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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Märker am 26.02.2024 12:22

Titel: "Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Märker am 26.02.2024 12:22
Hallo,

für mich gilt als ehrenamtlicher Richter, dass eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Wie sieht es bei einem Jobwechsel aus, muss ich den neuen Arbeitgeber über die Konsequenz informieren?
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Flying am 26.02.2024 14:41
Ehrenamtlicher Richter?
Sowas gibts?  :o
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Märker am 26.02.2024 14:43
Noch nie was von Schöffen gehört?  ;)
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Flying am 26.02.2024 14:49
Noch nie was von Schöffen gehört?  ;)

Doch, klar - aber das diese sich dann als ehrenamtliche Richter bezeichnen bzw. bezeichnen dürfte, ist mir tatsächlich neu   ;)
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Märker am 26.02.2024 14:55
Guckst du § 45a DRiG.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Flying am 26.02.2024 14:56
Guckst du § 45a DRiG.

Vielen Dank - man lernt nie aus ;)
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Märker am 26.02.2024 15:04
Na gerne doch  :)


Um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen ... dass
Zitat
eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen
geht in meinem Fall aus der Landesverfassung hervor.

Ich stelle mir die Frage, da evtl. ein Jobwechsel anstehen könnte und sich dieser Sonderkündigungsschutz dann auf die Probezeit auswirkt.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: 2strong am 26.02.2024 15:50
Ich sehe da keinen Unterschied zur Schwangerschaft und damit keine Notwendigkeit, darauf hinzuweisen.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Flying am 26.02.2024 16:53
Ich sehe da keinen Unterschied zur Schwangerschaft und damit keine Notwendigkeit, darauf hinzuweisen.

Sorry.. hätte auch direkt auf die Frage eingehen wollen..

Aber ja, sehe ich tatsächlich ähnlich - eine Notwendigkeit darauf hinzuweisen, sehe ich tatsächlich auch nicht.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: brian am 28.02.2024 11:38
Wieso ist man als Schöffe unkündbar? Das ist doch ein Ehrenamt,das mit dem  Arbeitserhältnis nichts zu tun hat.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: PiA am 28.02.2024 12:11
§ 45 Abs. 1a DRiG:

Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.


Manche Länder gehen daher noch weiter, z.B. in der Landesverfassung Brandenburg:

Artikel 110
(Ehrenamtliche Richterinnen und Richter)

(1) Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Saxum am 28.02.2024 12:11
Maßgebend ist erstmal § 45 DRiG (https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__45.html), ein Schöffe kann also nicht gekündigt werden wenn die Kündigung einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schöffe hat. Beispielhaft wäre etwa die Abwesenheit aufgrund der Schöffentätigkeit zu nennen.

Ob es darüber hinaus weitergehende Regelungen gibt ist ist wohl je nach Bundesland unterschiedlich, für Bayern kann ich nur sagen, dass hier meines Wissens nach "nur" § 45 DRiG besteht, das man aber ja auch sehr weit interpretieren kann.

Edit: Ah @PiA war schneller!
Und danke für die Erwähnung von Brandenburg, das wäre auch eine gute Formulierung für Bayern gewesen.


Um zur Ausgangsfrage zurück zu kommen, ich würde es auch nicht im Rahmen der Einstellung beantworten, es besteht wohl auch keine Verpflichtung dazu. Würde man es doch erwähnen und das Unternehmen weist hier (nachweislich) einen Bewerber zurück würde das auch mit § 45 DRiG kollidieren und dann wirds lustig.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: brian am 28.02.2024 14:01
§ 45 Abs. 1a DRiG:

Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.


Manche Länder gehen daher noch weiter, z.B. in der Landesverfassung Brandenburg:

Artikel 110
(Ehrenamtliche Richterinnen und Richter)

(1) Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Ich hatte das generell verstanden und nicht, dass der Kündigugnsgrund das Ehrenamt ist.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Märker am 29.02.2024 17:04
Danke an alle, ich hatte es auch so in die Richtung gesehen, dass man es gar nicht angeben braucht :)


Wieso ist man als Schöffe unkündbar? Das ist doch ein Ehrenamt,das mit dem  Arbeitserhältnis nichts zu tun hat.
Ich hatte das generell verstanden und nicht, dass der Kündigugnsgrund das Ehrenamt ist.
Es war doch von gar keinem Kündigungsgrund die Rede? Ehrenamtliche Richter in meinem Bundesland genießen während ihrer (Ehren-)Amtszeit den schon zitierten Kündigungsschutz.

Man darf den Begriff "ehrenamtlicher Richter" jedenfalls nicht mit einem Ehrenamt im Sinne von freiwilliger gemeinnütziger Tätigkeit verwechseln.
Seine Berufung darf man nämlich beispielsweise nur aus wenigen Gründen ablehnen, die in § 35 GVG genannt sind. Man kommt also im Regelfall auch nicht mehr raus, wenn man schlicht keine Lust mehr hätte. ;D
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: BAT am 29.02.2024 18:50
Und macht Spaß?`

Fristlose Kündigung ist doch eher selten. Von daher würde ich da keine Gedanken dran verschwenden.

(Obwohl ein Kollege noch vor ein paar Wochen abgeführt wurde)
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Märker am 01.03.2024 12:29
Ich hab auch überhaupt nicht vor, es auf eine arbeitgeberseitge Kündigung ankommen zu lassen, weder fristlos, noch ordentlich :)
Weil ich derzeit selbst Vorsetzter bin und deswegen zumindest mittelbar mit der Durchsetzung von Personalentscheidungen zu tun habe, ist so ein Sonderkündigungsschutz aber natürlich von grundsätzlicher Bedeutung. Aus meiner Sicht sollte das eine Stellenbesetzung jedoch nicht beeinflussen, aber man weiß ja nie ...

Die Schöffentätigkeit ist sehr interessant und man trägt eine hohe Verantwortung dabei. Ganz nebenbei kann man auch besser über reißerische Schlagzeilen zu Strafprozessen in der Boulevardpresse hinwegsehen, wenn man weiß, wie Urteile zustande kommen.
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: 2strong am 01.03.2024 15:01
Nehmen die hauptamtlichen Richter und auch die übrigen Prozessbeteiligten tatsächlich ernst? Und kriegst Du die Abwesenheiten einigermaßen mit dem Hauptamt unter einen Hut?
Titel: Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Beitrag von: Märker am 01.03.2024 21:53
Nehmen die hauptamtlichen Richter und auch die übrigen Prozessbeteiligten tatsächlich ernst? Und kriegst Du die Abwesenheiten einigermaßen mit dem Hauptamt unter einen Hut?

Habe bisher nur professionellen Umgang erlebt, warum auch nicht? Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte und Verantwortung wie Berufsrichter.

Vom Arbeitgeber werde ich für die Zeit freigestellt bzw. bekomme bei längeren Terminen die Sollzeit gutgeschrieben.