Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: PKiefer am 19.01.2024 14:16
-
Hallo liebes Forum,
nun hat sich die Stiko dazu durchgerungen, die Meningokokken B Impfung in die Empfehlungen aufzunehmen.
Nun haben wir aber schon vor Monaten mit dem Impfzyklus bekommen, die letzte Impfung fehlt noch.
Übernimmt die Beihilfe die Impfung nun auch, wenn diese vor der Stiko-Empfehlung begonnen wurde?
Unser Kinderarzt hat sie uns schon damals empfohlen, aber erst jetzt ist sie ja „medizinisch notwendig“.
Meiner Meinung nach müsste sie dann ja auch rückblickend schon damals notwendig gewesen sein, oder?
-
Da hänge ich mich mal dran. Wird aber wohl nur die Beihilfe was zu sagen können.
-
Wir sind da auch betroffen, da wir für unseren Nachwuchs die Impfungen auch schon begonnen werde. In den Beihilfeverordnungen der Länder bzw. des Bundes finden sich meist Formulierungen, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt. Bedeutet, dass auch eine zweite bzw. dritte Impfung beihilfefähig sein müsste, sobald der Zeitpunkt der Aufwendung nach der Stiko-Empfehlung liegt. Ich bin gespannt, wie das die Beihilfestelle dann demnächst sieht.
-
Generelle Frage, habt ihr damit ein Problem, dass die Beihilfe das nicht zahlt?
Bei mir ist hierbei immer die PKV eingesprungen und hat sämtliche Impfungen übernommen.
-
Die Krankenkasse zahlt, aber nur 20%. Angeblich sind die anderen 80% nicht über den Beihilfeergänzungstarof abgedeckt (wozu habe ich den überhaupt?).
-
Die Krankenkasse zahlt, aber nur 20%. Angeblich sind die anderen 80% nicht über den Beihilfeergänzungstarof abgedeckt (wozu habe ich den überhaupt?).
Kommt jetzt aber spezifisch auf die Beschreibung im Beihilfeergänzungstarif an. Steht hier etwa "Aufwendungen für Reiseschutzimpfungen und Malariaprophylaxe" dann greift es eher weniger, im Vorteil sind hier dann solche Tarifbedingungen wo salopp drin steht "Schutzimpfungen" ohne weitere Einschränkunge.
Eine Ausweichmöglichkeit wären "Arzneimittel", jedoch wenn hier etwa steht "erstattet werden verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel" greift das auch nicht, von Vorteil sind hier dann Tarifbedingungen wie "nicht beihilfefähige Arzneimittel".
Daher was für einen Beihilfergänzungstarif von wann und wo hast du?
Wir sind da auch betroffen, da wir für unseren Nachwuchs die Impfungen auch schon begonnen werde. In den Beihilfeverordnungen der Länder bzw. des Bundes finden sich meist Formulierungen, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt. Bedeutet, dass auch eine zweite bzw. dritte Impfung beihilfefähig sein müsste, sobald der Zeitpunkt der Aufwendung nach der Stiko-Empfehlung liegt. Ich bin gespannt, wie das die Beihilfestelle dann demnächst sieht.
Hier muss man aber auch schauen was die Beihilfeverordnung konkret sagt, die vom Bund beispielsweise hat die erstattungsfähigen Schutzimpfungen in einer Anlage aufgeführt - demnach muss diese Auflistung "erweitert" werden. In Bayern heißt es "auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission".
Ansonsten kommt es wohl tatsächlich darauf an "wann" die Aufwendungen entstanden sind, ansonsten auf Kulanz hoffen.
-
Habe für meine beiden Kinder jeweils eine Ablehnung der Kostenübernahme der MenB Impfung von der Beihilfe Bund erhalten. Rezept und Impfung lagen jeweils nach der Stiko Änderung. Einspruch habe ich eingelegt.
Leider enthält die Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) nur Aussagen zur FSME und Influenza Impfung. Ich denke der Bund orientiert sich an der Schutzimpfrichtlinie des GBA, die noch nicht aktualisiert ist aber als Grundlage die Stiko Empfehlung hat. Die GBA Richtlinie wird gerade angepasst.
Mal abwarten was der Widerspruch bringt.
