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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: Admin am 19.04.2024 16:34
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Ein Referentenentwurf zur Niedersächsischen Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO) liegt nun vor:
https://oeffentlicher-dienst.info/g/ni-fezvo
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Endlich tut sich was in der schwebend verfassungswidrigen Zusatzalimentation für Mehrverdienerhaushalte und mehreren Kindern.
Ich hab nicht nachgerechnet aber es gibt sicherlich Fälle wo die Abstände zwischen den Stufen oder sogar Gruppen infinitisimal klein werden. Auch unklar ist, ob und um wieviel die Zuschläge bei Zuverdienst des Ehepartners verringert werden. Keine Berechnungsgrundlage für höhere A-Besoldungen in beiden Papieren.
Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen und reiche höchstwahrscheinlich sinnloserweise im Dezember vorsichtshalber den Widerspruch ein.
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Und warum genau sind A11 und höher bei zwei Kindern nicht mit drin? Ich bin tatsächlich unwissend und etwas erschlagen ob der Masse an Informationen. Vielleicht kann jemand schnell helfen.
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Für A11 und höher beträgt der Familienergänzungszuschlag bei zwei Kindern 0,00 Euro.
Der Familienergänzungszuschlag richtet sich offenbar ausschließlich nach der Besoldungsgruppe, der Stufe und Zahl der Kinder. Warum wollen die das Partnereinkommen wissen?
Was ist bei 7 oder 8 Kindern?
DER Entwurf ist in der Tat geeignet, Schnappatmung zu bekommen. Wenn zugegeben wird, dass die Grundbesoldung noch nicht einmal für zwei Kinder reicht, dürfte eine Verfassungswidrigkeit m.E. klar gegeben sein.
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Und warum genau sind A11 und höher bei zwei Kindern nicht mit drin? Ich bin tatsächlich unwissend und etwas erschlagen ob der Masse an Informationen. Vielleicht kann jemand schnell helfen.
Weil es bei A11 mit "nur" 2 Kindern immer gewährleistet ist den Mindestabstand einzuhalten. In den geringeren Gruppen nimmt der Zuschlag je Stufensufstieg ab, da durch die höhere Besoldung der Mindesabstand und ein geringer Abstand zur vorherigen Stufe gewahrt ist.
Ab 3 Kindern sieht das ganze anders aus, denn diese sind nicht in der Standardfamilie mit alimentiert und müssen extra alimentiert werden. Um den Lebensstandard dieser weiteren Kinder zu sichern steigt der Zuschlag mit der Besoldung, also den Gruppen und Stufen.
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Ich hab mich übrigens geirrt: Es ist klar, um welche Hinzuverdienstgrenzen es geht.
Die
Hinzuverdienstgrenze ist laut Nds. GVBI, S. 611, Paragraph 36:
1. bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrags einer
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1
des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
2. bei drei Kindern der Betrag nach Nummer 1 zuzüglich
1 500 Euro und
3. bei vier oder mehr Kindern der Betrag nach Nummer
2 zuzüglich je 1 200 Euro für das vierte und jedes
weitere Kind.
Weiter definiert:
Geringbeschäftigung 2023: Bis 520€ pro Monat
Geringbeschäftigung 2024: Bis 532€ pro Monat.
Noch eine kleine Erkenntnis: Alle Gruppen und Stufen mit Familienergänzungszuschlag, sprich 4-köpfige Familie mit einem Hauptverdiener und keinem Zweitverdiener, bekommen durch den Zuschlag etwa gleich viel Brutto. Ich hab mir dazu die Bruttogehälter + Familienzuschläge von 2023 in einigen Fällen angeschaut.
Nur zur Info: Das widerspricht nicht den Abständen der Gruppen und Stufen, da die Grundbesoldung Abstände aufweisen. Ob die nun verfassungskonform sind, ist eine andere Frage. Hier geht es um Zuschläge, die keinen Effekt auf das Ruhegehalt haben.
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Hallo, auch Niedersachen will auf das Zweiverdienermodell hinaus.
Wo ist die Sache mit der Zuverdienergrenze im Referentenentwurf denn festgelegt?
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Ich auch nicht.
Ich denke, dass in Zukunft der Begriff "amtsangemessen" neu definiert wird. Von Gruppe/Stufe = Lebensstandard hinzu Abstand zu Sozialleistungen. Eine Neuausrichtung sozusagen. Dabei geht man weg vom Alleinverdienermodell.
Ein Partner in A5 mit Minijob kann es auch genausogut sein lassen, falls es keine sozialversicherungspflichtige Einstellung ist.
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Ich habe nicht verstanden, wieso Beamte das Partnereinkommen nachweisen müssen.
Es ist aber schon ein Ding, dass bis in die A10 hinein alle Beamte mit zwei Kindern das Gleiche bekommen. Eine Amtsangemessenheit kann ich nicht erkennen.
