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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: benmar007 am 07.03.2024 20:45

Titel: [SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 07.03.2024 20:45
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich war eine Woche bei meinem Kind (1 Jahr alt und über meine Frau gesetzlich familienversichert) als Betreuungsperson mit im Krankenhaus. Als Beleg erhielt ich lediglich einen Zettel mit einer "Aufenthaltsbestätigung". Auf diesem stand nicht mal mein Name drauf. Einen Kinderkrankenschein habe ich nicht erhalten.
Da ich Beamter bin, bin ich nun unsicher was mein Arbeitgeber von mir benötigt.
Sind das Kindkranktage oder wird das anders geregelt?

Vielen Dank für Infos.
Titel: Antw:Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Zefixx am 08.03.2024 08:19
Servus, welches Bundesland?

In Bayern ist das in der Urlaubsverordnung §10 geregelt, (schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren...)
bis zu 4 Arbeitstage im Jahr. (Bist du unter der Versicherungspflichtgrenze von 69300€ kann auch eine längere Dienstbefreiung lt.§45 des Fünften Buches Sozialgestzbuch geltend gemacht werden)
Du brauchst dazu ein ärztliche Bescheinigung mit dem Namen deines Kindes sowie den Vermerk dass Aufgrund der Erkrankung die Betreuung notwendig ist.

 
Titel: Antw:Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Leon1981 am 08.03.2024 08:44
Ich hatte mir damals einfach nochmal was schreiben lassen, dass ich als Betreuungsperson mit aufgenommen wurde.

Das hatte meinem Dienstherren ausgereicht.

Bundesland Hessen.
Titel: Antw:Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Zrbski am 09.03.2024 03:51
Gute Sachsen: Normalerweise gibt's vom Krankenhaus eine Liegebescheinigung, auf der neben dem Zeitraum auch der Name des Kindes sowie der Begleitperson steht. Wichtig ist, dass bescheinigt wird, dass die Begleitung medizinisch notwendig war. Die Tage zählen als "Kind-krank". Siehe SächsUrlMuEltVO.
Titel: Antw:Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 11.03.2024 07:10
Vielen Dank für die Informationen. Ich komme aus Sachsen und habe vom Krankenhaus nur die Liegebescheinigung erhalten. Auf dieser steht leider nicht mal mein Name drauf. Im Urlaubsgesetz Sachsen's habe ich den Paragraph zum Sonderurlaub für die medizinisch notwendige Betreuung eines Kindes gefunden. Da wird von bis zu 4 Tagen Sonderurlaub gesprochen. Nun warten es aber 5 Tage. In meiner Dienststelle (Schule) kennt sich leider keiner aus.
Titel: Antw:Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Poincare am 11.03.2024 10:45
Bei uns (bw) bekommt man nur diese Bescheinigung ohne eigenen Namen. Du bekommst ja sonst die Kindkrankmeldung auch nicht mit deinem Namen drauf.
Ich reiche das als Nachweis ein (ist zwar keine Krankschreibung für das Kind, aber doch offensichtlicher Betreuungsbedarf eines kranken Kindes). Die personalverwaltende Dienststelle akzeptiert das als "kind krank".
Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.
Keine Ahnung wie Lehrer das lösen, bei uns würde man bei zu vielen Tagen eben Urlaub nehmen müssen, das geht ja im Schulbereich nicht. Streng genommen war es vermutlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Angelsaxe am 11.03.2024 15:25
Es wird doch irgendjemanden geben (Kinderarzt oder jemanden im Krankenhaus), der eine Bestätigung ausstellen wird, auf dem das notwendige steht. Vielleicht reicht ja auch diese Aufenthaltsbescheinigung - du bist doch bei der Dienststelle als Vater des Kindes (dessen Name wohl vermerkt ist) nachzuvollziehen.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Saxum am 11.03.2024 17:17
Für Sachsen müsste es nach der Urlaubsverordnung (derzeit) ein Anspruch von bis zu zehn Arbeitstagen je Kind bestehen. Die Fundstelle ist § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsUrlVO (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13861-Saechsische-Urlaubs-Mutterschutz-und-Elternzeitverordnung-#p12) in der Fassung vom 13. Mai 2021.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: VaPi am 11.03.2024 21:07
Ich könnte mir hier vorstellen, dass es ähnlich wie bei einer Rehamaßnahme geregelt ist. Dort erhält man ja auch als Begleitperson für das Kind Sonderurlaub mit Bezügen, auch über die 10 Tage hinaus.

