Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MonjaRi71 am 31.03.2024 19:42

Titel: Erneute Führung auf Probe § 31 TVöD
Beitrag von: MonjaRi71 am 31.03.2024 19:42
Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich habe eine Frage zu § 31 Abs. 3 TVöD.

Eine Person befindet sich seit 10 Jahren im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber.
Der Person wird eine Führungsposition nach § 31 TVöD für die Dauer eines Jahres übertragen. Die Führungsposition ist höher bewertet; alle sachlichen und persönlichen Voraussetzungen werden erfüllt.
Nach Ablauf der 1-jährigen vom Arbeitgeber bestimmten Frist, besteht der Arbeitgeber - obwohl er sehr zufrieden mit der Arbeit und der Wahrnehmung der Führungsaufgabe ist - auf eine nochmalige Verlängerung der befristeten Übertragung.

Muss der Arbeitgeber hierfür zumindest Gründe für die Verlängerung mitteilen?
Muss der Personalrat hier mitbestimmen?
Beide Fragen gerade auch im Hinblick auf Abs. 3 Satz 3 und Satz 4:
"Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit."

Vielen herzlichen Dank.

Monja
Titel: Antw:Erneute Führung auf Probe § 31 TVöD
Beitrag von: FearOfTheDuck am 31.03.2024 19:59
Der Satz 1 des Abs. 3 § 31 spricht von einer "Gesamtdauer" wie in Abs. 1

Demnach ist eine Verlängerung möglich.