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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Talion am 29.12.2023 14:15
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Eine Bekannte von mir arbeitet bei einer Bundesbehörde und ist dort mit E9a eingruppiert. Nun versucht ihr Chef ihr die Tätigkeiten einer vakanten Stelle E13 übertragen zu lassen.
Von den in der Stellenbeschreibung der E13-Stelle beschriebenen Tätigkeiten hat der Chef in seinem Antrag viele aufgeführt, die die Bekannte ausüben soll - aber wohl nicht alle, denn es gab eine Rückmeldung der Personalstelle, dass der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit aus personalwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Aufgaben nur teilweise und nicht vollumfänglich übernommen werden.
Nun meine Frage dazu: Müssen die Tätigkeiten der höherwertigen Stelle vollumfänglich wahrgenommen werden, oder reicht eine größtmögliche Übernahme (also z.B. mehr als 50 Prozent oder mehr als 75 Prozent der Tätigkeiten / der prozentualen Verteilung)?
Ich bin für jede Hinweise und Aussagen dankbar!
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Moin,
die Eingruppierung richtet sich nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeiten. Jeder Arbeitsvorgang wird dabei einer Entgeltgruppe zugeordnet und entscheidend ist für die meisten Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen darin, dass Tätigkeiten, die zumindest dieser entsprechen, in einem zeitlichen Umfang von mindestens 50% der Arbeitszeit vorliegen.
Beispiel: Liegen auszuübende Tätigkeiten vor im Umfang von
30% EG 9a
30% EG 10
40% EG 13,
so erfolgt eine Zuordnung zur EG 10, da hier min. 50% der Arbeitszeit für Tätigkeiten mindestens dieser EG zugeordnet werden; eine höhere Zuordnung ist aber nicht möglich, da dies für höhere EG nicht zutrifft.
Wenn also in der vakanten Stelle z.B. Tätigkeiten im Umfang von 70% EG 13 und 30% EG 10 auszuüben waren, die bekannte aber nun nur davon z.B. 40% EG 13 und 30% EG 10 übertragen bekommt (während sie weitere 30% ihrer Arbeitszeit mit bisherigen Aufgaben der EG9 a erledigen soll), so wäre nur eine Eingruppierung in die EG 10 möglich.
Achtung: Einige Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen darin sehen auch Merkmale in der Person (d.h. notwendige Ausbildungen/ Studienabschlüsse) vor. Liegen diese nicht vor, wird man dann entsprechend eine Entgeltgruppe niedriger bezahlt.
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Moin,
die Eingruppierung richtet sich nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeiten. Jeder Arbeitsvorgang wird dabei einer Entgeltgruppe zugeordnet und entscheidend ist für die meisten Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen darin, dass Tätigkeiten, die zumindest dieser entsprechen, in einem zeitlichen Umfang von mindestens 50% der Arbeitszeit vorliegen.
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Wenn also in der vakanten Stelle z.B. Tätigkeiten im Umfang von 70% EG 13 und 30% EG 10 auszuüben waren, die bekannte aber nun nur davon z.B. 40% EG 13 und 30% EG 10 übertragen bekommt (während sie weitere 30% ihrer Arbeitszeit mit bisherigen Aufgaben der EG9 a erledigen soll), so wäre nur eine Eingruppierung in die EG 10 möglich.
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Moin Cyrix,
danke sehr für die bisherige Antwort !
Im Endeffekt bedeutet es also eine "gesunde" Mischung aus den alten und den neuen Tätigkeiten hinzubekommen (also 40 % alte 9a und 60 % E13).
Ich hätte den Chef von ihr jetzt bisher so verstanden, dass er ihr einfach 1:1 die E13-Stelle übertragen wollte (es aber nicht "vollumfänglich" getan hat). Aber dann ist ein Mix wohl besser.
Wird aber wahrscheinlich die Personalstelle grundsätzlich ablehnen, oder? Oder kann die da nichts machen, wenn ihr der Chef die Tätigkeiten überträgt und sie dann um Überprüfung der Eingruppierung bittet?
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Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung. Von Arbeitgeberseite darf dies nur jemand tun, der auch Arbeitsverträge schließen darf; Fachvorgesetzte dürfen das i.A. nicht -- meist behält sich die Personalstelle dergleichen vor.
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Danke sehr - misslich, aber nicht zu ändern ::)
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Achtung: Einige Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen darin sehen auch Merkmale in der Person (d.h. notwendige Ausbildungen/ Studienabschlüsse) vor. Liegen diese nicht vor, wird man dann entsprechend eine Entgeltgruppe niedriger bezahlt.
Ergänzend dazu möchte ich erwähnen, dass dies bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge maßgeblich ist. Die Bewertung eines Arbeitsvorgangs, führt bei Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen, zu einer entsprechend niedrigeren Bewertung des Arbeitsvorgangs.
Im Nachgang ergibt sich die Bewertung der gesamten Tätigkeit aus der bereits angesprochenen ganzheitlichen Bewertungsmatrix (Anfoderungsbetrachtung)
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Beispiel: Liegen auszuübende Tätigkeiten vor im Umfang von
30% EG 9a
30% EG 10
40% EG 13,
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Woher weiß ich denn, wie die mir übertragenden Tätigkeiten gewichtet sind?
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In dem die die Minuten zählst die du mit der jeweiligen Tätigkeit beschäftigst bist.
Es ist der Zeitanteil in Prozenten.
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In dem die die Minuten zählst die du mit der jeweiligen Tätigkeit beschäftigst bist.
Es ist der Zeitanteil in Prozenten.
Die Frage war eher "woher weiß ich ob Konzeptionierung im Bereich Veranstaltungssicherheit EG 9a oder 10 ist?"
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Das ist der Entgeltordnung zu entnehmen, würde ich sagen.