(4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sindDa wird man gemeinsam schon auf einen zielführenden Vorschlag kommen. Der AG, vor allem bei etwas größeren Behörden, wird mit mindestens 2 Stellvertretern rechnen, schon alleine um kein Nadelöhr in Bewerbungsverfahren entstehen zu lassen.
Gleichzeitig dürfte die Anzahl der Vertretungen schon dadurch eingeschränkt sein, dass überhaupt ausreichend Aufgaben anfallen die die Kapazität der Vertrauensperson und der Stellvertretung überschreiten. Denn der AG muss keineswegs allen Vertretern Freistellungen und Fortbildungen etc. anbieten, wenn es nicht erforderlich ist.