Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: VFA West am 22.12.2023 15:28
-
Hallo,
für eine Stelle im vergl. geh. Dienst (E9c) wird vorausgesetzt
- Bachelor
- AL II
- oder Ausbildung mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung in diesem Bereich
Ich habe bei der Behörde nachgefragt, ob ich mich auch mit Ausbildung und nur 3 Jahren Berufserfahrung bewerben kann und erhielt die Antwort nein. Aber wäre dann in dem Fall nicht dennoch eine Einstellung (dann in der E9b) möglich, bis die 5 Jahre voll sind?
Hätte mich vielleicht einfach bewerben sollen, ohne vorher zu fragen.
Danke.
-
Tariflich ist das möglich, wenn aber die Behörde nicht will, ist es nicht möglich.
-
Warum sollte es tariflich ok sein, ohne 5 Jahre BE die 9c verwehrt zu bekommen?
Das bei der Forderung man nicht im Verfahren berücksichtigt werden kann ist korrekt.
Aber tariflich darf man dann doch nicht wegen fehlender Voraussetzungen in der Person herabgruppiert werden, oder?
-
Ich dachte immer, dass man eine EG niedriger eingruppiert wird, wenn man die Voraussetzungen nicht erfüllt.
-
Ich dachte immer, dass man eine EG niedriger eingruppiert wird, wenn man die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ja, die tariflichen Voraussetzungen, nicht jedoch irgendwelchen willkürlichen des AGs.
-
Und an seine Ausschreibung ist er dann auch gebunden. Wenn er ob dieses selbst geschnürten Korsetts niemand findet, muss er damit leben.
-
Gut, werde mich jetzt nicht bewerben. Käme dann bestimmt komisch, da ich ja im Vorfeld bereits gefragt hatte und es hieß nein.
-
Und an seine Ausschreibung ist er dann auch gebunden. Wenn er ob dieses selbst geschnürten Korsetts niemand findet, muss er damit leben.
Er könnte nicht trotzdem jemanden einladen und einstellen, der die Voraussetzungen nicht erfüllt?
-
Und an seine Ausschreibung ist er dann auch gebunden. Wenn er ob dieses selbst geschnürten Korsetts niemand findet, muss er damit leben.
Er könnte nicht trotzdem jemanden einladen und einstellen, der die Voraussetzungen nicht erfüllt?
Nein.
Das würde andere Bewerber, die die Voraussetzungen "verstanden" und sich nicht beworben haben, benachteiligen.
-
Und an seine Ausschreibung ist er dann auch gebunden. Wenn er ob dieses selbst geschnürten Korsetts niemand findet, muss er damit leben.
Er könnte nicht trotzdem jemanden einladen und einstellen, der die Voraussetzungen nicht erfüllt?
Wenn da der Personalrat nicht gegen vorgeht im Rahmen seiner Mitbestimmung, dann gut Nacht!
Bei uns kommt so ein gemauschel immer wieder vor, aber zum Glück haut da der PR dazwischen und fordert zu Recht eine Neuausschreibung mit entsprechenden anderen Vorausetzungsbedingung.
-
Das kann ich verstehen, es ist dennoch extrem schade, da ich ja Erfahrungen mitbringe.
-
Ja, es ist extrem Schade, oder besser gesagt dämlich, wenn ein AG sich unnötigerweise bei der Auswahl der Kandidaten -in der jetzigen Zeit- beschränkt.
Wenn er dadurch statt 50 nur 2 Bewerbungen zu bearbeiten hat, naja….
Erfahrungsgemäß bewerben sich trotzdem viele, obwohl sie nicht berücksichtigt werden können.
-
Ja, es ist extrem Schade, oder besser gesagt dämlich, wenn ein AG sich unnötigerweise bei der Auswahl der Kandidaten -in der jetzigen Zeit- beschränkt.
Wenn er dadurch statt 50 nur 2 Bewerbungen zu bearbeiten hat, naja….
Erfahrungsgemäß bewerben sich trotzdem viele, obwohl sie nicht berücksichtigt werden können.
Hätte ich auch tun sollen, vielleicht hätten sie dann die Ausschreibung geändert. So kommt das dämlich rüber, da ich ja im Vorfeld bereits nachgefragt und die Antwort nein erhalten hatte.
-
Geändert hätte er die Ausschreibung im laufenden Verfahren sicher nicht. Aber manchmal gehen Theorie und Praxis eben auseinander. Ob sich ein AG angreifbar machen will oder nicht, liegt ja bei ihm (und seiner Kompetenz im Personalbereich).
-
Da Einzige was in einer laufenden Ausschreibung geändert wird, ist höchstens das Ende der Ausschreibungsfrist.
Meist aufgrund geringer Bewerberzahlen …
Inhaltliche Änderungen sind absolut ausgeschlossen.
Sollen welche erfolgen ==> laufende Ausschreibung aktenkundig aufheben und dann neu ausschreiben.
-
Das meine ich ja, neue Ausschreibung.
-
Btw im Rundschreiben des BMI steht zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten:
"Berufserfahrungszeiten, die Beschäftigte erst in den Stand setzen, gleichwertige Tätigkeiten wie
Ausgebildete auszuüben, sind nicht berücksichtigungsfähig. Daher sind auch Ausbildungszeiten
für einen berufsqualifizierenden Abschluss keine förderlichen Zeiten, die zu einer höheren Stufenzuordnung führen können. Dagegen können auch hier Zeiten eines Berufspraktikums im
Sinne des TVPöD berücksichtigt werden."
Was ist, wenn im Arbeitszeugnis explizit steht, dass die ersten 6 Monate reine Einarbeitung waren und erst danach die eigentlichen Tätigkeiten übertragen wurden? Meint ihr, diese 6 Monate können dennoch angerechnet werden, da ein Arbeitsverhältnis bestanden hat? Wird vermutlich wieder Ermessen sein.
-
Da die Anerkennung von förderliche Zeiten immer im Ermessen des AGs liegen könnte er diese berufliche Tätigkeit anerkennen.
Ausbildungszeiten sind jedoch keine Berufliche Tätigkeiten, daher können sie niemals als förderliche Zeiten anerkannt werden.
Hat aber mit der Selbstbeschränkung bei der Ausschreibung nichts zu tun.
Wenn du keine 5 Jahre Berufserfahrung hast, dann darf der AG dich bei der Bewerberauswahl halt nicht berücksichtigen.
Macht er es trotzdem, weil er nicht neu Ausschreiben, da müsste dieses der PR verhindern.
Wenn du dich trotzdem bewirbst und der AG der Meinung ist, den könnten wir nehmen, dann läuft wird das Verfahren beendet, z.B. wg. Bewerbermangel und erweitert also ohne die 5 Jahre Forderung etc. (kurz für eine Woche und natürlich nur auf den kostenfreien Seiten) neu ausgeschrieben und die Bewerber werden informiert, dass sie sich nochmal bewerben müssen.