Nicht exakt das selbe, von A5 zu A6 ergibt sich Brutto eine Differenz von ca. 24€ Brutto. (Alleinverdiener, 2 Kinder)
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Hallo, auch Niedersachen will auf das Zweiverdienermodell hinaus.
Wo ist die Sache mit der Zuverdienergrenze im Referentenentwurf denn festgelegt?
In der Erklärung steht drin, wonach sich die Hinzuverdienstgrenzen richten.
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Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden. Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.
Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil. Es wird ja immer schlimmer.
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Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden. Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.
Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil. Es wird ja immer schlimmer.
Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.
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Aber im Referentenentwurf über die Familienzuschläge gibt es keinen Bezug zu Hinzuverdienstgrenze.
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Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden. Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.
Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil. Es wird ja immer schlimmer.
Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.
Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.
Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.
Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.
Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.
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Danke!
Im übrigen bin ich nicht für diese VO, habe nur die mir bekannten Eckdaten genannt und versucht durch die Paragraphen zu kommen, um mir ein Bild zu machen, wie die Auswirkungen finanziell wären.
Ich bin nie davon ausgegangen, dass dies irgendwie zu tatsächlichen Zahlungen führen kann. Allein die Einkommensabhängigkeit der Zuschläge klingt schief. Darüber hinaus schmelzen durch diese Zuschläge die Abstände zwischen den Gruppen dahin, sind in den Stufen einer Gruppe nicht mehr vorhanden. Dies alles bei gleichen familiären Umständen. Das widerspricht der Alimentation eines Lebensstandards in Bezug auf Gruppe und Stufe.
In anderen Worten und nur aus meiner Sicht: Bis Gruppe 10, Stufe 4 haben alle 4-köpfige Familien fast den selben Lebensstandard?
Deswegen meine These der "geheimen" Umstrukturierung und Abkehr des Alimentation=Lebensstandard-Prinzip.
Klingt wahrscheinlich nach krasser Verschwörungstheorie...
Ich bin allerdings auch nicht so tief im Thema wie Sie.
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Du bringst es insbesondere mit Deinen Worten zum Lebenstandard auf den Punkt, Grandia. Ein weitgehend einheitliches Besoldungsniveau der bis in den ehemals gehobenen Dienst besoldeten Ämtern lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, was das FM mit der Ausflucht des Doppelverdienermodells fadenscheinig anders sehen will. Aber wenn es das anders sehen wollte, dann bliebe hier noch ein weiterer Widerspruch bestehen, der aus der Bindung des Familienergänzungszuschlags an die Kinderzahl resultiert und ausschließlich das zweite Kind betrachtet, woraus folgt, dass ein zweites Kind offensichtlich beamtenrechtlich über einen deutlich höheren tatsächlichen Bedarf verfügen muss als das erste Kind, was sich ebenfalls sachlich nicht rechtfertigen lässt, weil sich das in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachgerecht begründen ließe.
Darüber hinaus wird die Höhe des Familienergänzungszuschlags für das zweite Kind mit zunehmender Höhe der Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen immer weiter abgesenkt. Während dem Musterbeamten in der Besoldungsgruppe A 5 ein entsprechender Zuschlag in Höhe von 588,88 € pro Monat für das zweite Kind gewährt wird, verbleibt es bei dem in der vierten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 eingruppierten Beamten bei 28,45 €, während darüber hinaus keine Familienergänzungszuschläge mehr gewährt werden. Damit gestaltet sich das Besoldungs- und Alimentationsniveau der vierköpfigen Beamtenfamilie allerdings offensichtlich nicht an realen Bedarfen, sondern wird eine weitgehend mathematische Regelung vollzogen, die letztlich ebenfalls vor allem der Reduktion von Personalkosten dient. Denn diese Regelung missachtet, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen hat, dass diese auch dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Der Besoldungsgesetzgeber geht hingegen offensichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Bedarfe des zweiten Kindes von Beamten in Niedersachsen mit zunehmender Leistungsfähigkeit seiner Beamten zwangsläufig immer geringer werden, worin sich auch hier der sachwidrige Gehalt seiner Gesetzgebung offenbart. Denn auch das lässt sich in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachlich rechtfertigen, weil es nicht die Lebenswirklichkeit widerspiegelt, sondern Teil einer rein mathematischen Regelung des Besoldungsrechts ist, die ausschließlich ein Ziel verfolgt, nämlich das Mindestabstandsgebot errechnen zu wollen, um so die Personalkosten zu minimieren, ohne jedoch dem von der Verfassung gebotenen Auftrag nachzukommen, die amtsangemessene Alimentation sachgerecht zu regeln.
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Wie möchte der Gesetzgeber mit selbständigen Ehepartner, welche Verluste erwirtschaften umgehen? Trägt er dann neben den Ergänzungszuschlag diesen Verlust auch?
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Der Logik nach müsste er.
Das ist so absurd.
