Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Areo am 19.02.2024 23:20
-
Hallo ihr Lieben!
Ich hoffe ihr könnt mir bei einer Frage helfen und bedanke mich jetzt schon einmal vielmals für eure Hilfe und Kommentare!
Meine Lebensgefährtin war in einem Bezirksamt in Berlin der EG5 Stufe 1 tätig und wechselte nun vor einem Monat auf eine E9a-Stelle Stufe 1 eines anderen Bezirksamtes. Der Wechsel verlief nahtlos, wurde jedoch gebeten zu kündigen, um die neue Stelle anzunehmen. Der Dienstherr ist und bleibt weiterhin das Land Berlin.
Sie hatte sich bei der Personalstelle bzgl. der Erfahrungsstufe 2 erkundigt, diese verneinten aber vehement mit der Begründung, dass es sich um eine Neueinstellung handeln würde und auch eine Höhergruppierung hier nicht greifen würde.
Meine Frage wäre: Ist das so korrekt? Wir sind beide absolut verunsichert, da wir davon ausgingen, dass es sich dadurch um eine Höhergruppierung und somit um mindestens die Erfahrungsstufe 2 handeln würde.
Was sagt ihr dazu?! Ich bedanke mich noch einmal und wünsche einen schönen und angenehmen Abend! :-)
-
Durch die Kündigung liegt eine Neueinstellung ohne einschlägige Berufserfahrung vor. Stufe 1 ist also korrekt. Bei einer Übertragung höherwertiger Aufgaben beim gleichen Arbeitgeber im gleichen Arbeitsverhältnis — also ohne die Kündigung — läge eine Höhergruppierung vor, die immer mindestens in Stufe 2 führt. Durch die Kündigung gibt es also die höheren Bezüge jeweils erst ein Jahr versetzt.
-
Hat sie denn tatsächlich gekündigt? Wenn ja und das AV wurde ordentlich beendet (Abgeltung Urlaub usw.), handelt es sich tatsächlich um keine Högergruppierung, sondern um eine Neueinstellung und hat die von cyrix42 beschriebenen Folgen.
-
Warum Kündigung? Da der Arbeitgeber (Land Berlin oder?) gleich bleibt, wäre nach TV-L eine Versetzung der korrekte Weg, denke ich.
-
Nu, wenn das Land Berlin Lohnkosten einsparen will, dann ist die Aufforderung zur Kündigung und Neueinstellung der richtige Weg. Insbesondere hat man damit auch eine erneute Probezeit...
-
Nu, wenn das Land Berlin Lohnkosten einsparen will, dann ist die Aufforderung zur Kündigung und Neueinstellung der richtige Weg. Insbesondere hat man damit auch eine erneute Probezeit...
Ach ja - Berlin. (Dumme Frage, sorry.)
-
Nu, wenn das Land Berlin Lohnkosten einsparen will, dann ist die Aufforderung zur Kündigung und Neueinstellung der richtige Weg. Insbesondere hat man damit auch eine erneute Probezeit...
Und welche Bedeutung hätte eine neue Probezeit?
Aber wenn man seine 6 Monate voll hat ist doch die Probezeit wurscht da KSchG gilt.
-
Bezüglich des Kündigungsschutzes kommt es offenbar darauf an, ob eine Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen vorlag, oder nicht:
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn ...
Insofern danke für den Hinweis: Wenn die Beschäftigungsverhältnisse nahtlos aneinander gereiht sind, dann bleibt der Kündigungsschutz erhalten und es greifen zumindest die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ab Ende der ggf. erneut vereinbarten Probezeit greift dann auch wieder die tarifliche Kündigungsfrist, wobei dann die gesamte Zeit Beschäftigungszeit beim gleichen Arbeitgeber herangezogen wird.
-
Vielen Dank für all die Antworten! Es war tatsächlich so, dass man sie nur mit einer Neueinstellung übernehmen wollte und sie kündigen musste mit der Begründung: "Versetzungen machen wir nicht".
Auch bei der Jahressonderzahlung hat sie tatsächlich nur Geld für die Zeit bekommen, in der sie beim neuen Bezirksamt tätig war, ist das auch so korrekt?
Vielen lieben Dank noch einmal!
-
Wann ist sie denn genau gewechselt?
-
Ich sehe gerade dass ich vor einem Monat geschrieben habe, sorry! Sie ist vor vier Monaten gewechselt!
-
Ok. Dann hat Börlin durch die Verfahrensweise noch mehr gespart. :-\ Durch die Stichtagsregelung zählt nur das AV zum 01.12., das "alte AV zählt nicht.