-
Mein Erster Impuls war natürlich, doof Anlage 13 Nr. 2 (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_13.html) sagt nö ... ABER §41 Abs. 3 BBhV (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__41.html) verweist ja auch 20i SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20i.html).
Hier nimmt man dann die Paragraphenkette von § 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__41.html) i.V.m. § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20i.html), § 2 Nr. 9 IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html) natürlich mit der "Einschränkung" nach § 20 i Abs. 1 Satz 3 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20i.html) und Tschakka hat man den Verweis auf die STIKO und es ist meines Erachtens nach tatsächlich beihilfefähig.
By the way, von den Empfehlungen der STIKO kann man wohl auch nach § 20i Abs. 1 Satz 4 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20i.html) abweichen, wenn ärztliche Leistungserbringer*innen es "besonderes begründen".
-
Da ich meinen Beitrag leider nicht mehr editieren kann, aber Manuel123 hat recht, §20i SGB V bezieht sich auch auf die GBA. Die GBA hat zwei Monate zweit um für die Empfehlung Voraussetzungen, Art und Umfang zu definieren - bevor es pauschal als "analog STIKO" gilt. Da es erst ab dem 18.01.2024 geändert worden ist, hat der GBA noch Zeit.
Die kürzlich und jetzt durchgeführten Impfungen beim Bund befinden sich also durch den (zusätzlichen) Verweis auf die GBA also vermutlich in der Schwebe. Also schwierig zu sagen ob diese als Beihilfefähig im jetzigen Sachstand wären, aber sollte eigentlich sein, man muss nur abwarten "was und wie die GBA" das erstatten würde.
-
Wir haben den Stand, dass wir einen bereits gekauften aber noch nicht verimpften Impfstoff haben. Ob der übernommen wird, wenn er nach der Änderung erst verimpft wird?
Ist einfach schlechtes timing, bei 4 Rezepten (2 Kinder) sind da locker mal paar hundert Euro weg.
-
Falls wir vom Bund als Beihilfeträger oder den Bundesländern sprechen, die auf die Bundesverordungen verweisen:
Absolut verständlich, ich kann auch nur Mutmaßungen anstellen was die Beihilfestelle sagen würde bzw. ich weiß auch nicht wie die Sachlage wäre wenn auf der einen Seite die STIKO es aufgeführt hat aber auf der anderen Seite der GBA es noch nicht fertig formuliert hat.
Ich habe jetzt mal bei der GBA nachgeschaut, die Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL in der Fassung vom 07.02.2024 (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3348/SI-RL_2023-12-21_iK-2024-02-07.pdf) besagt, dass für Meningokokken nach derzeitigem Sachstand eine Grundimmunisierung im Alter von 12 Monaten ansonsten Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion übernommen werden würde.
Die STIKO Empfehlung vom 18.01.2024 zu Meningokokken (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/Meningokokken/faq_ges.html?nn=2375548) scheint also noch nicht übernommen worden sein.
Ich kann nur raten hier sich bei der Beihilfestelle ggf. Auskunft einzuholen wie es im Falle des "Schwebezustands" wäre, wenn man noch im Zeitfenster zwischen STIKO und GBA befindet. Ich persönlich würde als "Beihilfestelle des Bundes" es so handhaben, dass man abwartet was die GBA sagt, die dafür wohl bis den 18.03.2024 Zeit hat und dann nach den Voraussetzungen, Art und Umfang der GBA erstattet.
Falls du die Rezepte noch nicht eingelöst hast, würde ich erwägen erst mit dem Kauf der Impfstoffe bis nach dem 18.03.2024 zu warten bzw. frühestens wenn die GBA dann eine Entscheidung getroffen hat. Diese Frist resultiert aus § 20i Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20i.html), auf die sich die Bundesbeihilfeverordung ja bezieht. Erstattet wird vom Bund ohnehin ja in der Regel das zu den Voraussetzungen und in der Höhe wie die GBA es ausführt.
Anderes sieht es bei Bundesländern wie Bayern aus, die etwa nach § 41 Abs. 6 BayBhV (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV-41), sich unmittelbar direkt auf die STIKO stützen - ausgenommen sind dabei Schutzimpfungen für private Auslandsreisen.
