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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Violol am 01.03.2024 08:17

Titel: [BY] Verständnisfrage zu Art. 18 BayBeamtVG (Anrechnung von Zeiten)
Beitrag von: Violol am 01.03.2024 08:17
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum besagten Artikel, der wie folgt lautet:

Zitat
Art. 18
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2.

Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.

2Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Sagen wir, eine Person hat 3 Jahre dual in einer bayrischen Kommunalverwaltung studiert. Danach hat sie 4 Jahre im Angestelltenverhältnis (TVöD) in derselben Kommune gearbeitet. Nun stellt diese Person einen Antrag auf Verbeamtung. Dann müssten doch die gesamten 7 Jahre ruhegehaltsfähig sein, oder?

Und da das ja keine Muss- sondern eine Soll-Bestimmung ist: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sowas dann einfach doch nicht umgesetzt wird?


Danke im Voraus!
Titel: Antw:Verständnisfrage zu Art. 18 BayBeamtVG( Anrechnung von Zeiten im Angestelltenver
Beitrag von: Kleeblatt am 01.03.2024 13:49
mal das Wort "SOFERN" lesen in Zeile 3.
Mit Antrag aus eigenem Anlass erfolgt die Anerkennung der Zeiten damit nicht.
Titel: Antw:Verständnisfrage zu Art. 18 BayBeamtVG( Anrechnung von Zeiten im Angestelltenver
Beitrag von: Beamter am 01.03.2024 14:59
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum besagten Artikel, der wie folgt lautet:

Zitat
Art. 18
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2.

Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.

2Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Sagen wir, eine Person hat 3 Jahre dual in einer bayrischen Kommunalverwaltung studiert. Danach hat sie 4 Jahre im Angestelltenverhältnis (TVöD) in derselben Kommune gearbeitet. Nun stellt diese Person einen Antrag auf Verbeamtung. Dann müssten doch die gesamten 7 Jahre ruhegehaltsfähig sein, oder?

Und da das ja keine Muss- sondern eine Soll-Bestimmung ist: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sowas dann einfach doch nicht umgesetzt wird?


Danke im Voraus!

Du vermischt hier Sachverhalte und verknüpfst sie mit nur einem Artikel.

Bitte unterscheiden zwischen Zeiten Als Angestellter und Ausbildungszeiten.

Unter gewissen Umständen ist ersteres eine Soll-Regelung, was Du als kann auslegst. Soll darfst Du eher als muss verstehen. Ausbildungszeiten ist aber tatsächlich eine kann Regelung.
Titel: Antw:Verständnisfrage zu Art. 18 BayBeamtVG( Anrechnung von Zeiten im Angestelltenver
Beitrag von: Violol am 01.03.2024 15:37
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum besagten Artikel, der wie folgt lautet:

Zitat
Art. 18
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2.

Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.

2Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Sagen wir, eine Person hat 3 Jahre dual in einer bayrischen Kommunalverwaltung studiert. Danach hat sie 4 Jahre im Angestelltenverhältnis (TVöD) in derselben Kommune gearbeitet. Nun stellt diese Person einen Antrag auf Verbeamtung. Dann müssten doch die gesamten 7 Jahre ruhegehaltsfähig sein, oder?

Und da das ja keine Muss- sondern eine Soll-Bestimmung ist: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sowas dann einfach doch nicht umgesetzt wird?


Danke im Voraus!

Du vermischt hier Sachverhalte und verknüpfst sie mit nur einem Artikel.

Bitte unterscheiden zwischen Zeiten Als Angestellter und Ausbildungszeiten.

Unter gewissen Umständen ist ersteres eine Soll-Regelung, was Du als kann auslegst. Soll darfst Du eher als muss verstehen. Ausbildungszeiten ist aber tatsächlich eine kann Regelung.

Danke dir. Also kann man ja im Prinzip sicher davon ausgehen, dass 3 Jahre Studienzeit innerhalb der Verwaltung sowie die Angestelltenzeit danach ruhegehaltsfähig sind? Oder spräche dem etwas entgegen?
Titel: Antw:Verständnisfrage zu Art. 18 BayBeamtVG( Anrechnung von Zeiten im Angestelltenver
Beitrag von: Beamter am 01.03.2024 19:32
Noch mal:
Ausbildungszeit ist eine Kann-Regelung.
Angestelltenverhältnis, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kannst Du einplanen.

Achtung: nach aktuellem Rechtsstand. Was gilt wenn Du in den Ruhestand gehst, steht auf einem anderen Blatt.
Titel: Antw:Verständnisfrage zu Art. 18 BayBeamtVG( Anrechnung von Zeiten im Angestelltenver
Beitrag von: Violol am 01.03.2024 21:00
Noch mal:
Ausbildungszeit ist eine Kann-Regelung.
Angestelltenverhältnis, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kannst Du einplanen.

Achtung: nach aktuellem Rechtsstand. Was gilt wenn Du in den Ruhestand gehst, steht auf einem anderen Blatt.

und was ist gemeint mit "sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat"? Bei uns ist das bspw. so, dass wir uns nach 3 Jahren Angestelltenverhältnis verbeamten lassen können. Haben dann nur diese 3 Jahre zur Ernennung geführt oder auch alle weiteren Jahre, die man nach diesen 3 Jahren als Angestellter arbeitet?