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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: 2888 am 10.01.2024 16:08

Titel: [Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: 2888 am 10.01.2024 16:08
Hallo,
vorab: ich hab mit meiner Krankenversicherung und meiner Personalverwaltung gesprochen: beide hatten keine Lösung für meine Lebenssituation.
Ich bin Beamter und habe ein Kind mit einer Frau mit der ich weder verheiratet bin noch zusammenlebe. Dieses Kind wurde bei Geburt über mich privat krankenversichert und ist dadurch auch beihilfeberechtigt. Soweit unproblematisch.
Jetzt war das Kind gestern erstmalig so krank, dass sie nicht in die Kita konnte und die Mutter somit nicht arbeiten konnte. Woher bekommt die Mutter jetzt die Kinderkrankentage? Laut meiner Krankenversicherung ist dies eine Lücke. Ich würde die Tage über meinen Arbeitgeber im Rahmen der dienstbefreiung bekommen. Sie bekommt keine Tage.
Ist das wirklich so? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass diese fallkonstellation die ja sicher nicht einmalig ist dann bedeutet das die Mutter nicht zuhause bleiben kann über die KKT?
Danke
Titel: [Allg] Antw:Kinderkrankentage
Beitrag von: Wabi Sabi am 10.01.2024 16:19
Sofern die Mutter Arbeitnehmerin ist, dürfte sie wohl zumindest einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V haben.
Titel: Antw:Kinderkrankentage
Beitrag von: xap am 10.01.2024 16:41
Die Regelung ist so wie vom Ersteller des Themas beschrieben und betrifft sicher tausende Beamte. Soweit so normal.

Es bleibt:

Kind in die Familienversicherung überführen oder als Beamter Sonderurlaub zu beantragen. Ab und zu gibt es arbeitsvertragliche bzw. tarifvertragliche Regelungen, die eine bezahlte Freistellung durch den AG erlauben. So z. Bsp. bei meiner Frau, die sonst auch nur mit finanziellen Einbußen zuhause bleiben könnte.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 11.01.2024 17:15
Aus meinem Beitrag (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122416.msg334052.html#msg334052):

Hier entfiele, bei einer PKV Versicherung des Kindes, der Anspruch des gesetzlich versicherten Elternteils auf Krankengeld bei erkranktem Kind nicht aber der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, dieser besteht nach § 45 Abs. 5 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) unvermindert fort.

Jetzt steht die Frage im Raum, ob der gesetzlich Versicherte Elternteil a) nach Tarifvertrag beschäftigt ist oder b) vertraglich nicht die Anwendung von § 616 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html) komplett ausgeschlossen worden ist. In den Fällen des a) und b) besteht in der Regel ein bezahlter Freistellungsanspruch von 5 Arbeitstagen für den gesetzlich versicherten Elternteil.

Dem Grunde nach, wenn man keinem Tarifvertrag nach beschäftigt wird und der Arbeitgeber vertraglich § 616 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html) nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt hat, kann man theoretisch unbegrenzt "bezahlte Freistellung" nehmen. In der Regel beugt man dem aber entsprechend vor, dass dieser Paragraph auf eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeschränkt wird, hier sind es 5 Tage nach derzeitiger Rechtsprechung. Ja dies bedarf tatsächlich einer Reform, dass es zumindest auf 10 Tage angehoben wird.

Sollte tatsächlich im bisherigen Arbeitsvertrag § 616 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html) komplett ausgeschlossen worden sein, kann man versuchen mit dem Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages zu erreichen, dass man zumindest etwa 5 bezahlte Tage kriegen würde.

Viele behelfen sich auch ansonsten darüber hinaus mit dem gelben Schein für sich selbst, was Arbeitsrechtlich natürlich zu einer Abmahnung oder Kündigung führen kann, wenn man tatsächlich "selbst nicht krank" war. Ihr versteht mich schon. Macht es meinetwegen, ist für mich zulässig bei Krankem Kind, stellt euch aber wenigstens nicht gesund. Jedoch äußert es bitte nicht gegenüber dem Arzt es im Sinne von Erschöpfung oder ähnlich, das führt in den blödesten Fällen zur äußert ungünstigen F-Diagnose in der Krankenakte führt weil es ja "psychisch sein kann" und bessere Abrechnung gegenüber der Kasse generiert.

Zusammenfassend, in der Regel sollte die Mutter als Arbeitnehmerin wohl 5 bezahlte Freistellungen haben, ansonsten darüber hinaus unbezahlte Freistellungen.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: bbdhs am 11.01.2024 23:19
Ja, so ist es bei uns leider auch.
Außer der unentgeltlichen Freistellung bleibt meiner Frau nichts übrig. Ergo mache ich erstmal meine Tage voll...
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Magda am 12.01.2024 09:06
Diese Lücke war mir gar nicht bekannt.

