzurlaub weiterhin bestehen ?
Oder reduzieren sie sich entsprechend anteilig ?
Oder verfallen sie komplett?

Ich finde dazu keine eindeutige Regelung, weder im Hess. Urlaubsgesetz noch sonst irgendwo.
Der urspr. Hinweistext lautet : "Beschäftigte bis einschl. Geburtsjahrgang 1969 erhalten nach Vollendung des 50. Lebensjahres im Wege des Besitzstandes weiterhin 33 Tage Jahresurlaub"

Für einen hilfreichen Rat wäre ich sehr dankbar  :)

Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: niedersachse02 am 20.12.2023 15:42
ChatGPT sagt:

In der Regel wird der zusätzliche Urlaub für ältere Arbeitnehmer, der aufgrund von Besitzstandswahrung gewährt wird, proportional zur Arbeitszeitreduzierung angepasst. Da Sie von einer fünf- auf eine viertägige Arbeitswoche wechseln möchten, könnte sich dies auch auf Ihren zusätzlichen Urlaub auswirken.

Da die genauen Regelungen jedoch von den individuellen Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen abhängen können, wäre es am besten, sich direkt an Ihre Personalabteilung oder Ihren Arbeitgeber zu wenden. Diese können Ihnen konkret Auskunft darüber geben, wie sich die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf Ihren Zusatzurlaub auswirken wird.

Es ist möglich, dass es keine eindeutige gesetzliche Regelung für diese spezifische Situation gibt, da die Handhabung von Zusatzurlaub für ältere Arbeitnehmer oft von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gehandhabt wird.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: Susanna am 20.12.2023 17:27
Danke für die Antwort.

Leider weiss unsere Personalabteilung es auch nicht  :(
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: MoinMoin am 20.12.2023 18:18
33/5*4=26,4
wird glaube ich aufgerundet? also 27 Tage Urlaubsanspruch bei 4Tage Wochen, würde ich annehmen.
Wenn abgerundet wird, dann 26
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: BAT am 20.12.2023 19:08
Das ist kein Zusatzurlaub im Rahmen der Legaldefinition (§ 208 SGB IX).

Da eiert ChatGPT mit der Begrifflichkeit auch ziemlich rum, was zu nicht korrekten Ergebnissen führt.

Richtig liegt es damit, dass betriebliche Vereinbarungen so weiter existieren können, dann weiterhin mit 33 Tagen. Ansonsten hätte die Vereinbarung eine Einschränkung in Bezug auf die zu leistenden Wochenarbeitstage machen müssen.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: Susanna am 21.12.2023 07:30
Nein - mit dem Scherbehindertengesetz hat das nichts zu tun. Es bezieht sich auf altersbedingten Zusatzurlaub.
Leider ist es in der Regelung nicht eindeutig formuliert .

Aber ich werde es versuchen mit den o.a. Hinweisen zu klären - notfalls per Rechtsbeistand.

Danke :-)
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: BAT am 21.12.2023 09:17
Das ist ja kein Zusatzurlaub oder zusätzlicher Urlaub.

Das ist der "eingefrorene" Zustand, welcher der "Normalurlaub" war, und als Besitzstand im Rahmen einer Einzel- oder Betriebsregelung weiter gilt. 
Wenn man aus dem alten Tarif nur die Regelung zum Gesamturlaub übernimmt, jedoch nicht jene der Kürzung nach Wochentagen hast du auch mit einem Wochentag 33 Urlaubstage im Jahr, kannst also irgendwann im August oder September anfangen zu arbeiten. ;)

Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: Organisator am 21.12.2023 09:31
Das ist ja kein Zusatzurlaub oder zusätzlicher Urlaub.