Wenn du unsicher bist was dein Dienstherr benötigt, kann man ja auch einfach mal nachfragen.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Zrbski am 12.03.2024 20:26
Für Sachsen müsste es nach der Urlaubsverordnung (derzeit) ein Anspruch von bis zu zehn Arbeitstagen je Kind bestehen. Die Fundstelle ist § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsUrlVO (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13861-Saechsische-Urlaubs-Mutterschutz-und-Elternzeitverordnung-#p12) in der Fassung vom 13. Mai 2021.
Genau, so ist es hier geregelt und daraus geht auch hervor, dass die medizinische Notwendigkeit erforderlich ist. Da würde ich raten nochmal mit dem Krankenhaus Kontakt aufzunehmen und das rein schreiben zu lassen. Bei einem einjährigen Kind darf das keine Diskussionen geben.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: AnVo am 12.03.2024 21:28
Hier steht schon einiges richtiges. Aber bitte nicht durcheinanderkommen!

Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) gilt überhaupt nicht mehr. Diese wurde von der Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (Sächs-UrlMuEltVO) abgelöst.

Als verbeamteter Lehrer (nicht alleinstehend) stehen dir pro Kind und Jahr 10 Tage Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zur Verfügung (§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO). Allerdings ist das auf 25 Tage gedeckelt.

Die Anzahl der verfügbaren (und "verbrauchten") Tage siehst du im Schulportal - Persönliches - Meine Kinder.

Ich denke auch, dass die Liegebescheinigung ausreicht. Gebenenfalls sollte irgendwo vermerkt sein, dass eine Betreuung notwendig ist. Mehr steht auf einer Bescheiniung vom Kinderarzt auch nicht.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Saxum am 13.03.2024 09:34
(§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO)

Danke für den Hinweis auf die fehlerhafte Abkürzung der Verordnung, gemeint und verlinkt habe ich natürlich sinngemäß Sächs-UrlMuEltVO.

Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-MuSchBVBW2005V18P29/part/S). Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 15.03.2024 12:54
Danke für die vielen Tipps. Die 10 Tage laut §29 wurden mir nun auch bestätigt. Ich bin gespannt ob die Bescheinigung in der aktuellen Form ausreicht. Falls dem nicht so sein sollte, werde ich beim Krankenhaus vorstellig und lasse das korrigieren. Herzlichen Dank. ... Closed.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 20.04.2024 10:08
So, es gibt Neuigkeiten. Mein Arbeitgeber (Schulamt in Vertretung) hat mir einen Brief zugesendet. In diesem wird mir für die 10 Tage Krankenhausbetreuung meines 1-jährigen Kindes (Betreuung als ärztlich notwendig deklariert) 10 Tage Sonderurlaub nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltWO ohne Dienstbezüge gewährt.
Ich bin sauer und enttäuscht zugleich.
Dazu kommt noch, dass zwei Tage dieses Zeitraumes Ferien und zwei weitere Tage Wochenende waren. Mir sollen also für zusammen 4 Tage an denen ich nicht mal in der Schule gewesen wäre Bezüge entfallen. Das nenne ich mal eine familienfreundliche Entscheidung eines Schulamtes. Mal sehen was ich da noch machen kann (Widerspruch usw.).
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 20.04.2024 10:24
Noch als Ergänzung

§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

(2) 1 Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. 2In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Angelsaxe am 22.04.2024 09:59
Noch als Ergänzung

