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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Beamtenneuling am 19.02.2024 18:26

Titel: [NW] Rückwirkend Einweisung in eine Planstelle (Hochschulpersonal)
Beitrag von: Beamtenneuling am 19.02.2024 18:26
Einen schönes guten Abend wünsche ich allen.

Ich soll nächste Woche von A10 nach A11 befördert werden. Ein Arbeitskollege sagte mir, dass es möglich sei, jemanden Rückwirkend in eine Planstelle einzuweisen.

Für mich stellt sich nun die Frage, wie lange Rückwirkend dies geht (Hochschulpetsonal)

Kennt sich hier evtl jemand aus?

Ich habe zwar gelesen das es 3 Monate sein könnte, nur weiß ich nicht ob diese Regelung auch anwendbar ist.

Titel: Antw:NW Rückwirkend Einweisung in eine Planstelle (Hochschulpersonal)
Beitrag von: 2strong am 20.02.2024 00:53
Früher begrenzte § 49 LHO die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle auf drei Monate. Diese Grenze ist mittlerweile aufgehoben. § 3 Abs. 1 Satz 3 Halsbsatz 2 LBesG NW eröffnet damit theoretisch eine "beliebig" lange Rückwirkung. Voraussetzung ist natürlich, dass die Beförderung nach den persönlichen Verhältnissen ("beförderungsreif") und auch haushaltsrechtlich (freie und beeetzbare Planstelle) möglich gewesen wäre.
Titel: Antw:[NW] Rückwirkend Einweisung in eine Planstelle (Hochschulpersonal)
Beitrag von: 10481178 am 23.03.2024 19:54
Steht heute in § 20 Abs. 3 LBesG. Bei der Hochschule hilft ein Blick in die jeweiligen Haushaltsregelungen...
Titel: Antw:[NW] Rückwirkend Einweisung in eine Planstelle (Hochschulpersonal)
Beitrag von: Glockner am 23.03.2024 22:17
(Allgemeine Verwaltung NW)
Vorausgesetzt alle Erfordernisse waren zum Termin X bei den zu Befördernden gegeben, PR hatte auch schon abgesegnet, Konkurrentenmitteilungen waren noch nicht verschickt worden und die Beförderungen wurden nicht durchgeführt, weil aus der Laufbahngruppe jemand eine "Gegendarstellung" zu seiner Beurteilung eingereicht hatte. Dieses Verfahren ist nun abgearbeitet und es werden nun die Konkurrentenmitteilungen verschickt. Sollte keine Klage eingehen, würden dann:

- Die zum Termin X vorgesehenen Beförderungskandidaten die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung in die Planstelle haben? (Termin X = 12/2023)
- Falls ja, ist das von dem "Goodwill" der Behörde abhängig, wenn dies "beantragt" wird oder gibt es dazu Regelungen?
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