Da die Versicherungsfrage der Kinder bei uns auch eine Kostenfrage war, haben wir unsere Kinder über meinen Mann in der GKV versichert.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 12.01.2024 10:13
Kann man nachvollziehen ja - insbesondere je nach Einkommen und selbst wenn, es gibt ja immer noch die Möglichkeit bei Bedarf die Kinder "rüber zu ziehen in die PKV" wenn der Fall der Fälle eintreten würde - hier ist eine Anwartschaft sehr nützlich. Ich persönlich habe es immer so für uns gesagt, dass die Familienzulage in der Besoldung zusammen mit der 80% Beihilfe dann das Geld ist um die Kinder so "Familienzuversichern in der PKV", aber ich verstehe es schon.

Grundsätzlich ist es aber so, dass das Kinderkrankengeld derzeit auf 120,75 € / Tag gedeckelt ist, d.h. das ist die höchste Summe die man 2024 erhalten könnte. Wenn der Arbeitgeber - wie z.B. etwa im TVÖD 4 bezahlte Tage gewährt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe bb) TVÖD (https://bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/tvoed.pdf?__blob=publicationFile&v=4), weil die regulären Kinderkrankentage nach § 45 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) nicht gehen, etwa weil das Kind in der PKV ist, dann könnte man Rücklagen für die verbliebenden 6 Tage bilden.

Geht man von der Höchstsumme von 120 € / Tag aus, wären das 720 € an Rücklagen für die restlichen 6 Tage - dafür müsste das Bruttogehalt schon um ab die 8.190 € aufwärts gehen. Mit dem Kinderkrankengeld-Rechner kann man das aber besser berechnen. Gehen wir einfach mal fiktiv von einem Brutto von 3.500 € inkl. Einmalzahlung aus, dann wäre hier das Kinderkrankengeld 63,57 € / Tag pro Kind was sind bei 6 Tagen Rücklagen i.H.v. 381,42 €.

Wenn man dazu in der finanziellen Lage ist, könnte man diese Rücklagen für die verbliebenden 5-6 unbezahlten Freistellungen bilden und wäre zusammen mit dem regelmäßigen 4-5 Tage bezahlten Freistellungsanspruch dann auch gerüstet, so dass man dann dadurch auch 10 "bezahlte Freistellungstage" hat. Diese Beispielsrechnung bezieht sich auf die Situation mit "einem Kind", bei mehreren Kindern ist es zu kumulieren bzw. man verzichtet auf 63,57 € pro Tag.

Unabhängig davon lässt sich der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) hinaus erweitern.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Mingara am 12.01.2024 12:15
Den ganz gleichen Fall habe ich auch: Frau lebt getrennt von mir und das Kind, welches bei mir privat mitversichert ist, ist meistens bei ihr ... letztens war die Kleine krank und die Kindsmutter hat keinen Ausgleich für den Krankheitstag bekommen...ich hätte das Kind krankmelden (und dann von der Mutter holen?!) müssen.

Wir überlegen uns daher auch, ob das Kind nicht in die Familienversicherung überführt werden soll...Dann steht uns allerdings ein ärgerlicher Kinderarztwechsel bevor, weil dieser nur privatversicherte Kinder nimmt.

Zefix!
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 12.01.2024 13:33
Naja, welches Beihilferecht greift hier? In manchen Beihilfevorschriften findet sich die Möglichkeit der Beteiligung der Beihilfe an den Restkosten die nach der Kostenerstattung via § 13 Abs. 2 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html) durch die Gesetzliche Krankenkasse übrig verbleiben - insbesondere bei Kindern.

Beispielsweise etwa in der Bundesbeihilfeverordnung § 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 BBHV (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__8.html). Ich bin nicht hundertprozentig sicher, aber müsste wohl auch zumindest bei einer Trennung greifen, bei einer Scheidung vermutlich auch. Zumindest ist mir kein entgegenlautender Regelungsgehalt untergekommen - wichtig ist in diesem Fall wohl nur, dass der Kinderzuschlag beim Beihilfeberechtigten ist, damit die Berücksichtigungsfähigkeit greifen kann. Das Kindergeld kann man dann entsprechend einer privatvertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen dann der ehemaligen Partnerin zukommen lassen.