§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

(2) 1 Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. 2In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

Das ist ja schon inhaltlich völliger Murks. Die darüber genannte Mitteilung empfinde ich als absolut nicht im Sinne der Fürsorgepflicht (um nicht zu sagen als eine Frechheit). Also deinem Widerspruchgedanken möchte ich voll und ganz unterstützen.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Poincare am 22.04.2024 13:56
Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-MuSchBVBW2005V18P29/part/S). Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.
[/quote]

Nur um hier noch kurz zu ergänzen: Aus OP geht nicht hervor, ob das Kind tatsächlich erkrankt war. In unserem Fall muss es regelmäßig zur Diagnostik in die Klinik, ist aber nicht akut erkrankt. Daher greift meines Erachtens nicht automatisch dieser Anspruch.
Das mit den LK muss ich wohl irgendwo falsch gelesen haben, in mancherlei Hinsicht wird ja bei LK im Vergleich zu den übrigen Beamten eine Einschränkung gemacht.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Taigawolf am 22.04.2024 14:23
Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-MuSchBVBW2005V18P29/part/S). Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.


Nur um hier noch kurz zu ergänzen: Aus OP geht nicht hervor, ob das Kind tatsächlich erkrankt war. In unserem Fall muss es regelmäßig zur Diagnostik in die Klinik, ist aber nicht akut erkrankt. Daher greift meines Erachtens nicht automatisch dieser Anspruch.
Das mit den LK muss ich wohl irgendwo falsch gelesen haben, in mancherlei Hinsicht wird ja bei LK im Vergleich zu den übrigen Beamten eine Einschränkung gemacht.
[/quote]


Naja, in §28 Abs. 2 AzUVO steht "Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen."

Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 22.04.2024 16:46
Zitat
Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

Danke für deine bisherigen Beiträge zum Thema. Mit dem letzten Punkt bist du aber auf dem falschen Weg. Mir hat das Krankenhaus lediglich eine "Liegebescheinigung" ausgestellt (dies sei so üblich und wird auch nicht anders gehandhabt). Auf Nachfrage ob ich "Kinderkrankenscheine" oder etwas anderes erhalte wurde mir mitgeteilt, dass die "Liegebescheinigung" als Nachweis ausreichend sei. Weder der behandelnde Arzt im KH noch der Kinderarzt wollten mir für meinen Arbeitgeber andere Unterlagen ausstellen. Also bitte verurteile nicht, ohne die genauen Hintergründe zu kennen. Die ärztliche Notwendigkeit der Betreuung eines 1-jährigen nach einer OP ergibt sich automatisch aus der "Liegebescheinigung", da eine Entlassung durch den behandelnden Arzt nicht eher erfolgt wäre.

Eine Lösung ist leider immer noch nicht in Sicht und das Schulamt beruft sich auf die Aussage: "das wird üblicherweise so gemacht". Das Amt verweist an die Bezügestelle, die Beihilfe oder andere ohne hier genauere Aussagen über Verantwortlichkeiten zu treffen. Warum nach §14 und nicht nach §12 beurteilt wurde versteh ich nicht und konnte mir auch nicht erläutert werden.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse meines Kindes hab ich nun auch eine Anfrage gestellt. Prinzipiell ist diese ja für jede Art von Kosten zuständig, die in der Erkrankung eines bei ihnen versicherten Kindes liegen. Ich bin weiter gespannt.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: AnVo am 23.04.2024 09:45
Das wäre für mich ein Fall für die Rechtschutzversicherung der Lehrergewerkschaft... oder falls du nirgends Mitglied bist, für den BPR in deiner Region.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: ohjeee am 24.04.2024 08:32
Hattest du explizit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltWO beantragt?

sonst ggf. Widerspruch gegen den unbezahlten Urlaub und explizit nach der "Kind-Krank-Regelung" des §12 beantragen. Ich weiß gar nicht, was es da für eine Diskussion gibt bei einem 1-jährigen Kind. Das ist geradezu lächerlich.

