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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: lande am 29.03.2024 17:02

Titel: Muss AG mitteilen, wie viele Schwerbehinderte vorhanden?
Beitrag von: lande am 29.03.2024 17:02
Hallo,

wir mit über 200 Beschäftigten haben keine SBV.

Es kann natürlich sein, dass wir nicht mind. 5 Schwerbehinderte haben, die dauerhaft bei uns angestellt sind, aber wenn doch, dann müssten wir ja eine SBV haben, weil der AG dazu verpflichtet ist, oder!?

Muss also der AG von sich aus tätig werden und eine SBV-Wahl ins Leben rufen, wenn es mind. 5 sind?

Oder falls nicht und man vermutet, dass es mind. 5 sind und man SBV werden möchte, muss einem der AG, die Personalstelle mitteilen, wie viele Schwerbinderte dauerhaft angestellt sind?

Was ist eigentlich, wenn es mind. 5 sind und es gibt keine SBV? Welche Folgen hat das für den AG?

Danke.

Gruß

Titel: Antw:Muss AG mitteilen, wie viele Schwerbehinderte vorhanden?
Beitrag von: Max am 29.03.2024 17:58
Das ist nicht Aufgabe des AG dies zu organisieren und schon aus Datenschutzgründen wir der AG nicht einfach die Namen an einen willkürlichen Angestellten herausgeben.
Titel: Antw:Muss AG mitteilen, wie viele Schwerbehinderte vorhanden?
Beitrag von: Tiffy am 30.03.2024 11:31
Wessen Aufgabe ist es denn?
Titel: Antw:Muss AG mitteilen, wie viele Schwerbehinderte vorhanden?
Beitrag von: A9A10A11A12A13 am 30.03.2024 11:41
§ 1 SchwbVWO Bestellung des Wahlvorstandes
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 SGB IX), bleibt unberührt.

§ 176 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

(Indiz für Anzahl Schwerbehinderter - Quote zur Berechnung der Ausgleichsabgabe, also ja AG muss im Rahmen der Ausgleichsabgabe mitteilen, wie viele Schwerbehinderte vorhanden, aber nein der AG muss nicht von sich aus tätig werden und eine SBV-Wahl ins Leben rufen)

1. Habt ihr einen Personal-/Betriebsrat oder nur einen -verrat?
2. Integrationsamt
3. Finde selbst 2-3 Wahlberechtigte die zur Wahl laden.