-
Danke für die Ausführungen. Also aktuell erstmal unmöglich jetzt hier alle Konstellationen durchzuspielen. Rezept vor, nach oder am Tag der RKI Entscheidung, Kauf vor, danach oder am Tag, Verimpfung vor, danach oder am Tag, Antrag auf Beihilfe vor, danach oder am Tag und alle 4 Schritte nochmal im Zeitbezug zur GBA Entscheidung.... sind 4^6=4096 mögliche Konstellationen, wobei viele davon logisch gar nicht erfolgen können....
Hoffen wir mal, dass der GBA bald entscheidet und die MenB Impfung als reguläre Standardimpfung aufnimmt (so wie vom RKI festgelegt) und die Beihilfestellen dann "unbürokratisch und unkompliziert" alle reinfliegenden Anträge genehmigen, möglichst unabhängig der genauen Zeitkonstellation. Denn die Grundlage für die RKI Entscheidung sind Studien, die schon vor der RKI Entscheidung existierten.... zwangsläufig wird aber wohl irgendeine Stichtagregelung existieren, da ja in den letzten Jahren MenB immer abgelehnt wurde, oder?
-
07.03.2024
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seiner Ergänzung der Schutzimpfungs-Richtlinie eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 umgesetzt. Die neue Impfempfehlung basiert laut STIKO auf zwischenzeitlich vorliegenden weiteren wissenschaftlichen Ergebnissen, unter anderem zur Impfeffektivität nach abgeschlossener Grundimmunisierung und zur Schutzdauer der Impfung. Der heute gefasste Beschluss tritt voraussichtlich im Mai 2024 in Kraft – mit Inkrafttreten ist auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B eine Kassenleistung.
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1167/ (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1167/)
-
Habe gerade mit der Beihilfe Bund telefoniert. Es wird gerade geprüft ob ab dem 18.03.24 die MenB Impfung übernommen werden kann. Hintergrund ist Absatz 1 Satz 2 des § 41 BBhV der auf den § 20i SGB V verweist. Dieser SGB V Paragraph sieht eine Erstattung vor wenn 2 Monate nach RKI Empfehlung der GBA seine Empfehlungen nicht angepasst hat. Da die Impfschutzrichtlinie aber erst ab ca. Mai in Kraft treten wird, könnte man Argumentieren, dass diese 2 Monatsfrist entsprechend ab dem 18.03.24 abgelaufen sei und demnach ab dann eine Leistungspflicht der BBhV entsteht. Ausgeschlossen hat der Mitarbeitet mir gegenüber, dass Leistungen die vor dem Stichtag 18.03.24 erbracht/verordnet wurden erstattet werden. Es laufen aber gerade wohl sehr viele Widersprüche gegen abgelehnte MenB Kostenübernahme ein.
Ich würde, falls ich mich für den Weg vor das Verwaltungsgericht entscheide argumentieren, dass durch die erhebliche Bindungswirkung der RKI Empfehlung für den einzelnen Arzt die Kriterien für eine ärztliche Leistungen zur Vorsorge (Vgl. Satz 1 des § 41 BBhV) gegeben sind und der Bund als beihilfeleistende Stelle notwendige Leistungen zu gewähren hat (Vgl. Absatz 6 § 80 Bundesbeamtengesetz). Einschränkungen/Ausschlüsse die in der BBhV näher geregelt sind, können durch die in Absatz 6 § 80 Bundesbeamtengesetz genannten Aspekte eingeschränkt werden. Diese Treffen aber auf eine generelle RKI Empfehlung eben nicht zu. Zudem ist es gerade bei Säuglingen nicht verhältnismäßig erst auf Inkrafttreten der Schutzimpfrichtlinie zu warten, da die höchsten Fallzahlen für MenB Fälle innerhalb der ersten 2 Lebensjahres in den ersten Lebensmonaten auftreten (Peak 3. Lebensmonat, 50% aller MenB innerhalb der ersten 8 Lebensmonate, siehe Abb. 3 Seite 11 Epidemiologisches Bulletin 3 2024 18. Januar 2024 vom RKI) Zudem ist die Übernahme der MenB Impfung durch einen Großteil der GKV Versicherungen die Regel, auch viele LandesBehilfegesetze berufen sich in den ausgestaltungen der Impfempfehlungen nicht auf die Schutzimpfungsrichtlinie, sondern auf die RKI Empfehlung.
In meinem Fall geht es um 4 Impfungen die nicht erstattet werden, in Summe 358€, ob sich da der Weg vor das Verwaltungsgericht lohnt...