Das ist der "eingefrorene" Zustand, welcher der "Normalurlaub" war, und als Besitzstand im Rahmen einer Einzel- oder Betriebsregelung weiter gilt. 
Wenn man aus dem alten Tarif nur die Regelung zum Gesamturlaub übernimmt, jedoch nicht jene der Kürzung nach Wochentagen hast du auch mit einem Wochentag 33 Urlaubstage im Jahr, kannst also irgendwann im August oder September anfangen zu arbeiten. ;)

Genau. Es ist offensichtlich, dass von dem Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten ausgegangen wird.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: Dakmer am 21.12.2023 13:38
Das ist für Beamte? Oder wen?
Ich unterliege dem TVöD und bin in Sachsen-Anhalt.
Mein Normalurlaub sind 30 Tage.
Woher kommen dann die benannten 33 Tage?
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: TV-Ler am 21.12.2023 13:48
Das ist für Beamte? Oder wen?
Ich unterliege dem TVöD und bin in Sachsen-Anhalt.
Mein Normalurlaub sind 30 Tage.
Woher kommen dann die benannten 33 Tage?
Hessen.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: heike2106 am 21.12.2023 14:00
Und das ist konform mit dem damaligen Urteil 9 AZR 529/10 aus 2012?
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - § 26 TVöD

Nur weil Bestandsschutz oder? Mitarbeiter die nach dem Urteil 50 wurden, kriegen auch in Hessen keine 33 Tage?

Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: BAT am 21.12.2023 15:30
Wo kein Kläger, da kein Richter.  ;)

Und ob das alles materiell für den Einzelnen "Diskrimierung" ist, ist ja ehe so eine Frage. Zumal diese Gruppe im Gegensatz zu weit jüngeren Beschäftigten 10 oder 12 Jahre auch nur die 26 Tage hatten.
Oder wenn man an die Rente denkt, ob man da am Anfang oder Ende des Monats geboren ist, macht durchaus mal einen Unterschied von 22 Arbeits- (Urlaubs) tagen.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: TV-Ler am 21.12.2023 15:33
Und das ist konform mit dem damaligen Urteil 9 AZR 529/10 aus 2012?
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - § 26 TVöD

Nur weil Bestandsschutz oder? Mitarbeiter die nach dem Urteil 50 wurden, kriegen auch in Hessen keine 33 Tage?
Ja, Bestandsschutz.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: McOldie am 21.12.2023 16:55
Nach der Logik des Urlaubsrechts im Tarifrecht und dem BUrlG muss hier eine Umrechnung erfolgen. Die 3 Tage (=Arbeitstage) galten bei einer 5 -Tage- Woche. Beim Abweichen von dieser 5-Tage-Woche muss dann auf die 4-Tage-Woche umgerechnet werden (ob in Teilzeit oder Vollzeit ist egal). Anderenfalls wäre es kein Besitzstand sondern eine Verbesserung.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: MoinMoin am 21.12.2023 17:21
korrekt, siehe mein Post oben.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: BAT am 21.12.2023 18:21
Nach der Logik des Urlaubsrechts im Tarifrecht und dem BUrlG muss hier eine Umrechnung erfolgen. Die 3 Tage (=Arbeitstage) galten bei einer 5 -Tage- Woche. Beim Abweichen von dieser 5-Tage-Woche muss dann auf die 4-Tage-Woche umgerechnet werden (ob in Teilzeit oder Vollzeit ist egal). Anderenfalls wäre es kein Besitzstand sondern eine Verbesserung.

Nein, ein selektiver Besitzstand. Wahrscheinlich besitzt die TE auch keinen Beihilfeanspruch mehr. Das macht aber andere Vereinbarungen nicht sofort unwirksam.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: RsQ am 21.12.2023 20:33
Warum/wo bekommt man eigentlich ab 50 Zusatzurlaub? Ich mein', da ist man ja noch nicht "alt", so dass man aufgrund körperlicher Gebrechen Entlastung bräuchte ...?
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: BAT am 22.12.2023 08:54
Das ist bzw. war doch im BAT ähnlich wie mit den Stufen heute, man brauchte noch ein Leckerli, um den Esel weiter traben zu lassen ;)

Mit 50 war man so ungefähr mit den Stufen durch, also musste man sich was anderes einfallen lassen.

