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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: TJHooker74 am 14.04.2024 10:47
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Hallo zusammen!
Bei der Recherche zu einem sich daran anschließenden Thema bin ich auf den Begriff der "Unkündbarkeit" gestoßen (15 Jahre / 40 Jahre).
Beim DBB habe ich dazu folgende Textstelle gefunden:
"Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 (Bund und Kommunen), 31. Oktober 2006 (Länder der TdL ohne Hessen) bzw. 31. Dezember 2009 (Land Hessen) geltenden Tarifregelungen (siehe § 53 Abs. 3 BAT) unkündbar waren, verbleibt es dabei."
Ich verstehe diese Textstelle so, dass es a) einen Unterschied zwischen der Unkündbarkeit nach BAT und der nach TV-L gibt und das b) ein "Bestands-Schutz" vorhanden ist.
Worin besteht nun der Unterschied in der Unkündbarkeit nach BAT und nach TV-L?
Und was gilt für mich?
(Ich bin seit 2002 "dabei, also noch nach BAT eingestellt, war aber am 31 Oktober 2006 noch nicht "unkündbar" sondern bin es in der Zwischenzeit erst geworden.)
DANKE!
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So wie ich es sehen gilt für dich nicht die BAT Unkündbarkeit, sondern die des TVLs
Davon ab ist man in einer grossen Firma wie einem Bundesland recht schlecht betriebsbedingt kündbar.
Und unkündbar heißt nicht, dass der AG dich nicht kündigen könnte.
Worin am Ende Real diese Unkündbarkeit sich tatsächlich zu einem einen Vorteil gegenüber den anderen Kollegen manifestiert, habe ich bisher auch noch nicht verstanden.
Würde mich auch interessieren, ob da jemand konkrete Beispiele hätte.
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Danke!
Ich lese gerade aus gegebenem Anlass viel zu dem Thema und erinnere mich, an einer Stelle die Aussage gefunden zu haben, das ein AG beim Versuch der (außerordentlichen, anders geht es ja m.M.n. bei unkündbaren AN nicht) Kündigung eines ordentlich unkündbaren AN "mildere Maßnahmen" prüfen muss, bis hin dazu, einem anderen aber ordentlich kündbaren AN zu kündigen, um dem unkündbaren AN dessen Stelle "anzubieten".
Das wäre ja durchaus ein "Vorteil gegenüber den anderen Kollegen", wenn auch einer, mit einem sehr schalen Beigeschmack...
Übrigens: Alles ohne Gewähr, wie gesagt, bei der Recherche irgendwo gelesen...
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Wobei es fraglich istob nicht eh immer und irgendwo beim AG eine Stelle frei ist, die dafür angeboten werden kann.
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Da gebe ich Dir recht, zumal bei einem großen AG wie einem Bundesland.
Aber zumindest THEORETISCH wäre das ein Vorteil und danach war ja gefragt.
@All:
Nach wie vor würde mich interessieren, worin der Unterschied in einer Unkündbarkeit nach BAT vs TV-L liegt.
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"Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 (Bund und Kommunen), 31. Oktober 2006 (Länder der TdL ohne Hessen) bzw. 31. Dezember 2009 (Land Hessen) geltenden Tarifregelungen (siehe § 53 Abs. 3 BAT) unkündbar waren, verbleibt es dabei."
BAT §55....
Worin besteht nun der Unterschied in der Unkündbarkeit nach BAT und nach TV-L?
Nach Absatz 1 .... da musste meines Wissens nach ein Straftatbestand vorliegen, der eine Strafe in bestimmten Ausmaß nach sich zieht. Aber andere werden das "Verhalten" sicherlich hier besser interpretieren können.
Und was gilt für mich?
(Ich bin seit 2002 "dabei, also noch nach BAT eingestellt, war aber am 31 Oktober 2006 noch nicht "unkündbar" sondern bin es in der Zwischenzeit erst geworden.)
Nach BAT §53 (3) erfüllst Du am Stichtag 31.Oktober 2006 im TV-L die Voraussetzungen, wenn Du mindestens 15 Jahre dabei gewesen wärest (also ab 01. November 1991) und über 40 Jahre alt gewesen wärest => Unkündbar mit Bestandsschutz.
Dieser "unkündbare" Personenkreis ist durch bevorstehenden Renteneintritt bald Geschichte.
So verstehe ich das. Aber es wird sicherlich hier Spezialisten geben, die sich da besser auskennen.
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Wobei ich mich gerade frage... da war doch etwas mit einer 10-Jahres-Frist bei der Überleitung von BAT in TV-L zum Stichtag 31.10.2006. Weiß das jemand noch was zu?
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Danke für die Information, ich werde es im Gedächtnis behalten.
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Nach BAT §53 (3) erfüllst Du am Stichtag 31.Oktober 2006 im TV-L die Voraussetzungen, wenn Du mindestens 15 Jahre dabei gewesen wärest (also ab 01. November 1991) und über 40 Jahre alt gewesen wärest => Unkündbar mit Bestandsschutz.
Wobei ich mich gerade frage... da war doch etwas mit einer 10-Jahres-Frist bei der Überleitung von BAT in TV-L zum Stichtag 31.10.2006. Weiß das jemand noch was zu?
Es könnte sein, dass nicht 01.11.1991 zählt, sondern 01.11.10.1996. Da sind wohl Arbeitsrechtler im ÖD gefragt. K.A. Für Informationen würde ich das nicht ausgeben, sondern das sind eher Vermutungen.