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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: BlondeBirne am 04.02.2024 16:52
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Guten Tag,
ich hätte eine Frage zu dem Resturlaub bei Kündigung zum 30.06.2024. Ich arbeite derzeit in der Verwaltung und werde perspektivisch zum 01.07.2024 eine neue Stelle antreten. Dieses Jahr habe ich bisher erst einen Urlaubstag verbraucht.
Stehen mir hier insgesamt 20 Urlaubstage (gesetzlicher Urlaub) oder die vollen 30 Urlaubstage zu?
Ich werde aus dem Abschnitt Urlaub im TV-L nicht wirklich schlau...
Vielen Dank für eure Auskunft.
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Im § 26 TV-L ist geregelt, dass bei einer 5 Tagewoche im Jahr 30 Urlaubstage zustehen.
Im Absatz 2b steht zum Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnis folgendes:
„ Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.“
Das bedeutet: du hast sechs Monate Anspruch der 30 Tage:
30 Tage durch 12 Monate = 2,5 Tage / Monat
2,5 Tage / Monat * 6 Monate = 15 Tage Urlaub
Abzüglich den bisher genommenen 1 Urlaubstag hast du somit noch 14 Tage übrig bis 30.06.2024.
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+ Resturlaub aus dem Vorjahr, falls dieser noch besteht.
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+ Resturlaub aus dem Vorjahr, falls dieser noch besteht.
der verfallen ist, wenn nicht übertariflich eine andere Urlaubsregelung existiert oder man ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
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in BaWü gilt die Regelung, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 30.09. des Folgejahres abgebaut werden muss, bevor er verfällt.
Ich bin ehrlicherweise davon ausgegangen, dass diese Regelung in allen Bundesländern gelten würde. Habe ehrlicherweise nicht nachgeschaut, ob hierzu explizit etwas im Tarifvertrag steht. Beim TVöD ist es in BaWü übrigens der 31.12. des Folgejahres.
Auch hier steht der TVöD besser da als der TV-L, aber das nur so am Rande.
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Dann ist das aber eine Sonderregelung für den TVÖD BaWü. Der TVÖD selbst verweist auf das Bundesurlaubsgesetz, also bis 31.03, bzw. 31.05. (bei AU oder betrieblichen Gründen) des Folgejahres und zwar "im Falle einer Übertragung".
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Wie gesagt, ich habe nicht in den tariflichen Bestimmungen nachgeschaut, sondern nur die Regelungen für den TV-L und den TVöD in BaWü genannt, so wie bei uns praktiziert.
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in BaWü gilt die Regelung, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 30.09. des Folgejahres abgebaut werden muss, bevor er verfällt.
Das trifft auch auf Mitarbeitende an Unis und Hochschulen zu, siehe TV-L §40 Nr. 7.
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Mir ist leider nur ein TVöD bekannt und die Regelungen des TV-L und TV-H.
Wo kann ich den die Regelungen des TVöD Baden-Württemberg finden?
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@Maggus: Ich habe das nicht so gemeint, dass es einen TVöD für BaWü gibt, sondern nur, wie die Regelung bei unseren TVöD-Kollegen*innen ist. Und BaWü dazu geschrieben, weil ich nun einmal in BaWü arbeite.
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Je nachdem ob du im guten oder schlechten auseinander gehst, würde ich als erstes mal in der Personalabteilung nachfragen. Manchmal gibt es zur Einstellung auch ein "Willkommenspaket" mit Infos für neues Personal, in dem darüber informiert wird.
Bei meinem letzten AG im TV-L in NRW war die Abgeltung von Urlaub bis März des übernächsten Jahres möglich. D.h. Urlaub aus 2022 konnte bis März 2024 genommen werden.
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Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Was wäre denn im hypotetischem Falle, dass ich meine 30 Urlaubstage bis 30.06.2023 bereits genommen hätte, kann der Urlaub dann zurückgefordert werden oder hätte mein Arbeitgeber einfach Pech gehabt?
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Beim Bund kann ich seit Jahren als TB wie auch als B meinen Urlaub um 12 Monate mitnehmen.
Ich selbst bin die letzten Jahre so mit 60 Urlaubstagen ins Jahr gestartet.
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... oder hätte mein Arbeitgeber einfach Pech gehabt?
Genau dieses!
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Und der neue AG Glück, weil er für das Jahr kein Urlaub gewähren muss.
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Und der neue AG Glück, weil er für das Jahr kein Urlaub gewähren muss.
Genau. Da darf man dann oft eine Urlaubsbescheinigung des Vorarbeitgebers einreichen. Es ist aber durchaus realistisch, dass man dann im zweiten Halbjahr ohne Urlaub dasteht.
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@BlondeBirne: Lass dich nicht verrückt machen. Einen neuen AG interessiert es, nicht nur aus meiner Erfahrung, überhaupt nicht, wieviel Urlaub du bereits beim vorherigen hattest. Einzige Ausnahmen, wenn es sich z.B. um verbundene Firmen handelt oder, du innerhalb des Landesdienstes wechselst.
Nicht mal beim Wechsel in den ÖD wurde abgefragt, wieviel Urlaub man bereits hatte. Bei aller Formularflut, hätte man es da ja am ehesten erwarten können.