Den Urlaubsbedarf würde ich bei einer typischen Familienplanung eher umgekehrt sehen. Auch der BAT kannte schon einiges an Unfug, aber nicht so viel wie der BAT.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: McOldie am 22.12.2023 12:19
Ich gehe einmal davon aus, dass hier Hessen gemeint ist.
Ich habe mir einmal die Übergangsvorschriften in Hessen zum Urlaub angeschaut.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H)
§ 15 Abs. 5
Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar1961 oder nach Maßgabe des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom6. April 1965 (Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb) oder nach Nr. 5 Absatz 1 Satz 2 SR 2 l Teil I BAT einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsur-aubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils gelten-den Vorschriften maßgebend.

§ 17 der Hessischen Urlaubsverordnung - HUrlVO
(1)   Bei Beamtinnen und Beamten, die nach der bis zum 23. Dezember 2013 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969 haben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen. Satz 1 und 2 finden nur auf Beamtinnen und Beamte Anwendung, die am 31. Dezember 2013 dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallen.

Die Vorschriften sagen deutlich, dass der betroffene Personenkreis einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen hat.  Beide Vorschriften sprechen hier von Arbeitstagen (= Tage an denen dienstplanmäßig zu arbeiten ist).  Es wird wörtlich nicht davon gesprochen, dass es 3 Tage zusätzlich gibt.
Nicht nur der TV-H sondern auch die Urlaubsverordnung sprechen davon, dass der dort genannte Urlaubsanspruch gilt, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist.
§ 26 Abs. 1 Satz 4 TV-H
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Insoweit bleibe ich bei meiner Meinung, dass hier der Urlaubsanspruch beim Abweichen von der 5 Tage Woche umzurechnen ist. Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren, wenn mir anderslautende Urteile oder Vorschriften genannt werden.
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: BAT am 22.12.2023 12:27

Der urspr. Hinweistext lautet : "Beschäftigte bis einschl. Geburtsjahrgang 1969 erhalten nach Vollendung des 50. Lebensjahres im Wege des Besitzstandes weiterhin 33 Tage Jahresurlaub"


Wenn das der ganze Text zu dieser Sachlage ist und keine Verweisung auf die gerade zitierten Normen eingearbeitet wurde, verbleibe ich auch bei meiner Auffassung. ;)
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: McOldie am 23.12.2023 11:34

Der urspr. Hinweistext lautet : "Beschäftigte bis einschl. Geburtsjahrgang 1969 erhalten nach Vollendung des 50. Lebensjahres im Wege des Besitzstandes weiterhin 33 Tage Jahresurlaub"


Wenn das der ganze Text zu dieser Sachlage ist und keine Verweisung auf die gerade zitierten Normen eingearbeitet wurde, verbleibe ich auch bei meiner Auffassung. ;)

Du hast lediglich mit dem Begriff “selektiver Besitzstand“ argumentiert. Eine weitere Begründung hast du allerdings nicht gegeben.
Ich versuche es deshalb noch einmal mit einer Kurzfassung.
Leider hat der/die Fragesteller/in nicht gesagt, welcher Tarifvertrag hier Anwendung findet.
Ich argumentiere daher anhand der hessischen Regelung. 
Die alte Regelung besagte, dass der Urlaub für über 50-jährige 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Wochebetrug. Insoweit ist hier der Begriff „Zusatzurlaub“ nicht korrekt. Die Besitzstandsregelung  hatte zum Gegenstand, dass diese Urlaubsdauer „übertragen“ wurde und nicht, dass 50-jährige einen zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen haben.
Insoweit greifen alle weiteren Regelungen zum Urlaub (wie bei einer Abweichung von der 5-Tage-Woche oder Teilurlaub, usw.).
Sollte dieser erhöhte Urlaub aber auf einer anderen Regelung beruhen, muss man sich das noch einmal anschauen. Vielleicht äußert sich der Fragestelle ja noch einmal
Titel: Antw:Zusatzurlaub Ü50
Beitrag von: BAT am 23.12.2023 11:58

Leider hat der/die Fragesteller/in nicht gesagt, welcher Tarifvertrag hier Anwendung findet.


Es wird ja nach Text auf keinen Tarif Bezug genommen. Daher sind entweder deine Ausführungen nicht zielführend oder wie du schon schriebst, kann er noch was ergänzen.

Aber die Sachlage ist kinderleicht "Beschäftigte XY haben 33 Urlaubstage". Punkt.