-
Für die Beihilfe BW:
Hier ist § 10 Abs. 4 der Beihilfeverordnung maßgeblich:
"Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die [...] von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind."
Die oberste Gesundheitsbehörde des Landes ist das Sozialministerium. Und nach der "Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen" (https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-SM-20150506-02-SF (https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-SM-20150506-02-SF)) gelten die Empfehlungen der STIKO als öffentlich empfohlen. Damit dürfte die Beihilfefähigkeit für die Menigokokken-B-Impfung ab 18.01.2024 gegeben sein.
In meinem aktuellen Beihilfeantrag ist das Rezept für den Impfstoff von Ende Februar dabei. Bin gespannt, ob das ohne Weiteres durchgeht. Interessant ist auch, dass der Impfstoff bisher immer abgeleht wurde, die zugehörige Arztleistung aber anstandslos abgerechnet wurde.
-
Das wundert grundsätzlich nicht, weil es um normale übliche ärztliche Leistungen nach GOÄ handelt. Die medizinische Notwendigkeit wird ja nicht dadurch abgesprochen, dass die Kosten für den Impfstoff nicht übernommen werden würde.
Drücke aber die Daumen, dass das auch für BW passt.
-
In meinem aktuellen Beihilfeantrag ist das Rezept für den Impfstoff von Ende Februar dabei. Bin gespannt, ob das ohne Weiteres durchgeht. Interessant ist auch, dass der Impfstoff bisher immer abgeleht wurde, die zugehörige Arztleistung aber anstandslos abgerechnet wurde.
Das hat mich auch gewundert, super, dass wir noch letztes Jahr den Impfstoff gekauft haben, der aber noch gar nicht verimpft ist...
Mal sehen, ob das neue Rezept für die 3. Dosis erstattet wird.
-
Für den Fall, dass der Impfstoff schon vor dem Stichtag gekauft wurde, aber erst danach verimpft wird, gibt es vielleicht die Möglichkeit mit der Apotheke eine Rückgabe und Neukauf zu verhandeln? Den Versuch wäre es vielleicht wert... Setzt natürlich auch voraus, dass das Rezept noch nicht eingereicht wurde.
Mein Beihilfeantrag ist nun übrigens seit fast einem Monat unbearbeitet...
-
Meine Beihilfestelle (BY) hat auf Antrag die Bescheide aus den Jahren 2021-2023 geändert und die Beihilfe für alle Men B Impfungen unserer Kinder nacherstattet. Da war ich echt mal positiv überrascht... :)
-
Meine Beihilfestelle (BY) hat auf Antrag die Bescheide aus den Jahren 2021-2023 geändert und die Beihilfe für alle Men B Impfungen unserer Kinder nacherstattet. Da war ich echt mal positiv überrascht... :)
Das ist interessant. Ist das Kullanz oder können wir auch in anderen BL einen solchen Antrag stellen?
-
Das ist wirklich interessant und würde mich auch näher interessieren. Gab es dazu eine Info von der Beihilfestelle oder eine sonstige Erklärung? Oder hast du das einfach auf eigene Faust und gut Glück beantragt?
Mein Beihilfeantrag ist immer noch offen...
-
Es scheint auf die Antragsfrist für die Beihilfeanträge anzukommen. Das kann je nach BL unterschiedlich sein, in BY zB 3 Jahre, in manch anderem Land nur 2 Jahre ab Datum der Rechnung. Was da noch reinfällt, müsste bei erneutem Einreichen abgerechnet werden können.
-
Das ist wirklich interessant und würde mich auch näher interessieren. Gab es dazu eine Info von der Beihilfestelle oder eine sonstige Erklärung? Oder hast du das einfach auf eigene Faust und gut Glück beantragt?
Mein Beihilfeantrag ist immer noch offen...
Ich hatte das hier im Forum gelesen und daraufhin auf gut Glück die Belege noch einmal eingereicht, versehen mit dem Hinweis auf den Beschluss der STIKO vom Januar 2024 und auf §41 Abs. 6 BayBhV. Eine allgemeine Info dazu gab es nicht. Auf dem Bescheid stand als Bemerkung lediglich, dass "von Amts wegen" die alten Bescheide geändert wurden.