Die andere Alternative wäre, den Familienzuschlag den man für das Kind bekommt, dann dafür hernehmen, dass Rücklagen wie davor beschrieben aufgebaut werden und diese dann der ehemaligen Partner*in zukommen lassen. Ließe sich auch privatvertraglich vereinbaren, etwa dass bei Kindkrank der ehemalige Partner*in der anderen entsprechend der Kindkrankengeld-Regelung xy Euro zukommen lässt für höchstens xy Tage.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Gruenhorn am 12.01.2024 16:54
Ich habe diese Lücke und die problematischen Aswirkungen mal versucht der Gleichstellungsbeauftragen zu erklären. Sie hat es nicht verstanden.

Ich hatte als die Kinder noch kleiner waren auch versucht, über eine Versicherung der Kinder in der GKV die Situation zu entschärfen. Das war in meinem Fall aber auch nicht möglich, da ich selbst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag. Die Gewerkschaften anschreiben könnte helfen ,um u sensibilisieren. Hab ich auch gemacht. Mittlerweile ist es mir egal..
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 12.01.2024 18:03
Nun es ist natürlich schade, dass die Gleichstellungsbeauftrage das nicht verstehen konnte. Sie hätte aber dran auch nichts ändern können, hierfür ist entweder politischer Wille erforderlich oder eine Zusatzversicherung.

Wie dem auch sei, da du über der JAEG verdient hättest, wäre das Kind auch nicht von der GKV ausgeschlossen, es wäre dann eben eine freiwillige Mitgliedschaft erforderlich geworden. Das hätte dann einen monatlichen Beitrag erforderlich gemacht der wohl ungleich höher läge als bei der beihilfekonformen PKV. Derzeit wären das 179,11 Euro zggl. 40,06 Euro Pflegeversicherung gewesen.

Die Möglichkeit hätte aber offen gestanden.

Man hätte auch sagen können, dass man diese Ersparnis + Familienzulage gegenüber der freiwilligen Versicherung hernehmen könnte für die Kindkranktage. Ja … nun.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Gruenhorn am 12.01.2024 20:05
Was Sie schreiben bzgl der Freiwilligen Versicherung ist bis dahin richtig, dass ich diese hätte abschließen können. Nach Beratung durch diverse GKV und den hauseigenen Sozialdienst, entstünde damit aber trotzdem kein Anspruch auf eine Entschädigung durch die Versicherung bei Krankheit der Kinder. Es blieb, wie der Threadersteller Eingangs feststellte, nur unbezahlt zu Hause zu bleiben, wenn vier Tage des Beamten aufgebraucht sind.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 12.01.2024 21:29
Ahso, es ist vom Beamten selbst die Rede? Ich dachte hier wäre der Versichertenstatus des Kindes bzw. die Kinderkranktage für die Partnerin das Thema gewesen. Ja, wenn man über der JAEG ist sind es dann für sen Beamten auch „nur“ vier Tage, genauso wie wenn man gesetzlich pflicht- oder freiwillig versichert wäre.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: BalBund am 13.01.2024 21:01
Es blieb, wie der Threadersteller Eingangs feststellte, nur unbezahlt zu Hause zu bleiben, wenn vier Tage des Beamten aufgebraucht sind.

Eine kleine Anmerkung sei hier erlaubt, in 2024 und 2025 sind es 13 Tage für verheiratete Beamte, 26 Tage für alleinerziehende je Kind (maximal 30 / 60 für alle im Haushalt lebenden Kinder). Wird mit der 4. Verordnung zur Anpassung der SurlV in Kürze verabschiedet, die Behörden sind aber bereits jetzt angewiesen, so zu verfahren.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: ohjeee am 26.01.2024 13:22
Hallo,
vorab: ich hab mit meiner Krankenversicherung und meiner Personalverwaltung gesprochen: beide hatten keine Lösung für meine Lebenssituation.
Ich bin Beamter und habe ein Kind mit einer Frau mit der ich weder verheiratet bin noch zusammenlebe. Dieses Kind wurde bei Geburt über mich privat krankenversichert und ist dadurch auch beihilfeberechtigt. Soweit unproblematisch.
Jetzt war das Kind gestern erstmalig so krank, dass sie nicht in die Kita konnte und die Mutter somit nicht arbeiten konnte. Woher bekommt die Mutter jetzt die Kinderkrankentage? Laut meiner Krankenversicherung ist dies eine Lücke. Ich würde die Tage über meinen Arbeitgeber im Rahmen der dienstbefreiung bekommen. Sie bekommt keine Tage.
Ist das wirklich so? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass diese fallkonstellation die ja sicher nicht einmalig ist dann bedeutet das die Mutter nicht zuhause bleiben kann über die KKT?
Danke

