Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marina21 am 19.02.2024 21:01
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Guten Tag,
folgende Frage an die Erfahrenen:
Ich arbeite aktuell zu 50 Prozent und habe eine volle Stelle im öffentlichen Dienst, unbefristet. Nun überlege ich zu kündigen, um meine freiberufliche Tätigkeit besser ausüben zu können.
Alternative: Stunden noch weiter reduzieren. Aber ist das überhaupt möglich? Könnte ich nur noch 25 Prozent arbeiten und hauptberuflich freiberuflich sein?
Und wie sieht es aus wenn die Personalabteilung ihr ok gibt, aber der Fachdienst nicht?
Bisher habe ich noch nicht nachgefragt, möchte das aber zeitnah tun.
Eure Meinungen im Vorfeld würden mich sehr interessieren.
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Du arbeitest 50% auf einer vollen Stelle? Respekt! Merkt das keiner? :P
Die Stelle ist augenscheinlich teilzeitgeeignet.
Dann solltest du dem AG deinen Wunsch mitteilen und mit ihm drüber reden. Das eröffnen der TV wie auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich. Siehe § 11 Abs. 2 TVÖD und § 7 TzBfG. Der AG sagt dir dann, was an TZ geht und muss dir Antwort geben, wenn du dort 6 Monate beschäftigt bist und deinen Wunsch schriftlich kundtust.
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Bei uns würde die Personalabteilung fragen, ob dienstliche Gründe dem TZ Antrag entgegen stehen und dementsprechend zu-oder absagen.
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Informiere dich einmal bezüglich Scheinselbständigkeit. In so einer Konstellation rutscht man da schnell rein, unabhängig der Entscheidung deines AG.
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Scheinselbständigkeit???? Das ist ja eine ganz andere Baustelle. Ich habe verschiedene Auftraggeber wie jeder echte Selbstständige!
Ansonsten danke schonmal für eure Antworten.
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Grundsätzlich kann man auch auf eine Wochenstunde reduzieren. Oder auf 38 Stunden, alles ist möglich.
Die tariflichen, gesetzlichen Ansprüche wurden ja schon genannt.
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Die Frage, was dann später die Haupt- bzw. Nebentätigkeit ist, ist ja separat zu klären.
Grundsätzlich würde ich persönlich versuchen, die Stelle weiterhin reduziert zu behalten, um quasi als Notfallplan wieder aufstocken zu können. Aber das liegt vielleicht auch einfach an meinem persönlichen Sicherheitsbedürfnis... ;D
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Die Frage, was dann später die Haupt- bzw. Nebentätigkeit ist, ist ja separat zu klären.
Grundsätzlich würde ich persönlich versuchen, die Stelle weiterhin reduziert zu behalten, um quasi als Notfallplan wieder aufstocken zu können. Aber das liegt vielleicht auch einfach an meinem persönlichen Sicherheitsbedürfnis... ;D
Das würd ich genauso machen, es sei denn die Selbständigkeit läuft schon jahrelang äußerst stabil :)
Unser AG lehnt Teilzeit unter 15 Wochenstunden grundsätzlich ab. Außer bei Vitamin-B - da gehen dann auch mal 12 Wochenstunden (als stv. SGL :o )
Du müsstest auch überlegen, ob es sich "lohnt" weiter zu reduzieren wegen den Kosten Krankenversicherung, wenn deine Selbständigkeit dann zur Haupttätigkeit wird.
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Danke für eure Antworten. Lohnen tut es sich finanziell erst mal gar nicht.
Um mein Business zum Laufen zu bringen brauche ich vor allem erst mal Zeit!
Ich zahle bewusst erstmal drauf. Das weiß ich. Aber ich brauche die freiwerdenden Energien 😊
Daher bin ich auch noch unentschlossen ob Stundenreduzierung Sinn macht...
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@Isabel:
15 Stunden würde mir nichts bringen. Das ist ja fast meine jetzige Situation. Da bleibt neben Familie einfach zu wenig Zeit für meine Freiberuflichkeit. Das ist genau mein Problem.
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Einfach nachfragen, das ist überall anders. Wir stellen regelmäßig 10% oder 20% Kräfte ein.
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Das Einstellungsverfahren ist rechtlich von einem Teilzeitanspruch aus Tarif und Gesetz zu trennen.
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Scheinselbständigkeit???? Das ist ja eine ganz andere Baustelle. Ich habe verschiedene Auftraggeber wie jeder echte Selbstständige!
Ansonsten danke schonmal für eure Antworten.
Manche Selbständige sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch wenn sie für mehrere Auftraggeber tätig sind. Die Versicherungspflicht in der Arbeitnehmertätigkeit schützt eben nicht davor, zusätzliche Beiträge für die Selbständigkeit einzahlen zu müssen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Oft macht eine Versicherungspflicht auf Antrag Sinn. Diese Möglichkeit ist aber an gewisse Fristen (nach erstmaliger Aufnahme der Selbständigkeit) gebunden.
Der Idee, sich bezüglich der Beitragszahlung als Selbständige mal von der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu lassen, halte ich für sehr gut.
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@Isabel:
15 Stunden würde mir nichts bringen. Das ist ja fast meine jetzige Situation. Da bleibt neben Familie einfach zu wenig Zeit für meine Freiberuflichkeit. Das ist genau mein Problem.
Hast du eventuell noch Elternzeit übrig, die du bei deinem Arbeitgeber nehmen könntest?
Dann hättest Du Zeit für deine Freiberuflichkeit, aber auch eine Rückkehrmöglichkeit zu deinem AG.
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[quote author=Rentenonkel link=topic=122900.msg342567#msg342567 date=1708426907
Manche Selbständige sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch wenn sie für mehrere Auftraggeber tätig sind. Die Versicherungspflicht in der Arbeitnehmertätigkeit schützt eben nicht davor, zusätzliche Beiträge für die Selbständigkeit einzahlen zu müssen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Oft macht eine Versicherungspflicht auf Antrag Sinn. Diese Möglichkeit ist aber an gewisse Fristen (nach erstmaliger Aufnahme der Selbständigkeit) gebunden.
Der Idee, sich bezüglich der Beitragszahlung als Selbständige mal von der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu lassen, halte ich für sehr gut.
[/quote]
Danke dir. Mein Bereich ist nicht eindeutig rentenversicherungspflicht . Ich zahle aber trotzdem freiwillig ein.
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@Isabel: Leider nein.
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Die Versicherungspflicht in der Arbeitnehmertätigkeit schützt eben nicht davor, zusätzliche Beiträge für die Selbständigkeit einzahlen zu müssen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Habe ein ähnliches Szenario. Deshalb mal aus Interesse: Was sind denn die "weiteren Voraussetzungen"?
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In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes u. a. folgende Selbständige versicherungspflichtig (siehe auch § 2 SGB VI):
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, Lehrbeauftragte / Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen sowie sogenannte Tagesmütter und Tagesväter).
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, überwiegend auf ärztliche Anordnung tätige Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.
- Hausgewerbetreibende
- Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der so definierte Personenkreis der Selbständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die typischen Tätigkeitsmerkmale aus.
Ein Selbständiger ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren
Projektzeiten keine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.
Als Auftraggeber kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 Aktiengesetz gelten als ein Auftraggeber.
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