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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: klopper am 06.01.2024 10:22
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Hallo,
mein AV endet am 29.2.
Ich bin schwerbebindert.
MMn habe ich Anspruch auf 6 Urlaubstage (5 + 1 aufgerundet von 0,8333).
Die Personalerin meint, es wären 5,5 Tage (5 + 0,5 abgerundet von 0,8333).
Meins ist doch richtig, oder!?
Danke.
Gruß
PS: Spielt es eine Rolle, ob das AV vorzeitig beendet wurde?
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Es wird in diesem Fall aufgerundet.
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sind halbe urlaubstage überhaupt vorgesehen?
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sind halbe urlaubstage überhaupt vorgesehen?
Nö.
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Da der Zusatzurlaub ein gesetzlicher Anspruch ist, sind die Regelungen des BUrlG anzuwenden.
Das BUrlG sieht keine Abrundungsregelung vor. Somit ist ab 0,5 Tagen zwingend aufzurunden.
Bruchteile von weniger als einen halben Tag sind in Stunden / Minuten umzurechnen und z.B. einem Zeitguthaben gutzuschreiben.
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Bruchteile von weniger als einen halben Tag sind in Stunden / Minuten umzurechnen und z.B. einem Zeitguthaben gutzuschreiben.
Wo ist das geregelt? Im BUrlG habe ich dazu nichts gefunden.
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Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 BUrlG (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html), entsprechende Urteile sind etwa z.B. BAG, Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 578/17 (https://openjur.de/u/2131869.html). Der Urlaubsanspruch kann nicht wegsubtraktiert werden, siehe hierzu § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html).
Eine abweichende Vereinbarung etwa durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag wäre möglich, jedoch darf eine solche abweichende Vereinbarung über den "verbliebenden Urlaub" nicht nachteilig für den Arbeitnehmer ausgestaltet sein ansonsten wirkt diese nicht, siehe auch hierzu § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html)
Bezogen auf die Frage des Threaderstellers: Ja, die "eigene Rechnung" ist richtig. Es besteht ein Anspruch auf die 6 Urlaubstage, ausgehend von einer regulären 5 Tage Woche + zustehendem Schwerbehindertenurlaub. Es spielt keine Rolle, dass das AV vorzeitig beendet worden ist.
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Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 BUrlG (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html), entsprechende Urteile sind etwa z.B. BAG, Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 578/17 (https://openjur.de/u/2131869.html). Der Urlaubsanspruch kann nicht wegsubtraktiert werden, siehe hierzu § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html).
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Danke!