-
Vielen Dank für deine Rückmeldung dazu, Prometheus. Das ist wirklich interessant! Ob sie in BW auch so kundenorientiert sind? Wenn ich dann endlich mal den aktuellen Bescheid bekomme, werde ich es im Nachgang auch nochmal mit den alten Rezepten probieren.
-
Mein Rezept bzw. die Rechnung für meinen kleinen Sohn ist vom 4. April. Eingereicht habe ich sie am 10. April.
Stand bisher: Antragseingang Abrechnungssystem
Mal gespannt was bei rumkommt
-
Kann leider nicht mehr editieren.
Vielleicht eine blöde Frage, aber muss ich eigentlich das Rezept oder die Rechnung der Apotheke einreichen?
-
Guten Morgen,
also ich reiche immer nur das Rezept ein. Da steht alles Wesentliche drauf. Bisher nie Probleme gehabt (HPV).
LG
-
Ich habe bei meiner Beihilfestelle nachgefragt. Wenn ich das MenB-Rezept schonmal eingereicht habe und es mit Bescheid abgelehnt wurde, kann ich es nicht noch einmal einreichen.
-
Heute mit der Beihilfe telefoniert...bezüglich der Meningokokken waren sie überfragt, aber ich muss das Rezept einreichen und nicht die Rechnung der Apotheke.
-
Ich habe bei meiner Beihilfestelle nachgefragt. Wenn ich das MenB-Rezept schonmal eingereicht habe und es mit Bescheid abgelehnt wurde, kann ich es nicht noch einmal einreichen.
Eine ähnliche Aussage habe ich auch bekommen. Es wurde gemäß damals gültiger Rechtslage entschieden.
Ich werde trotzdem nochmal einreichen. Möchte das schriftlich haben und ggf. nochmal Widerspruch einlegen. Zumindest die eine Rechnung ist noch jünger als 3 Jahre. Daher noch innerhalb der Frist (Bayern).
-
Heute mit der Beihilfe telefoniert...bezüglich der Meningokokken waren sie überfragt, aber ich muss das Rezept einreichen und nicht die Rechnung der Apotheke.
Was meinst du mit Rechnung? Den Kassenzettel? Der ist ja nutzlos ohne das Rezept. Auf dem Kassenzettel steht ja üblicherweise nicht drauf, für wen es ist und ob dafür ein Rezept vorgelegen hat.
Ich kenne es von allen Apotheken so, dass sie direkt auf das Rezept die notwendigen Angaben, also insbesondere den Preis aufdrucken.
Mein Beihilfeantrag von Mitte März ist nach wie vor unbearbeitet. Neuer Negativrekord!
-
Was meinst du mit Rechnung? Den Kassenzettel? Der ist ja nutzlos ohne das Rezept. Auf dem Kassenzettel steht ja üblicherweise nicht drauf, für wen es ist und ob dafür ein Rezept vorgelegen hat.
Ich kenne es von allen Apotheken so, dass sie direkt auf das Rezept die notwendigen Angaben, also insbesondere den Preis aufdrucken.
Mein Beihilfeantrag von Mitte März ist nach wie vor unbearbeitet. Neuer Negativrekord!
Ich hab von der Apotheke eine Rechnung geschickt bekommen mit der Bitte bis zum soundsovielten den entsprechenden Betrag unter Angabe einer entsprechenden Rechnungsnummer für die Impfdosen zu überweisen.
Beigefügt das Rezept des Arztes.
Und ich hab dann die Rechnung eingereicht und nicht das Rezept.
Wurde abgelehnt mit der Begründung:
"2671
Aufwendungen für Arzneimittel, Heilbehandlungen (z. B. Bäder, Massagen usw.),
Verbandmaterial und Hilfsmittel können ohne ärztliche/zahnärztliche Verordnung
nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Vorlage von Rechnungen oder
Quittungen von Apotheken oder Lieferfirmen ist nicht ausreichend. Eine ent-
sprechende ärztliche/zahnärztliche Verordnung lag nicht vor. Eine Beihilfege-
währung ist daher nicht möglich."
Musste nun das Rezept einreichen...jetzt haben sie wieder nen Monat Zeit in dem sie mir das Geld nicht überweisen müssen.
