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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: hoffe am 19.04.2024 10:50

Titel: Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: hoffe am 19.04.2024 10:50
Hallo,

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122316.msg331906.html#msg331906

@fragmon und andere

Wie ist diesbzgl. der § 168 SGB IX gemeint?

Meine Frau war ganz glücklich, dort anzufangen.

Dann, ja dann erhielt sie jetzt nach fast vier Wochen die Probezeitkündigung.

In der PA steht nur was von wegen mangelnde Teamfähigkeit und Einsatzbereitschaft.

Genau das Gegenteil ist der Fall und kann sie auch beweisen.

Nur gegen die Kündigung kann sie wohl nichts machen?!

VG
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: carriegross am 19.04.2024 12:20
Deja vu! Erinnert mich an eine kleine widerspenstige Kommune aus der Umgebung. Dort hatte eine Frau vor Jahren die auch verklagt, weil nicht eingeladen, obwohl die mussten. Jahre später (letztes Jahr) dann iRd Bestenauslese eingestellt. Neuer Bürgermeister nach Einstellung dann erfahren, dass die neue MAin damals seine Gemeinde verklagt hatte und das auch noch erfolgreich. Geht ja gar nicht. Sich also was aus den Fingern gesaugt und dem PR irgendwas von wegen passt nicht ins Team und würde keine Leistung zeigen mitgeteilt und nach ein paar Wochen gekündigt. Kündigungsschutzklage, Gütetermin, keine Eingigung, Kammertermin, Urteil u.a. wegen offensichtlich verbotener Maßregelung Kündigung unwirksam, Berufung, LAG nicht öffentlich, Ergebnis Frau sitzt noch immer da und lacht sich ins Fäustchen.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: maiklewa am 19.04.2024 12:42
Ich hatte damals ja so etwas befüchtet.

Aber vllt war deine Frau nur die Beste nach der Bestenauslese, aber nicht die, die die direkten Kollegen haben wollten?! Auch schon alles erlebt.

Und der 168er SGB IX macht auch keinen Sinn!

Deine Frau soll Kündigungsschutzklage einreichen lassen. Und wenns "nur" ein paar € fuffzig und ein sehr gutes Arbeitszeugnis gibt! Aber man weiß ja nie. Es sind schon die erstaunlichsten Urteile gesprochen wurden, für jemanden, der sich nicht auskennr. Wenn aber der Personaler und/oder die Dienststellenleitung Mist gebaut haben, ist ein Gekündigter schneller zurück, als gedacht und dann auch außerhalb der Wartezeit. xD
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Toddi am 26.04.2024 12:03
Wenn man bei jemandem auf der Liste stehst, warum auch immer, hat man schlechte Karten. Da werden Dinge in die Akte gejubelt, die nicht der Wahrheit entsprechen. Die Personaler und Verantwortlichen decken sich gegenseitig. Jeder betreibt Postensicherung. Der Öffentliche Dienst ist geprägt von Seilschaften. Macht Euch nichts draus.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Bob Kelso am 26.04.2024 13:27
Hallo,

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122316.msg331906.html#msg331906

@fragmon und andere

Wie ist diesbzgl. der § 168 SGB IX gemeint?

Meine Frau war ganz glücklich, dort anzufangen.

Dann, ja dann erhielt sie jetzt nach fast vier Wochen die Probezeitkündigung.

In der PA steht nur was von wegen mangelnde Teamfähigkeit und Einsatzbereitschaft.

Genau das Gegenteil ist der Fall und kann sie auch beweisen.

Nur gegen die Kündigung kann sie wohl nichts machen?!

VG

Meines Wissens nach, werden Probezeitkündigungen immer ohne Sachgrund ausgesprochen!
Meine Frage an die Profis unter uns: Stimmt das?
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: John Sheridan am 26.04.2024 14:39
Mit § 168 war gemeint, dass bei Kündigungen schwerbehinderter Personen das Integrationsamt um Zustimmung gebeten werden muss. Das gilt soweit ich mich recht erinnere allerdings nicht in der Wartezeit.
Aber es gibt neuere Rechtsprechung, die geurteilt hat, dass eine Kündigung schwerbehinderter Menschen dann - auch in der Probezeit - unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hat.
Daher: unbedingt schnellstens zum Fachanwalt und beraten lassen, sofern ein solches nicht stattgefunden hat (wovon ich schon alleine statistisch gesehen ausgehe, die wenigstens betreiben ein solches Verfahren).

