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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Mogo987663 am 06.03.2024 18:34
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Moin. Im NPersVG steht, dass der Vorsitzende des Personalrats aus der Mitte des Personalrats gewählt wird. Zählen dazu nur die ordentlichen Mitglieder oder auch die Ersatzmitglieder dazu?
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Moin. Im NPersVG steht, dass der Vorsitzende des Personalrats aus der Mitte des Personalrats gewählt wird. Zählen dazu nur die ordentlichen Mitglieder oder auch die Ersatzmitglieder dazu?
Ordentliche, denn wer soll den die Sitzung leiten, wenn er nicht da ist und wie soll ein Vorsitzender gewählt werden, wenn er bei der konstituierenden Sitzung nicht dabei ist?
Und was hat eine Vorsitzender denn zu melden, wenn er fast nie stimmberechtigt ist.
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Da habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich wollte wissen ob die ersatzmitglieder auch den Vorsitzenden wählen dürfen oder ob das nur die ordentlichen dürfen.
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Wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist, darf ein Ersatzmitglied wählen.
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Moin. Im NPersVG steht, dass der Vorsitzende des Personalrats aus der Mitte des Personalrats gewählt wird. Zählen dazu nur die ordentlichen Mitglieder oder auch die Ersatzmitglieder dazu?
Der Personalrat besteht aus den gewählten Mitgliedern, Ersatzmitglieder sind gemäß 27 Abs. 2 NPersVG keine gewählten Mitglieder.
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Wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist, darf ein Ersatzmitglied wählen.
aber nicht gewählt werden