Generell als Hinweis:
Beantrage bei deiner PKV eine Anwartschaft für dein Kind, damit es später ohne Gesundheitsprüfung ggf. in die PKV aufgenommen werden kann. Die Anwartschaft kostet bei mir bei der Debeka um die 2€, ursprünglich glaub 1,50€. Da erhältst du / dein Kind Krankenhaustagegeld, Ostheopathie-Behandlungen und weitere privatversicherte Goodies. Die paar Euro ist es mMn auf jeden Fall wert.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Poincare am 24.04.2024 08:42
Naja, in §28 Abs. 2 AzUVO steht "Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen."

Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

Ich habe diesbezüglich explizit in der Uniklinik angefragt, es ist weder möglich, das Kind für den Aufenthalt oder nach dem Aufenthalt krank zu schreiben, noch eine Bescheinigung auszustellen, auf der die Begleitperson namentlich aufgeführt ist.
Möglicherweise würde zur Not der Kinderarzt krankschreiben, das haben wir aber mangels Notwendigkeit nicht probiert.
Der Unterschied ist halt, ob es unter allgemeine Kinderbetreuung fällt (dein privates Problem), oder eben unter Betreuung eines kranken Kindes. Das ist nicht so selbstverständlich.
Gott sei dank wurde das bei uns "schon immer so" im guten Sinne gemacht. Ich verstehe aber den Dienstherren, wenn er auf dieser Basis nicht bezahlten Urlaub geben wollte, weil ich ja gar nicht nachweisen kann, dass ich selbst dort war. Es könnte ja auch eine andere Begleitperson dort gewesen sein.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: ohjeee am 24.04.2024 09:27
Naja, in §28 Abs. 2 AzUVO steht "Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen."

Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

Ich habe diesbezüglich explizit in der Uniklinik angefragt, es ist weder möglich, das Kind für den Aufenthalt oder nach dem Aufenthalt krank zu schreiben, noch eine Bescheinigung auszustellen, auf der die Begleitperson namentlich aufgeführt ist.
Möglicherweise würde zur Not der Kinderarzt krankschreiben, das haben wir aber mangels Notwendigkeit nicht probiert.
Der Unterschied ist halt, ob es unter allgemeine Kinderbetreuung fällt (dein privates Problem), oder eben unter Betreuung eines kranken Kindes. Das ist nicht so selbstverständlich.
Gott sei dank wurde das bei uns "schon immer so" im guten Sinne gemacht. Ich verstehe aber den Dienstherren, wenn er auf dieser Basis nicht bezahlten Urlaub geben wollte, weil ich ja gar nicht nachweisen kann, dass ich selbst dort war. Es könnte ja auch eine andere Begleitperson dort gewesen sein.