-
Diese Vorgehensweise der Apotheke ist für mich neu. Bisher musste ich immer alles direkt bezahlen. Hast du nach dieser Methode gefragt oder kam das von der Apotheke? Oder ist das so ein Ding zwischen Arzt und Apotheke vor Ort und du betrittst gar nicht die Apotheke?
D.h. in dem Fall wurde auch nichts auf das Rezept gedruckt oder? Dann musst du wohl beides zusammen einreichen, weil nur das Rezept in dem Fall ja so aussehen würde, als ob du es nicht eingelöst hättest.
-
Diese Vorgehensweise der Apotheke ist für mich neu. Bisher musste ich immer alles direkt bezahlen. Hast du nach dieser Methode gefragt oder kam das von der Apotheke? Oder ist das so ein Ding zwischen Arzt und Apotheke vor Ort und du betrittst gar nicht die Apotheke?
D.h. in dem Fall wurde auch nichts auf das Rezept gedruckt oder? Dann musst du wohl beides zusammen einreichen, weil nur das Rezept in dem Fall ja so aussehen würde, als ob du es nicht eingelöst hättest.
Puh...keine Ahnung wie das genau lief.
Meine Frau war mit dem Kleinen beim Impfen. Paar Wochen später kam dann ein ganzes Konvolut von einer entfernten Apotheke mit zu bezahlenden Rechnungen und auch den zugehörigen blauen Rezepten bei denen der Kostenbetrag auf der Rückseite aufgedruckt war.
Hab dann natürlich die Rechnungen eingereicht so wie ich sonst als Arztrechnungen einreiche.
War wohl falsch 🤷♂️
War aber auch das erste mal, dass ich so ne Rechnung von ner Apotheke für ein verschreibungspflichtiges Medikament bzw. Impfung bekam.
-
Nach fast genau zwei(!) Monaten kam nun mein Beihilfebescheid und siehe da: die Impfdosis wurde ohne Weiteres anerkannt.
(... die Kostendämpfungspauschale aber weiter abgezogen.)
-
Nach fast genau zwei(!) Monaten kam nun mein Beihilfebescheid und siehe da: die Impfdosis wurde ohne Weiteres anerkannt.
(... die Kostendämpfungspauschale aber weiter abgezogen.)
Welches Land?
-
Baden-Württemberg – sorry, vergessen zu schreiben.
-
Heute kam die Nachricht vom LBV, dass unsere Einreichung bzgl. der Meningokokkenimpfung akzeptiert wurde. Rezept war vom 24.1.und Bundesland BW.
-
Meine Beihilfestelle (BY) hat auf Antrag die Bescheide aus den Jahren 2021-2023 geändert und die Beihilfe für alle Men B Impfungen unserer Kinder nacherstattet. Da war ich echt mal positiv überrascht... :)
darf ich fragen welche Beihilfestelle das war?
Wurde bei mir abgelehnt, da die Bescheide natürlich älter als 4 Wochen waren und somit die Einspruchsfrist abgelaufen...
-
Für meine Rezepte für 2 Kinder vom 27.02. und 18.03.24 wurde keine Beihilfe gewährt (Beihilfe Bund).
Am 19.04. habe ich Widerspruch gegen den Bescheid eingereicht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.06. als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruch habe ich mich auf verschiedene hier im Forum aufgeführte Argumente gestützt.
Sollte jemand beim Bund mehr Erfolg haben (und die Rezeptrechnung vor dem 30.05.24 liegen), bitte ich um Rückmeldung.
Da es um knapp 400€ geht würde ich u.U. den Weg zum Verwaltungsgericht gehen, sofern ich weiß, dass jemand die Kosten erstattet bekommen hat.
-
Wie war die Begründung im Widerspruchsbescheid?
-
Der Widerspruchsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
1. Die Schutzimpfungsrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses maßgebend ist
2. Die Änderung (Aufnahme der Impfung in die Richtlinie) erst zum 30. Mai in Kraft trat
3. Die 2-Monatsfrist eingehalten wurde, da der Ausschuss am 7. März 2024 die Entscheidung getroffen hat die Impfung aufzunehmen.
Auf mein im Widerspruch zusätzlich aufgezeigtes Unverständnis, dass die meisten Beihilfestellen der Länder und fast alle GKV und PKV die Impfung übernehmen wurde nicht eingegangen.
