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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Verwaltungsmitarbeiter am 25.01.2024 10:07
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Hallo,
ich hatte 2021 einen Antrag auf Höhergruppierung meiner Entgeltgruppe gestellt (von E6 auf E9a). Die Höhergruppierung soll in den kommenden Wochen umgesetzt werden. Erhalte ich die Höhergruppierung rückwirkend ab Antragstellung? Oder gibt es eine andere Fristsetzung? Danke für Eure Hilfe
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Grundsätzlich gibt es keinen Antrag auf Höhergruppierung, es sei denn man bekommt höherwertige Aufgaben übertragen, dann erfolgt automatisch eine Höhergruppierung.
Sollte der AG in seiner Rechtsmeinung über die Eingruppierung geirrt haben, ist eine Berichtigung möglich. Zeitpunkt beim AG erfragen und mit der eigenen Meinung abgleichen.
Sonst nur noch Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht.
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Ein Höhergruppierungsantrag reicht nicht aus, um die Ausschlussfrist zu hemmen. Es muss der Anspruch auf ein höheres Entgelt (ist zu benennen) schriftlich geltend gemacht werden. Anderenfalls ist nur eine rückwirkende Zahlung des höheren Entelts nur für einen Zeitram von 6 Monaten möglich.
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Vielen Dank für Eure Nachricht. Anbei übersende ich Euch einen Auszug von meinem Antrag. Hemmt dieser Antrag die Ausschlussfrist? Danke für Eure Mühe...
Antrag auf Höhergruppierung meiner Entgeltgruppe
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Angestellter der ... bin ich aktuell in der Entgeltgruppe 6 (Stufe 5) TVöD eingruppiert. Meine ausgeübten Tätigkeiten weisen Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe gemäß TVöD entsprechen. Die mir übertragenen Tatigkeiten übernehme ich seit Januar 2020 eigenständig und nicht stellvertretend. Die Ausführung der Tatigkeiten besitzt keinen vorübergehenden Charakter und bilden seit o.g. Zeitraum einen Hauptteil meiner täglichen Arbeit.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß TVöD eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a (Stufe 5). Gemäß den Vorschriften des TVöD fallen unter die Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Die selbstständigen Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Diesen Grundsatz erfülle ich mit meinem Ausgabenbereich.
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Nein, du stellst einen Antrag, den der AG nicht einmal beachten müsste. Ich sehe hier auch keine wirksame Geltendmachung deiner Ansprüche.
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Hier gibt es auch wieder ein grundlegendes Verständnisproblem. Die ausgeübten Tätigkeiten sind für die Eingruppierung völlig irrelevant.
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Warum sollen die ausgeübten Tätigkeiten keine Relevanz haben. Sie erweitern sich und verlangen Fachkenntnissen und selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Worauf kommt es denn sonst an?
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TB sind anhand ihrer nicht nur vorübergehend übertragenen auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Demzufolge spielt die ausgeübte Tätigkeit keine Rolle.
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Da es sich nicht nur um vorübergehend übertragene Tätigkeiten handelt sondern ein komplett neues Aufgabengebiet dazu kam, würde die E9a einem zustehen. Kann der AG dennoch eine tägliche Arbeitsaufzeichnung verlangen?
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Man ist immer korrekt eingruppiert. Wenn dir die Aufgaben 2020 übertragen worden sind und die Tätigkeit damit in Summe in die EG 9a führt, bist du ab diesem Zeitpunkt dort eingruppiert. Ich sehe hier aber 2 Versäumnisse:
1. hat es der AG versäumt, dir das entsprechend zustehende Gehalt der EG 9a auszuzahlen. Ob aus Unwissenheit, Unfähigkeit oder um an dir zu sparen, sei dahingestellt, zumindest scheint er sich keine neue Rechtsmeinung zur Eingruppierung gebildet zu haben.
2. hast du es bisher versäumt, deine Ansprüche wirksam geltend zu machen. Das solltest du m.E. zwingend nachholen, für den Fall, dass sich der AG "bei der Umsetzung der HG" noch mehr Zeit lässt. Diese Formulierung sollte schon vorsichtig machen, denn HG ist und kann nicht "umgesetzt" werden. Ohne Geltendmachung bekommst du theoretisch rückwirkend nur 6 Monate ausbezahlt und wenn sich der AG nun noch ein wenig Zeit lässt...