Kannst ja noch weiter spinnen:
streng genommen ist nicht einmal eine Betreuung notwendig, denn im Krankenhaus gibts Personal, das nach einem schaut und eine Freistellung nach 29 AzUVO BaWü gibt es nur, wenn keine andere zur Betreuung oder Beaufsichtigung Person vorhanden ist. Das ist in Sachsen aber anders geregelt, da muss eine andere im Haushalt lebende Person vorhanden sein.
Dass das bei kleinen Kindern Unsinn ist, sollte klar sein und ich kann mir auch bei Grundschulkindern nicht vorstellen, dass die mehrere Tage alleine im Krankenhaus liegen sollten.
Und ernsthaft, würde sich mein AG so anstellen, würde ich noch am gleichen Tag Bewerbungen schreiben. Das ist als Lehrer im Landesdienst halt etwas schwierig.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 24.04.2024 19:46
Sollte es in diesem Fall keine zufriedenstellende Lösung geben, ist die Rechtsschutzversicherung schon bereit loszuschlagen. Einen Kinderkrankenschein wollte uns niemand ausstellen (weder KH noch im Nachgang der Kinderarzt). Beantragt habe ich prinzipiell gar keinen Urlaub, sondern das Schulamt darum gebeten, mir die richtige Vorgehensweise als Begleitperson zu nennen. Heraus kam ein Schreiben mit unbezahltem Sonderurlaub. Die Notwendigkeit einen 1-jährigen, der an der Infusion hing und vorher sehr mobil war (war gerade am laufen lernen und in der Kita-Eingewöhnung) ohne Betreuung im KH zu lassen, bringt wohl kein Elternteil übers Herz. Ich würde sogar behaupten, dass im KH das Personal zu wenig Zeit für die Betreuung eines solchen Falles hat. Also nein, da gab es keine Alternative. Die Liegebescheinigung habe ich noch einmal vom KH mit meinem Namen und dem Vermerk "Begleitperson" erhalten. So war der Nachweis erbracht, dass wirklich ich dort war.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: ohjeee am 25.04.2024 08:53
Sollte es in diesem Fall keine zufriedenstellende Lösung geben, ist die Rechtsschutzversicherung schon bereit loszuschlagen. Einen Kinderkrankenschein wollte uns niemand ausstellen (weder KH noch im Nachgang der Kinderarzt). Beantragt habe ich prinzipiell gar keinen Urlaub, sondern das Schulamt darum gebeten, mir die richtige Vorgehensweise als Begleitperson zu nennen. Heraus kam ein Schreiben mit unbezahltem Sonderurlaub. Die Notwendigkeit einen 1-jährigen, der an der Infusion hing und vorher sehr mobil war (war gerade am laufen lernen und in der Kita-Eingewöhnung) ohne Betreuung im KH zu lassen, bringt wohl kein Elternteil übers Herz. Ich würde sogar behaupten, dass im KH das Personal zu wenig Zeit für die Betreuung eines solchen Falles hat. Also nein, da gab es keine Alternative. Die Liegebescheinigung habe ich noch einmal vom KH mit meinem Namen und dem Vermerk "Begleitperson" erhalten. So war der Nachweis erbracht, dass wirklich ich dort war.
man sollte nicht meinen, dass Fachkräfte- und insb. auch Lehrermangel herrscht, dass man so mit seinem Personal umgehen könnte.
Viel Erfolg auf jeden Fall.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Saxum am 25.04.2024 10:19
Meine persönliche Einschätzung: In jedem Fall Widerspruch einlegen und um erneute Prüfung des Sachverhalts unter Subsumtion des § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO. Die Liegebescheinigung, auch ohne namentliche Benennung der betreuenden Person ist dem Grunde nach vollkommen ausreichend, denn es ist keine normierte Voraussetzung und selbst wenn, nehmen wir doch analog den "Kinderkrankenschein": Hier steht auch nicht der Name der betreuenden Person darauf. Es ist nur erforderlich, dass die "Betreuung notwendig" war, es reicht also per se ein Satz "Begleitperson/Betreuung erforderlich? Ja/Nein".

In diesem Fall hat man ja die Liegebescheinigung nochmals mit Namen erhalten, wenn hier die Personalstelle nach dem Widerspruch weiter sperrt, rufe ich tatsächlich dort mal an. *hmpf*


Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Poincare am 25.04.2024 11:17
Natürlich ist die Betreuung des Kleinkindes im Krankenhaus notwendig, daher übernimmt die KK auch in der Regel die Kosten. Ohne Eltern würde die Klinik in dem Alter nie klar kommen. Die Frage, die hier gestellt ist, ist ja: Ist es Betreuung eines erkrankten Kindes.

