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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: BlueFox am 14.02.2024 15:51
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Hi zusammen,
ich bin als Angestellter im öD beschäftigt. (TVÖD VKA)
Habe nun meinen AG informiert, dass ich ein Nebengewerbe anmelden möchte.
AG lehnt dies ohne Begründung ab.
Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass das Nebengewerbe keinen Einfluss auf meinen Hauptjob hat, weder in zeitlicher Form, noch in leistungsmäßiger. Ebenso handelt es sich um eine komplett andere Branche.
Frage:
Kann AG das einfach ablehnen?
mWn muss ich ihn lediglich informieren und benötige keine Erlaubnis?!
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mWn muss ich ihn lediglich informieren und benötige keine Erlaubnis?!
m. E. genau das. Der AG kann das nur untersagen, wenn es bzgl. zulässiger Wochenarbeitszeit oder inhaltlicher Konflikte mit der eigenen Arbeit zu Problemen kommen könnte - also genau wie hier geschildert.
AG informieren und machen. Seine Meinung ist dann unerheblich. (Bei Beamten sieht es natürlich anders aus.)
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.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.
Ich weiß bei uns ausm PR nur einen einzigen Fall, bei dem der Versagung der Nebentätigkeit damals zugestimmt wurde. Das war aber soweit ich mich erinnere jemand, der als selbständiger Berater in grob demselben Bereich beraten wollte, in dem er beim AG beschäftigt war. Er wollte es lediglich nur außerhalb des Landkreises anbieten.
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Der TVÖD ist hier ziemlich eindeutig:
§3 Abs. 3 Satz 1 und 2:
1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Sofern der letzte Halbsatz im Satz 2 nicht berührt wird, kann der AG die Tätigkeit auch nicht untersagen. Ohne eine Begründung steht der AG erst recht auf verlorenem Posten.
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.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Tarifbereich ist nicht genehmigungspflichtig
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.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Tarifbereich ist nicht genehmigungspflichtig
Sie ist nur anzeigepflichtig. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit bei Vorliegen bestimmter Voruasetzungen untersagen
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.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Tarifbereich ist nicht genehmigungspflichtig
Ja aber die Versagung durch den AG ist mitbestimmungspflichtig, wenn der AN es angezeigt hat.
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Ob da nicht Nebentätigkeit und Nebengewerbe unterschiedliche Rechtsfolgen haben...?
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Unter den Begriff der Nebentätigkeit fällt grundsätzlich jede anderweitige Verwertung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses, sofern diese Arbeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit einen geringeren zeitlichen Aufwand erfordert. Nebentätigkeiten können auch selbstständige Erwerbstätigkeiten sein.
Was der Fragesteller unter Nebengewerbe hier versteht und wie er dort tätig wird ist nicht erkennbar.
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Sicherlich, ob er in einem Puff arbeitet oder einen betreibt dürfte die gleiche Rechtsfolge haben...
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Betrieb könnte auch einfach die Verwaltung eigenen Vermögens darstellen 😉
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Ich wollte nur darauf hinaus, dass es neben Umfang und Einkommen sicherlich auch einen sittlichen bzw. konträren Aspekt gibt.
Nicht wenige unserer Sozialarbeiter machen sich ganz selbständig mit sozialen Angeboten, das SGB VIII ist reich gefüllt. Als Nebenbeschäftigung dürfte das nicht statthaft sein, wenn man sich die Aufträge selbst vergibt.
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Nur im Ausnahmefall sei der öffentliche Arbeitgeber berechtigt, die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. Dies gelte dann, wenn die Nebentätigkeit geeignet sei, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 4 TV-L stelle die Untersagung der Nebentätigkeit nicht in das freie Ermessen des Arbeitgebers, sondern ermögliche den Gerichten eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gewähre dem Einzelnen das
Recht einen Beruf zu ergreifen und diesen zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen.
Hierzu gehöre auch ein Zweitberuf. Die bloße Anzeigepflicht des § 3 Abs. 4 TV-L schränke
diese Berufsfreiheit inhaltlich nicht ein. Der öffentliche Arbeitgeber könne die angezeigte
Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die hierin näher bezeichneten Alternativen vorlägen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2019
Aktenzeichen: 6 AZR 23/19
Zwar zum TV-L, die Regelungen sind aber im TVöD wortgleich.