Ich wünsche viel Erfolg! :)
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: 2strong am 26.04.2024 14:41
Jawohl, das ist die Regel. Denn für eine wirksame Wartezeitkündigung genügt jeder sachliche Grund. Und eine (solche) Begründung kann im - unwahrscheinlichen Fall vom - Kündigungsschutzverfahren jederzeit nachgereicht werden.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Ozymandias am 28.04.2024 08:55
Nur so als kleine Statistik, in rund 70-80% der Fälle stimmen die Integrationsämter der Kündigung einfach zu.
Daran kann man sich also im Fall der Fälle nicht klammern.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: John Sheridan am 28.04.2024 13:02
Och na jaaa, ich finde es schon beachtlich, dass jeder 4. bis 5. Kündigung die Zustimmung verweigert wird.
Denn man muss ja auch beachten, dass (hoffentlich ;) ) nicht annähernd jeder schwerbehinderte Mensch gefeuert wird weil er schwerbehindert ist, sondern weil es einen Kündigungsgrund gibt, der nichts mit dieser Eigenschaft zu tun hat. Dass es sicher Fälle gibt, bei denen Gründe vorgeschoben werden ist klar und ich würde intuitiv auch vermuten, dass die Zustimmungsquote sinken dürfte wenn das Inklusionsamt in die Köpfe der Arbeitgebenden gucken könnte, aber ich finde auch die aktuelle Quote mit der damit verbundenen Schutzfunktion schon ganz beachtlich.

@ hoffe: erzähl gerne mal, wie es bei euch weitergegangen ist :)
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: was_guckst_du am 30.04.2024 12:06
Probezeitkündigungen brauchen keine Begründung...wenn man der Auffassung ist, es passt nicht, dann ist es eben so....dafür ist die Probezeit ja vorgesehen...

...gilt übrigens für beide Seiten
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 30.04.2024 12:59
Probezeitkündigungen brauchen keine Begründung...wenn man der Auffassung ist, es passt nicht, dann ist es eben so....dafür ist die Probezeit ja vorgesehen...

...gilt übrigens für beide Seiten
Aber der PR muss idR "beteiligt" werden und da muss man schon etwas schreiben. Muss aber kein objektives Kriterium sein.
Ein passt nicht ins Team oder wir haben uns mehr erwartet reicht da schon.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 30.04.2024 14:31
Probezeitkündigungen brauchen keine Begründung...wenn man der Auffassung ist, es passt nicht, dann ist es eben so....dafür ist die Probezeit ja vorgesehen...

...gilt übrigens für beide Seiten

Das ist Quatsch. Ein Kündigungsschutz hat überhaupt nichts mit der Probezeit zu tun.

Kündigungsschutz nach SGB IX ist auch nicht einschlägig, da §173 eine Ausnahme bei einer Dauer des AV < 6 Monate erlaubt.

Ob § 167 eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung darstellt ist noch nicht abschließend geklärt.

Wenn in der Personalakte die Kündigung begründet wurde, dann kann dies gerichtlich überprüft werden. Blöd vom AG, da er dies hätte nicht machen müssen (außer gegenüber dem Personalrat).


Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: was_guckst_du am 01.05.2024 13:05
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 01.05.2024 13:32
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Korrekt, trotzdem muss man wegen der Beteiligung des PRs denen irgendwas mitteilen.
Dem An allerdings muss man nüscht mitteilen und sollte es auch tunlichst vermeiden irgendwas dem AN zu sagen.

Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: clarion am 01.05.2024 21:56
Aber das was man den PR mitteilt, müsste doch in der Personalakte stehen, die man einsehen kann.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 06:18
Aber das was man den PR mitteilt, müsste doch in der Personalakte stehen, die man einsehen kann.
Das man den PR durchaus und das Ergebnis der Benehmensherstellung auch.
Aber was nützt dir ein Eintrag in der Form:
Der PR wurde am y.y.yyyy über die geplante Kündigung informiert und stimmte in der Sitzung vom x.x.xxxx der Kündigung zu.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 02.05.2024 09:17
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.

Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.

Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.

Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Hans1W am 02.05.2024 09:44
Der PR muss über die Kündigung informiert werden, er muss dieser aber nicht zustimmen.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 09:56
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.

Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.

Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 02.05.2024 10:28
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.

Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.

Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.

Exakt so ist es, wird aber eher seltener der Fall sein, da die Probezeit auf maximal sechs Monate begrenzt ist und es nahezu keine anrechenbaren Zeiten für die Wartezeit nach dem KSchG gibt, außer die Ausbildungszeit und mit übernommenen Azubis darf keine Probezeit vereinbart werden.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 11:23
Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 02.05.2024 11:46
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 11:54
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht.  8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 02.05.2024 13:39
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht.  8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.

Nein sehe ich nicht so.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird (§3 Abs. 4 TVÖD/TV-L). Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt.

Sollte die Beschäftigung in deinem Falle entfristet werden, dann ist eine neue Probezeit tarifrechtlich nicht zulässig, wenn der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend anzuwenden ist.

Sollte die Befristung enden und danach ein komplett neuer Arbeitsvertrag geschlossen sein, dann könnte es zulässig sein. Dann wäre aber wieder die Frage zu stellen, handelt es sich eventuell um ein neues Arbeitsverhältnis und die Wartezeit nach dem KSchG greift wieder.


Warum sollte ein Tarifbeschäftigter in der Probezeit schneller kündigen können?
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 14:24
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht.  8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.

Nein sehe ich nicht so.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird (§3 Abs. 4 TVÖD/TV-L). Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt.
Kannst du bitte mal raussuchen was das Wort Probezeit für eine Definition im Tarifsystem hat?
Also ein Ausschluss der gesetzlichen Regelungen des KSchG wird damit nicht geregelt.
Darum kann man gerne eine Probezeit von 24 Monaten vereinbaren, eine Kündigung ist damit aber nach 6 Monaten - wegen des KSchG - nicht mehr so mir nix dir nix möglich.
Zitat
Warum sollte ein Tarifbeschäftigter in der Probezeit schneller kündigen können?
Wenn du im TV mal nach dem Wort Probezeit suchst, dann wirst du lesen, dass im Tarifsystem nur die Kündigungsfrist durch die Probezeit berührt wird:
§30.4 "2 Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden."
Darum kann man schneller kündigen.

Fazit:
Wenn §1 KSchG gilt (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
dann ist es wurscht, ob du bei einem Folgevertrag eine Probezeit vereinbarst!

Edit: Es bleibt also nur noch zu klären ob zwei direkt aneinandergereihte Verträge ein Arbeitsverhältnis ist.
Da der Gesetzgeber nicht Arbeitsvertrag geschrieben hat, denke ich ja.

Aber vielleicht hat da jemand anderes Urteile oder Fachwissen.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: was_guckst_du am 02.05.2024 14:43
...Eure konstruierten Fälle sind akademisch betrachtet interessant, helfen dem TO aber nicht weiter... ;D
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 15:40
Zumindest könnte der TE und andere damit deine fehlerhaften Aussage bzgl. Probezeit-Kündigung besser einordnen.

Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 02.05.2024 16:55
Du kannst gerne mal in § 30 Abs.1 S.2 schauen für welche Beschäftigtengruppe § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L nur noch anwendbar ist. Für den Großteil derer, für die, die aktuell eine Probezeitkündigung eine Rolle spielt vermutlich nicht.

Ich habe auch nie behaupte, das die Probezeit Auswirkungen auf den K-Schutz hat. Im Gegenteil, der K-Schutz ist vollkommen unabhängig vom Status, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht.

Mir ist nur unschlüssig bei welchen Sachverhalt deine Konstruktion, dass das KSchG schon gilt, man aber nochmals eine Probezeit rechtmäßig vereinbart bekommt, eintreten kann:
Zitat
"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."

Bei einer Verlängerung ist eine erneute Probezeit nicht zulässig. Weiterhin ist der Abschluss einer Probezeit länger als sechs Monate ebenfalls nicht rechtmäßig.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 02.05.2024 19:35
Du kannst gerne mal in § 30 Abs.1 S.2 schauen für welche Beschäftigtengruppe § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L nur noch anwendbar ist. Für den Großteil derer, für die, die aktuell eine Probezeitkündigung eine Rolle spielt vermutlich nicht.

Ich habe auch nie behaupte, das die Probezeit Auswirkungen auf den K-Schutz hat. Im Gegenteil, der K-Schutz ist vollkommen unabhängig vom Status, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht.

