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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: poing am 23.02.2024 12:24
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Hallo zusammen,
da bei uns (BW) dieses Jahr auch wieder die Personalratswahlen anstehen ist unser aktueller Personalrat auf der großen Suche nach Kandidaten. Dabei sind Sie auch auf mich zugekommen und haben sich aktiv um mich bemüht, soweit so gut.
Ich bin Leiter einer Kläranlage mit 5 Mitarbeitern, wir gehören zu den Stadtwerken die ein Eigenbetrieb der Kommune sind.
Meine Frage ist bin ich wählbar? Ich werde aus LPVG (BW) § 9 leider nicht schlau. Zu meiner Überraschung kann mir der aktuelle Personalrat diese Frage nicht beantworten. ???
Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen
Gruß
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Ein paar mehr Infos wären hilfreich.
Beziehst du dich auf Abs. 2 Nr. 3? Das scheint anhand deiner dürftigen Schilderung jedoch kein Ausschlussgrund zu sein.
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Hallo,
danke für die schnelle Rückmeldung. ja genau ich beziehe mich auf die beiden Absätze des §9
2.
der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter,
Bin ich als Leiter einer Kläranlage ein Leiter einer Dienststelle?
3.
Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
Ich bin natürlich in Vorstellungsgesprächen dabei die meine Kläranlage betreffen. ich führe die Gespräche der LOB für die Mitarbeiter
Ich hoffe diese Infos helfen weiter
Dankeschön
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Natürlich können auch Vorgesetzte für den Personalrat kandidieren und sind wählbar.
Die Urlaubsgenehmigung, Beurteilung, LOB-Verteilung und ähnliches, die zu den normalen Aufgaben jedes Vorgesetzten gehören sind unter § 9 Abs. 2 nicht gemeint.
Nicht wählbar sind Mitarbeiter/Vorgesetzte die über Einstellungen, Abmahnung, Kündigungen von Beschäftigten entscheiden dürfen, was i.d.R. ausschließlich in die Zuständigkeit der Personalabteilung und/oder Geschäftsführung fällt.
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Hallo,
ich bin kein Jurist, aber Personalratsvorsitzender in einem Stadtwerk. Ich weiß jetzt nicht welche Geschäftsform das bei euch anliegt, aber der Dienststellenleiter ist mit dem Geschäftsführer z.B. bei einer GmbH (da wäre es jedoch ein Betriebsrat) bzw. des Vorstand bei einem Kommunalunternhmen gleichzusetzen. Der Leiter einer Kläranlage sollte diese Funktion des Dienststellenleiters im Normalfall nicht besetzen. Daher solltest du dich wählen lassen können.
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Moin,
Dankeschön für die Rückmeldungen
Gruß
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Als Leiter der Kläranlage bist du m.E auch direkter Vorgesetzter deiner 5 Mitarbeiter.
Dementsprechend auch bei Vorstellungsgesprächen dabei, sprich deine Meinung zählt auch bei Neueinstellungen.
Ebenfalls bei Abmahnungen deiner Mitarbeiter.
Der direkte Vorgesetzte meldet doch abmahnungswürdige Vorgänge und muss auch im direkten Personalgespräch die Mitarbeiter (bei Bedarf) wieder einnorden.
Das sind doch elementare Aufgaben einer Führungskraft.
Mitarbeiter führen, Personalgespräche führen und Konsequenzen ziehen wenn Verfehlungen vorliegen.
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@JahrhundertwerkTVÖD
Wie beantwortest Du die Frage des TE "Meine Frage ist bin ich wählbar? Ich werde aus LPVG (BW) § 9 leider nicht schlau."?
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Die Antwort hängt davon ab, welche Führungsaufgaben konkret übertragen wurden
Auszug aus § 9 LPVG
"Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben der Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden."
Es ist möglich dass Führungskräfte wählbar sind. (s.o)
Die mir bekannten Leiter von Kläranlagen, haben Führungsverantwortung übertragen bekommen. Sind direkt sowohl bei der Personalauswahl (Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, haben 1 Stimme in der Kommission) beteiligt, führen Personalgespräche mit ihren Mitarbeitern, erteilen Ermahnungen und melden ans Personalamt wenn Abmahnungen geschrieben werden müssen. Die Abmahnung wird dann auch vom direkten Vorgesetzten dem Mitarbeiter überreicht (Vertreter des Personalamtes ist auch anwesend).
Auch wenn Zulagen entfallen, da sich Mitarbeiter nicht an vorgegebene Regeln halten, geschieht dies auf Rückmeldung der Führungskraft.
In diesen Fällen würde ich die Führungskraft als nicht wählbar ansehen.
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Okay, Danke für die Klarstellung.
Aus meiner Sicht sind auch die von Dir angeführten Führungskräfte wählbar, zumindest schließt sie der § 9 LPVG Ba-Wü nicht aus.
Jede Führungskraft hat auch kritische Gespräche mit ihr unterstellten Mitarbeitern zu führen. Sie wird auch immer eine Empfehlung / einen Antrag abgeben wer z.B. eine Zulage, wer die zu besetzende Stelle (intern/extern) bekommen soll und auch wer sich welche Verfehlungen zu Schulde kommen lassen hat.
Das Entscheidende ist die Entscheidung und nicht, wer die Entscheidung ggf. dem Mitarbeiter überbringt.
Kann die Führungskraft über die Zulage für einen MA selbst entscheiden?
Entscheidet sie über die Einstellung und die Vertragsänderung selbständig?
Mahnt sie einen Mitarbeiter ab?
Wenn dies der Fall ist, dann ist sie gemäß § 9 LPVG Ba-Wü nicht wählbar.