Wir hatten das vor der Verbeamtung schon geprüft, bei gesetzlich versicherten Kindern ist es so, dass die Eltern einen unbezahlten Freistellungsanspruch haben (wie bei Kind krank), und dann aber nicht Kinderkrankengeld, sondern einen Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall beantragen können.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Saxum am 25.04.2024 14:35
Die Regelungen des § 44b Abs. 1 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44b.html) verstehe ich aber dahingehend, dass dieser Anspruch nur greift wenn das begleitende Elternteil auch selbst gesetzlich versichert ist. Ähnliches gilt auch für § 45 Abs. 1a SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Der Wortlaut auf den es hier ankommt ist "Versicherte haben Anspruch", daher ist hier Bedingung, dass das Kind und das anspruchnehmende Elternteil beide Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Das § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13861-Saechsische-Urlaubs-Mutterschutz-und-Elternzeitverordnung-#p12) macht keinen Unterschied zwischen stationär (Krankenhaus) oder ambulant (Zuhause) es kommt dem Grunde nach nur auf insgesamt vier Prüfpunkte bzw. Voraussetzungen an:
Da die gesetzliche Krankenversicherung des Kindes meiner Prognose bzw. Leseart der Normen nach bei einer privaten Krankenversicherung des Elternteils voraussichtlich weder noch nach § 44b oder § 45 SGB V den Verdienstausfall erstatten wird, kommt nur die bezahlte Freistellung nach § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO in Frage, deren Voraussetzungen (+) positiv bejaht werden können.

Es ist im übrigen automatisch die Betreuung eines Kranken Kindes, wenn der Arzt oder das Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit bejaht. Der Verweis auf "private Kinderbetreuung" entfällt, ein Krankenhausaufenthalt ist ohnehin ein "außergewöhnliches Ereignis" das wohl juristisch regelmäßig nicht in den Bereich der "privaten Kinderbetreuung" zu zählen wäre.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 29.05.2024 07:21
Hallo liebe Forenmitglieder,

der aktuelle Stand sieht nun wie folgt aus:

- die gesetzliche Krankenkasse meines Kindes lehnt eine Verdienstausfallzahlung nach SGB V ab. Begründung ist die Gesetzesänderung mit 01.01.24 (Pflegestudiumsstärkungsgesetz) nach der der Verdienstausfall wie Kinderkrankengeld behandelt und nur für gesetzlich Versicherte gezahlt wird (bis Ende 2023 wäre es auch für privat Versicherte gezahlt worden ... Pech für mich)

- mein Arbeitgeber hat mir eine Zahlungsaufforderung zugesendet und fordert rund 1000 € Netto von mir zurück (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltVO)

- meine Krankenkasse oder die Beihilfe sehen sich hier auch nicht in der Pflicht zu zahlen

Mein Fazit:

Ich lege Widerspruch gegen die Zahlung ein und werde eine erneute Prüfung nach § 12 SächsUrlMuEltVO beantragen. Sollte dies abgelehnt werden, übergebe ich den Fall meiner Rechtsschutzversicherung bzw. deren Anwälten.

Erschreckend finde ich, dass es Situationen gibt, in denen man seinen Pflichten als Elternteil nachkommt und dann so im Regen stehengelassen wird. Was man daraus für ein Fazit zieht, mag ich mir eigentlich nicht vorstellen.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Fragmon am 29.05.2024 10:04

- ärztliches Zeugnis / medizinische notwendigkeit (+)
- Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (+)
- keine andere Person im eigenen Haushalt steht zur Verfügung (+)
- das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist (+)

Kann diese Voraussetzung den in diesem Fall tatsächlich bejaht werden? Ich lese es so heraus, dass das KH es eben nicht explizit attestiert.

Erschreckend finde ich, dass es Situationen gibt, in denen man seinen Pflichten als Elternteil nachkommt und dann so im Regen stehengelassen wird. Was man daraus für ein Fazit zieht, mag ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Wäre es denn anders, wenn du in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis privatversichert wärst?
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 29.05.2024 20:16
Die medizinische Notwendigkeit für die Begleitung von Kindern bis 9 Jahre wurde durch die Gesetzesanpassung des SGB V neu definiert:

SGB V § 11 Abs. 3 Zitat: „ … Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet.“

Die Aufenthaltsbescheinigung reicht somit vollkommen aus. Eine andere Person stand nicht zur Verfügung, da krank und unser 2. Kind musst auch betreut werden (daheim).