Der Arbeitgeber muss einen im Grunde immer für die Pflege eines Kindes (unbezahlt) freistellen, selbst wenn die KKT aufgebraucht sind, im Zweifel über §616 BGB. Das abzulehnen dürfte schwer argumentierbar sein. Die Frage ist ja nur, ob ich Lohn erhalte, bzw. Lohnersatzleistungen und woher ich die bekomme, und ggf wie lange der AG das mit macht, dass sein MA ständig über die regulären KKT hinaus weitere Freistellung in Anspruch nehmen möchte.
Bei Kindkrank wird ja ohnehin der Lohn arbeitgeberseits gekürzt. Ob der MA dann einen Ersatz von der KK bekommt, ist ja eine andere Frage und dem AG egal.
Als Beamter wird man ja (in BaWü nach §29 AzUVO) unter Belassung der Bezüge für 10 Tage pro Kind, darunter 9 bezahlt, freigestellt.

Deshalb: Kind über die Mutter gesetzlich familienverischern und Anwartschaft bei der KK absichern. Kostet um die 5€ (oder ohne Zusatz 1,50 oder so). Dann kann später das Kind ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in die Private wechseln und die Anwartschaft (zumindest bei der Debeka) zahlt ja trotzdem schon ein paar Leistungen, wie bspw. Ostheopathie, Krankenhaustagegeld, etc. Ist imho die beste Lösung.
Ich bin auch nicht verheiratet, wir leben aber in einem gemeinsamen Haushalt und unsere Kinder sind auch über die Mutter familienversichert und über mich zusatzversichert, bzw. mit Anwartschaft. Wundert mich aber etwas, dass ihre KV noch nie nach mir gefragt hat.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Ytsejam am 29.01.2024 07:29
Solange der Beamte nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, und in diesem Beispiel die Frau (angestellt) nicht mehr als der verbeamtete Mann, gibt es auch die wenig bekannte Möglichkeit, das Kind privat zu versichern und gleichzeitig in der GKV anzumelden. Das Kind ist, eben wegen dieser Lücke, quasi automatisch auch GKV-versichert. Die Anmeldung muss aber kurz nach der Geburt erfolgen, weiß nicht mehr wann aber die Frist waren meine ich nur wenige Monate.

Ich habe das mit beiden Versicherungen sowie dem Arbeitgeber vorab abgeklärt, es war kein Problem, nur halt sehr ungewöhnlich. Es war auch bei den Versicherungen nicht so bekannt, aber in den jeweiligen Rechtsstellen durchaus. Man will dies wohl auch ungern bewerben.

Natürlich wird alles über die PKV abgerechnet und nichts zweimal. Die GKV ist quasi nur für die Mutter zur Absicherung der Kinderkrankentage.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 29.01.2024 09:09
OKAY, DAS ist jetzt sehr interessant. Hast du hierzu vielleicht irgend eine Norm, Kommentar oder Begründung die flankierend unterstützend wirkt? Gerade diese Situation wäre megasuper für jede Menge Beamt*innen.

Ok, wenn ich gerade so darüber nachdenke ... du beziehst dich wohl auf die rechtlich zugelassene Möglichkeit der "Doppelversicherung", entscheidend ist hierbei dass beide Stellen darüber informiert werden und etwaige Erstattungen natürlich nicht 100% überschreiten. Hmmm hmmm hmm ... ja...

Da kommt es jetzt wohl auf die Beihilfevorschriften an, welche jetzt nicht etwa die Kostenerstattung in der GKV für Kinder als vorrangig stellen. Bei Erwachsenen ist das in den meisten Fällen gegeben, dass eine GKV immer vorrangig ist, weil es so ja sparsamer für die Beihilfe ist.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Ytsejam am 29.01.2024 10:30
Ist eigentlich relativ simpel: Lies dir mit dem Wissen mal den § 10 Abs. 1 SGB V durch. Die Voraussetzungen erfüllt das Kind, wenn die Mutter oder der Vater GKV-versichert ist. Also IST (kein Ermessen, eigentlich kraft Gesetz) das Kind familienversichert.

Abs. 3 ist wiederum die Einschränkung, dass das nicht gilt wenn der andere Elternteil Beamter ist UND er mehr verdient als der GKV-Elternteil UND er über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient. Das sollte eigentlich auch der Regelfall sein im Bereich unter A13. Viele werden eher rausfallen, weil zB die Frau verbeamtet ist, wegen des Kindes auf Teilzeit geht, und der Mann in Vollzeit zwar GKV versichert ist, aber dann eben mehr verdient.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: MoinMoin am 29.01.2024 10:39
Nur so am Rande, dass gilt auch , wenn der andere Elternteil nicht Beamter ist.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Carisson am 02.02.2024 10:09
Solange der Beamte nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, und in diesem Beispiel die Frau (angestellt) nicht mehr als der verbeamtete Mann, gibt es auch die wenig bekannte Möglichkeit, das Kind privat zu versichern und gleichzeitig in der GKV anzumelden. Das Kind ist, eben wegen dieser Lücke, quasi automatisch auch GKV-versichert. Die Anmeldung muss aber kurz nach der Geburt erfolgen, weiß nicht mehr wann aber die Frist waren meine ich nur wenige Monate.

