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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: bluemchen83 am 16.02.2024 18:08

Titel: Beschäftigungsverbot und Resturlaub
Beitrag von: bluemchen83 am 16.02.2024 18:08
Hallo,

ich bin ab dem 19.02.2024 im Beschäftigungsverbot und habe noch Resturlaub aus 2023,  welcher bis 31.03.2024 übertragen wurde.

Bleibt der Urlaub bestehen, bis nach der Elternzeit oder verfällt er komplett?
Titel: Antw:Beschäftigungsverbot und Resturlaub
Beitrag von: MeinerEiner am 17.02.2024 17:45
Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Siehe §17 Absatz 2 Satz 1 BEEG.

"Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."
Titel: Antw:Beschäftigungsverbot und Resturlaub
Beitrag von: MeinerEiner am 17.02.2024 18:28
Hinzu kommt noch §24 Mutterschutzgesetz:

"Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."