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Warum sollen die ausgeübten Tätigkeiten keine Relevanz haben. Sie erweitern sich und verlangen Fachkenntnissen und selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Worauf kommt es denn sonst an?
Weil die ausgeübten Tätigkeiten Dinge sind, die ich mir selber aussuchen kann, ohne das der AG mir sie beauftragt.
Entscheidend arbeits- und tarifrechtlich sind die Dinge, die dir dein AG als auszuübende Tätigkeiten übertragen hat.
Wenn also die Personalstelle oder jemand der deine AV unterschreiben darf, dir diese Dinge übertragen hat, dann bist du entsprechend eingruppiert und musst nur nich das entsprechende Entgelt einklagen.
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Vielen Dank für eure Nachrichten! Bei uns ist es einfach so, dass häufig Aufgabenbereiche übertragen werden (z.B. durch Ausscheiden eines Kollegen). Es wird von Seiten des AG davon ausgegangen "der macht das schon". Über eine Höhergruppierung wird dabei kein Gedanke verloren. Der Gedanke "man will vielleicht sparen" scheint den Nagel auf den Kopf zu treffen.
Ich hatte meinen AG im Jahr 2021 darauf hingewiesen, dass sich mein Tätigkeitsbereich ab 2020 erweitert (vom AG übertragen - im speziellen Satzungsrecht) hat. Dann wollte man eine Aktualisierung der Stellenbeschreibung! Danach wollte man eine Auflistung meiner Tätigkeiten. Dies war wiederum nicht ausreichend, da man jetzt noch einen genauen Tätigkeitsnachweis mit Angabe der Zeiteinheiten verlangt. So wie ich das hier herauslesen kann, ist doch dieser Nachweis gar nicht nötig!?
Nach meinem Antrag hatte jedenfalls der AG im Stellenplan die E6 zur E9a umgewandelt und lässt diese nach wie vor so laufen. Nur leider kommt bei mir nichts an...
Was könnt ihr empfehlen, welche Schritte ich zeitnah einleiten kann?
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Eingruppierungsfeststellungsklage
und eine §37 sichere Einforderung deiner Forderung
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Und die täglichen Arbeitsaufzeichnungen samt Zeitanteil? Hat da der Arbeitgeber einen Anspruch drauf?
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Und die täglichen Arbeitsaufzeichnungen samt Zeitanteil? Hat da der Arbeitgeber einen Anspruch drauf?
Der AG hat Anspruch darauf, das du das tust was er dir aufträgt. Und wenn dazu gehört, das du deine Tätigkeiten erfasst, dann ist das so.
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Eingruppierungsfeststellungsklage
und eine §37 sichere Einforderung deiner Forderung
Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?
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Und die täglichen Arbeitsaufzeichnungen samt Zeitanteil? Hat da der Arbeitgeber einen Anspruch drauf?
[ironie]Nein, natürlich darf der AG nicht von dir verlangen, dass du dokumentierst wie du die von ihm bezahlte Zeit verbringst.
[/ironie]
Aber es muss doch dein Interesse sein, dass du dokumentierst, wie die Zeitanteile deiner Arbeitsvorgänge sind, erst Recht, wenn sie sie zu unterschiedliche eingruppiert sind und du nur dadurch feststellen kannst ob du korrekt bezahlt wirst und nur damit auch vor Gericht den Nachweis erbringen kannst.
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Ok! Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?
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§37 gilt für die letzten 6 Monate ab monetärer Geltendmachung:
Also du musst konkret Geld fordern und die höhe direkt oder indirekt (durch Nennen der gefordert bezahlung in Form EGx) in der Forderungen einfordern.
Dir Korrektur der Eingruppierung erfolgt ab Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten durch von dem AG befugten Personen, die zur HG führte.
Damit läuft ab da deine Stufenlaufzeiten
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Ok! Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?
Nach eigenem Gutdünken (zB 1863?), fordern kann man ja heutzutage alles...
Gerechtfertigt nach §37 wäre ab Ende Juli 2023.
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Kann man privatrechtlich den gesamten Zeitraum noch einklagen?
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Einklagen kann man auch alles, Rechtsprechung aber oft nicht mit dem gewünschten Ergebnis...
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Ok! Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?
Einfordern ab Zeitpunkt der übertragung der neuen Tätigkeiten. Auf die Ausschlußfrist muss sich dein AG berufen, nicht du beim fordern.