Mir ist nur unschlüssig bei welchen Sachverhalt deine Konstruktion, dass das KSchG schon gilt, man aber nochmals eine Probezeit rechtmäßig vereinbart bekommt, eintreten kann:
Zitat
"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."

Bei einer Verlängerung ist eine erneute Probezeit nicht zulässig. Weiterhin ist der Abschluss einer Probezeit länger als sechs Monate ebenfalls nicht rechtmäßig.
Wusste ich nicht. Wo steht, das eine einvernehmliche Probezeitveinbarung von 12 Monaten nicht erlaubt ist?

Meine „Konstruktion““, die ich mehrfach schon live erlebte habe, also nicht akademischer Natur ist, sonder Reallive, ist:
Vertrag läuft aus, es wird ein neuer eigenständiger Anschlussvertrag nahtlos angeboten.
edi: unbefristete, nicht Verlängerung und auch nicht identische Tätigkeiten

und was ist das formaljuristisch, eine Probezeitkündigung?Umgangssprachlich kennt man das, aber wie ist das jetzt in echt definiert.
Arbeitsrechtlich und tarifrechtlich.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: was_guckst_du am 03.05.2024 09:58
...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: was_guckst_du am 03.05.2024 10:08
Zumindest könnte der TE und andere damit deine fehlerhaften Aussage bzgl. Probezeit-Kündigung besser einordnen.

...was ist denn an der Aussage, dass die Probezeitkündigung keine Begründung bedarf, falsch?...kläre mich Unwissenden doch mal auf...
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 03.05.2024 11:05
...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...
Steht wo?
Wenn es im Vertrag, den man unterschreibt, steht, ist es warum nicht gültig? Auf Basis welcher Rechtsgrundlage?
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 03.05.2024 14:16
...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...
Steht wo?
Wenn es im Vertrag, den man unterschreibt, steht, ist es warum nicht gültig? Auf Basis welcher Rechtsgrundlage?


Wie gesagt unter folgender Maßgabe, dass der Tarifvertrag unmittelbar unzwingend gilt. Das ist in 99% aller Arbeitsverhältnisse der Fall, da man den Tarifvertrag durch Einbeziehungsabrede für verbindlich erklärt hat.

§ 4 Abs. 3 TVG

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.


Längere Probezeit ist nicht durch Tarifvertrag gestattet und nicht zugunsten des AN --> Nichtig nach § 134 BGB
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 03.05.2024 14:24
TVG gilt zum einen doch nur, wenn beide Vertragspartner tariflich gebunden sind oder?
Also wenn der AN nicht in der Gewerkschaft ist, dann spielt das TVG keine Rolle, oder?

Und für die Gewerkschaftler: verkürzte Kündigungsfrist für den AN ist doch eine Regelung zugunsten des AN, die sich der AN einvernehmlich durch Unterschrift als eine solche sichert.
 ;)

Aber das dürfte dann ehe Auslegungssache sein.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 03.05.2024 14:33
Ja, ich habe aber noch keinen Arbeitsvertrag im Öffentlichen Dienst gesehen, welcher Nichttarifgebundene nicht mit Tarifgebundenen gleichsetzt. Meist habe ich folgende Formulierung gelesen:

Zum Zweck der Gleichbehandlung der nicht tarifgebundenen Beschäftigten mit den tarifgebundenen Beschäftigten wird Folgendes vereinbart: Für das Arbeitsverhältnis gelten zwingend ....

Aber ja, für die Arbeitsverhältnisse, wo nur lose auf den Tarifvertrag verwiesen wird, ist eine Verlängerung der Probezeit durch Nebenabrede natürlich möglich.

Weiterhin hatte ich ausgeführt, dass eine verkürzte Kündigungsfrist durch Probezeit nicht mehr zur Anwendung kommt, da § 30 Abs. 2-5 TVÖD/TV-L nur noch Altfälle (Tarifgebiets West und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte) betrifft. Somit gibt es keine Fälle, für die eine Probezeitvereinbarung zugunsten des AN wäre.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: MoinMoin am 03.05.2024 14:41
Danke für die Erläuterungen.
Titel: Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
Beitrag von: Fragmon am 03.05.2024 14:53
Danke für die Erläuterungen.

Kein Problem. Ich denke, wenn das Tarifrecht nicht so zwingend anzuwenden wäre würden viele Kommunen auf komische Ideen kommen (Ausschluss §20 TVöD, Abänderung der Entgeltordnung).