Hallo,
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122316.msg331906.html#msg331906
@fragmon und andere
Wie ist diesbzgl. der § 168 SGB IX gemeint?
Meine Frau war ganz glücklich, dort anzufangen.
Dann, ja dann erhielt sie jetzt nach fast vier Wochen die Probezeitkündigung.
In der PA steht nur was von wegen mangelnde Teamfähigkeit und Einsatzbereitschaft.
Genau das Gegenteil ist der Fall und kann sie auch beweisen.
Nur gegen die Kündigung kann sie wohl nichts machen?!
VG
Probezeitkündigungen brauchen keine Begründung...wenn man der Auffassung ist, es passt nicht, dann ist es eben so....dafür ist die Probezeit ja vorgesehen...Aber der PR muss idR "beteiligt" werden und da muss man schon etwas schreiben. Muss aber kein objektives Kriterium sein.
...gilt übrigens für beide Seiten
Probezeitkündigungen brauchen keine Begründung...wenn man der Auffassung ist, es passt nicht, dann ist es eben so....dafür ist die Probezeit ja vorgesehen...
...gilt übrigens für beide Seiten
Nochmal:Korrekt, trotzdem muss man wegen der Beteiligung des PRs denen irgendwas mitteilen.
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Aber das was man den PR mitteilt, müsste doch in der Personalakte stehen, die man einsehen kann.Das man den PR durchaus und das Ergebnis der Benehmensherstellung auch.
Nochmal:
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.Nochmal:
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.
Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.Nochmal:
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.
Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht. 8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.
Kannst du bitte mal raussuchen was das Wort Probezeit für eine Definition im Tarifsystem hat?Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht. 8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.
Nein sehe ich nicht so.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird (§3 Abs. 4 TVÖD/TV-L). Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt.
Warum sollte ein Tarifbeschäftigter in der Probezeit schneller kündigen können?Wenn du im TV mal nach dem Wort Probezeit suchst, dann wirst du lesen, dass im Tarifsystem nur die Kündigungsfrist durch die Probezeit berührt wird:
"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."
Du kannst gerne mal in § 30 Abs.1 S.2 schauen für welche Beschäftigtengruppe § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L nur noch anwendbar ist. Für den Großteil derer, für die, die aktuell eine Probezeitkündigung eine Rolle spielt vermutlich nicht.Wusste ich nicht. Wo steht, das eine einvernehmliche Probezeitveinbarung von 12 Monaten nicht erlaubt ist?
Ich habe auch nie behaupte, das die Probezeit Auswirkungen auf den K-Schutz hat. Im Gegenteil, der K-Schutz ist vollkommen unabhängig vom Status, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht.
Mir ist nur unschlüssig bei welchen Sachverhalt deine Konstruktion, dass das KSchG schon gilt, man aber nochmals eine Probezeit rechtmäßig vereinbart bekommt, eintreten kann:Zitat"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."
Bei einer Verlängerung ist eine erneute Probezeit nicht zulässig. Weiterhin ist der Abschluss einer Probezeit länger als sechs Monate ebenfalls nicht rechtmäßig.
Zumindest könnte der TE und andere damit deine fehlerhaften Aussage bzgl. Probezeit-Kündigung besser einordnen.
...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...Steht wo?
...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...Steht wo?
Wenn es im Vertrag, den man unterschreibt, steht, ist es warum nicht gültig? Auf Basis welcher Rechtsgrundlage?
Danke für die Erläuterungen.