-
Versuchen Geld zu sparen wo sie nur können
-
Die Apotheke schickt mir bei hohen Beträgen immer eine Rechnung. Man muss dort dann natürlich bekannt sein und das abklären. Das Rezept wird (trotzdem) wie üblich bedruckt und wieder mitgegeben. Dies reicht man bei der PKV ein und die erstattet. Die reine Rechnung hilft nicht, da daraus ja keine Verordnung des Stoffes (etc.) hervorgeht.
-
Gibt es hierzu etwas neues bzw hat jemand geklagt?
Ich müsste jetzt wegen der nicht übernommenen Kosten Widerspruch einlegen.
-
Beihilfe Bund hat die Erstattung meiner Impfung auch abgelehnt; auf den Hinweis, dass GKVen und einige Länder-Beihilfen erstatten kam lapidar "ist mir nicht bekannt".
Die Ablehnung führt zu dem absurden Ergebnis, dass bei Nicht(rechtzeitiger)Entscheidung des GBA 2 Monate nach STIKO-Empfehlung unter Erstattung geimpft werden kann, bei rechtzeitiger Befürwortung durch den GBA hier aber erst nach 4,5 Monaten!
Habe auf diesen Punkt hingewiesen bei Beihilfe Bund, BMG und BMI. Beihilfe und BMG bedauerten und äußerten Unverständnis darüber, dass das BMI keine sog. Vorgriffsregelung getroffen habe. Auf Nachfrage beim BMI wurde mir mitgeteilt, dass es dafür keinen Grund gebe und schlicht auf § 41 Abs. 1 S. 2 BBhV und § 20i SGB V verwiesen und damit darauf, dass die GKVen offiziell erst zum 30.5. erstattet habe. Nebenbei wurde erwähnt, dass das Personal nur aus 4 Personen bestehe, man von der STIKO-Empfehlung und dem GBA-Beschluss nicht rechtzeitig erfahren habe und froh sei, wenn man die großen Sachen mitbekomme und geregelt kriege." Und es werde auch nachträglich keine Vorgriffsregelung geben. Im Übrigen könne ich ja klagen. ... Die Eingangsfrage war übrigens, ob ich die Initiatorin der Petition sei... (nein).
Da kann fragen, ob man sich keine Verlinkung zur News-Seite der STIKO einrichten kann und eine "Standleitung" zum GBA bzw. zum BMG. Kleine, ärmere Länder haben das mitbekommen und vor Ende Mai erstattet...
Alle Betroffenen müssten sich hier zusammentun...
-
P.S.: Widerspruch wurde natürlich zurückgewiesen. Begründung: Veröffentlichung der aktualisierten Schutzimpfungsrichtlinie erst am 29.5. und keine Vorgriffsregelung des BMI.
-
Heute Bescheid erhalten mit Ablehnung, ebenfalls BUND Beihilfe.
Ausschließlich von der ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene und in der Anlage 1 der
Schutzimpfungsrichtlinie aufgeführte Impfungen sind erstattungsfähig.
Wie kann ich nun am besten vorgehen? Widerspruch ja, aber wie begründen?
Viele Grüße
-
Es ist dann offenkundig hier die Frage ob die Leistung vor / zum oder nach dem 29.05.2024 erfolgte.
Sofern die Leistung nach dem 29.05.2024 erfolgte und die Voraussetzungen passen, müsste der Hinweis auf 41 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m 20i SGB V und § 92 SGB V mit den GB-A Richtlinien passen. Die Voraussetzungen für die Impfung stehen in den GB-A Richtlinien.
-
Ja, korrekt. Rezept ist vom 1.8.24, eingelöst am 10.9.24. Verimpft am 11.9.24
Viele Grüße
-
Dann hast du da deinen Widerspruch, wenn die Voraussetzungen nach GB-A erfüllt waren, natürlich noch ausformulieren.
Seite 23-24: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3548/SI-RL_2024-07-18_iK-2024-08-22.pdf
-
Danke. Vielleicht gibt es ja einen TE, der schon einen formulierten erfolgreichen Widerspruch zur Verfügung stellen.
-
da steht: Bei Meningokokken B abweichend von § 11 Absatz 2
Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren. Impfung mit
einer Dosis Meningokokken-C-Konjugat-Impfstoff
Meine Kids sind 6 und 10. Ist das Alter dann ein Problem?