Im Prinzip spielt es keine Rolle ob es bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gleich oder anders geregelt wird. Erschreckend für die Betreuung von Kindern ist es immer. Im Übrigen gibt es eine Regelung für die Lohnersatzleistung bei Angestellten im öffentlichen Dienst. Private Krankenkassen bieten derartige Leistung quasi nicht an. Es gibt also für den privat versicherten Beamten keine Möglichkeit des Lohnersatzes in solchen Fällen. Zumindest keine die ich kenne.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Angelsaxe am 30.05.2024 07:12
Mich wundert hier noch immer, wieso der Dienstherr in seiner Fürsorgepflicht dich nicht schlichtweg als 'kindkrank' führt. Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung § 12 Abs. 2: Das Kind ist krank, das Kind bedarf einer Betreuung - fertig.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: Saxum am 01.06.2024 23:21

- ärztliches Zeugnis / medizinische notwendigkeit (+)
- Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (+)
- keine andere Person im eigenen Haushalt steht zur Verfügung (+)
- das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist (+)

Kann diese Voraussetzung den in diesem Fall tatsächlich bejaht werden? Ich lese es so heraus, dass das KH es eben nicht explizit attestiert.

Ja, benmar007 hat eine Liegebescheinigung noch einmal vom Krankenhaus mit seinem Namen und dem Vermerk "Begleitperson" erhalten. Es besteht auch bei der Prüfung solcher Sachverhalte mEn eine Verhältnismäßigkeit und hier ist der Nachweispflicht zur genüge getan geworden, wenn die Dienststelle konkreteres wissen möchte, muss Sie es auch das anfordern bzw. den Gegenbeweis antreten, dass doch keine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Mich wundert hier noch immer, wieso der Dienstherr in seiner Fürsorgepflicht dich nicht schlichtweg als 'kindkrank' führt. Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung § 12 Abs. 2: Das Kind ist krank, das Kind bedarf einer Betreuung - fertig.

Ja, wie gesagt die gesetzliche Krankenkasse ist im Fall von benmar007 "raus", da dieser selbst ja nicht gesetzlich Versichert ist und daher die Voraussetzungen schlicht nicht erfüllen kann. Beihilfe hat hier auch nichts damit zu tun, das fällt unter die Urlaubsverordnung und nicht die Beihilfeverordnung.

Daher ist der Bescheid der Krankenkasse und die Aussage der Beihilfestelle für mich so in Ordnung. Hier ist meiner persönlichen Meinung nach keine weitere Energie auf die Beihilfe oder die Krankenkasse aufzuwenden, sondern explizit auf die zuständigen Dienstherr*in zu fokussieren.

Ich würde die Dienstherr*in mit dem § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO um die Ohren schlagen oder eben richtigerweise auf Anwaltliche Hilfe ausweichen, wenn der Widerspruch oder die nächste Station im Dienstweg bzw. eine Beschwerde bei der Rechtsabteilung der Dienstherr*in nicht fruchtet.

§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO  ist hier dem Grunde nach unmissverständlich.. Die von benmar007 "bemängelte" Lücke des Lohnersatztes in solchen Fällen für Beamt*innen ist doch vorhanden und zwar in der Gestalt der hier bereits mehrfach angesprochenen Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
Titel: Antw:[SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH
Beitrag von: benmar007 am 03.06.2024 17:26
So ist es. Ich habe es nun zur erneuten Prüfung mit entsprechenden Paragraphen an die Bezügestelle und das ausstellende Amt zurückgewiesen und einen entsprechenden Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung überzahlter Bezüge eingelegt. Dies war nämlich die Konsequenz daraus, dass ich für die eingangs angesprochene Zeit schon Bezüge erhalten habe die nun rückwirkend von mir zurückgefordert werden.
Auf eine erneute Prüfung und den Aufschub der Forderung hat man sich eingelassen. Ich bin gespannt was weiter passiert.