Ich habe das mit beiden Versicherungen sowie dem Arbeitgeber vorab abgeklärt, es war kein Problem, nur halt sehr ungewöhnlich. Es war auch bei den Versicherungen nicht so bekannt, aber in den jeweiligen Rechtsstellen durchaus. Man will dies wohl auch ungern bewerben.

Natürlich wird alles über die PKV abgerechnet und nichts zweimal. Die GKV ist quasi nur für die Mutter zur Absicherung der Kinderkrankentage.

Das ist tatsächlich sehr interessant! Auch wir haben das Problem, dass die "Kind-krank-Tage" komplett über mich (verbeamtet) laufen müssen, da meine Frau (gesetzlich versichert) für unsere Kinder (privat / Beihilfe) keine Ansprüche hat...

Spielt denn die Beihilfe da mit?

Zu Fristen finde ich jedoch nichts?
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 02.02.2024 12:01
Ich glaube das ist der Beihilfe "relativ egal", aber man sollte es wohl zumindest informieren / abklären und Fristen gibt es mEn nicht - lediglich nur ggf. bei einer Nachversicherung in der PKV ohne Gesundheitsfragen. Die Familienversicherung ist ein Anspruch nach Gesetz und keine "Antragsmitgliedschaft", daher gibt es auch hier dem Grunde nach keine Fristen, bzw. es sind keine erkennbaren normiert.

4 oder 5 Tage sollte deine Frau in jedem Falle eigentlich haben oder diese zumindest mit dem AG vereinbaren können, siehe meine vorherigen Beiträge in diesem Thread hier.

Ansonsten mit der PKV und GKV sprechen und das Kind "via Anspruch" zusätzlich Familienversichern bei der Frau lassen.

Es gibt nur zwei Voraussetzungen:

Wenn man verheiratet ist, muss das Einkommen des PKV Versicherten Elternteils unterhalb der JAEG und unterhalb des Einkommens des GKV Versicherten Elternteils sein.

Siehe hierzu § 10 Abs. 3 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html).

Ist man nicht verheiratet oder in keiner Lebenspartnerschaft, besteht keine Begrenzung. Unverheiratete müssen also hier nicht darauf schauen.

Wenn du das versuchst, informier uns bitte doch darüber wie es gelaufen ist. Bei mir ist das derzeit nicht erforderlich, da wir hier unverheiratet sind und momentan mit der Familienversicherung gut fahren. Das werden wir voraussichtlich aber dann Ändern wenn die Kinder Schulpflichtig werden, denn ungefähr zu diesem Zeitpunkt laufen die "Optionstarife" für die Kinder aus und wir müssen die dann ziehen.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Ytsejam am 06.02.2024 07:20
Die Familienversicherung ist ein Anspruch nach Gesetz und keine "Antragsmitgliedschaft", daher gibt es auch hier dem Grunde nach keine Fristen, bzw. es sind keine erkennbaren normiert.

Ich kann mich erinnern dass man sein Kind innerhalb von 2 Monaten nach Geburt bei der GKV anmelden muss. Wenn man es googelt bekommt man auch entsprechende Treffer, wie du aber schreibst finde ich auf die Schnelle keine Grundlage für diese 2 Monate.
Titel: Antw:[Allg] Kinderkrankentage
Beitrag von: Saxum am 06.02.2024 21:13
Ich kann mich erinnern dass man sein Kind innerhalb von 2 Monaten nach Geburt bei der GKV anmelden muss. Wenn man es googelt bekommt man auch entsprechende Treffer, wie du aber schreibst finde ich auf die Schnelle keine Grundlage für diese 2 Monate.

Da ich diese zwei Monatsfrist bei der Kindernachversicherung in der PKV kenne, gehe ich mal davon aus, dass hier vielleicht damit verwechselt worden ist? Nach § 198 VVG (https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__198.html) sind die Versicherer verpflichtet Kinder ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt.

Für die GKV existiert wie erwähnt, meinem Kenntnisstand nach, keine solche Regelung bzw. der Anspruch besteht nach Gesetz schlichtweg, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html) erfüllt sind.