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Bin mal gespannt - meine Frau sitzt noch mit dem Kleinsten (2 Jahre alt) zuhause und ist als Künstlerin tätig. Natürlich derzeit noch mit Verlusten.
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Eine Verständnisfrage. Da der Familienergänzungszuschlag für die einzelnen Besoldungsgruppen/Erfahrungsstufen unterschiedlich hoch ausfällt, ist dies im Ergebnis mglw so, dass bei vergleichbaren Familienverhältnissen und Partnereinkommen der Beamte mit A5 oder A6 aufgrund des höheren Zuschlages am Ende genauso viel auf dem Konto hat, wie der Beamte mit A9 oder A10?
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Genau es ist so mehr oder weniger die gleiche Besoldung für alle Beamtenfamilien bis nach A10 hoch.
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Es gibt Unterschiede: Von A5/2 zu A10/4 sind es ca. 152€ Brutto, falls ich mich nicht irre. Davon bleiben dann etwa 140€ Netto übrig.
Das ist nicht nichts, aber über 5 Gruppen hinweg schon wenig.
Jetzt wäre die Differenz von 5/2 zu 10/2 bei gleichen Voraussetzungen bei 359€
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Moin,
ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.
Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...
Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.
Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?
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Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden. Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.
Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil. Es wird ja immer schlimmer.
Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.
Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.
Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.
Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.
Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.
Hallo Swen,
ich glaube nicht, dass § 30 AO einschlägig sein wird. Es bedarf einer anderen Rechtsgrundlage, um zu verdeutlichen, dass es keine Vorlagepflicht für den Bescheid des Ehepartners gibt. Nach § 30 AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren...
bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Daten meines Ehepartners sind mir i.d.R. jedoch nicht im Verwaltungsverfahren bekannt geworden, sodass ich auch nicht gegen das Steuergeheimnis verstoße.
Der Regelfall ist hier der Finanzbeamte, der die Erkenntnisse, der zu bearbeitenden Steuererklärungen, abends nicht beim Glas Bier weitererzählen darf.
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Genau auf den letzten Fall beziehe ich mich mit meinen Aussagen, heikre. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV soll laut Entwurf vom Beamten den Steuerbescheid von dessen Ehepartner erhalten. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV darf ihn aber unter diesr Bedingung offensichtlich nicht verwerten, da hier nun § 30 AO davor ist. Vielmehr verstieße er mit einer solchen Verwertung gegen § 355 StGB, machte sich also strafbar, weshalb er damit rechnen muss, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln würde, sobald er den Steuerbescheid des Ehepartners verwertete, den er nicht von jenem erhalten hat. Denn § 30 AO schützt das materielle Rechtsgut des Ehepartners des Beamten vor dessen Dienstherrn; nicht umsonst befindet sich der Ehepartner des Beamten in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn (anders als der jeweilige Beamte selbst). Als Folge hat der Dienstherr des Beamten kein Recht, von sich aus auf den Steuerbescheid des Ehepartners zurückzugreifen.
Man muss davon ausgehen, dass das auch dem Finanzministerium bekannt ist, das mit der so gefassten Verordnung die Bediensteten im NLBV kriminialisieren würde, während der Ehepartner des Beamten sich gezwungen sehen müsste, grundlos auf sein Steuegeheimnis oder den Familienergänzungszuschlag zu verzichten. Letzteres würde für die in den unteren Besoldungsgruppen eingruppierten Beamten und ihre Familien zu einer Alimentation noch unterhalb der Grundsicherung führen und würde für alle unmittebar Anspruchsberechtigten einen Einschnitt in das vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Rechtsgut der Mindestalimentation bedeuten.
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Moin,
ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.
Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...
Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.
Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?
Alle Zulagen ausgenommen von Erschwerniszulagen werden angerechnet, also dem Ergänzungszuschlag einmalig abgezogen. Ich als A13 mit Stellenzulage um die 100€ bekomme also aufgrund des dritten Kindes nichtmal 30€ mehr. Jedes weitere Kind wird dann natürlich normal „ergänzt“. Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.
Für 24 müssten neue Berechnungen her, da der Regelsatz für Bürgergeldempfänger erhöht wurde, eine Erhöhung der Alimentation bis November allerdings ausbleibt. Ich verwette meinen linken Arm, dass die Zuschläge dann ab November gekürzt würden, sodass die Erhöhung für A5 bis A10 verpufft. Mehr Grundgehalt, weniger Zuschlag.
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Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.
Auf Seite 9 der Beründung zur Verordnung wird ausgeführt:
Die Nettoalimentation umfasst alle Besoldungsbestandteile, die sich für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit zwei oder mehr Kindern ergeben. Dazu gehören die Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 NBesG, also das Grundgehalt, Leistungsbezüge für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3, der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung. Weiterhin sind Sonderzahlungen und sonstige Zuschläge einzubeziehen. Soweit Sonderzahlungen oder Zuschläge jährlich gezahlt werden, sind sie bei Berechnung der monatlichen Nettoalimentation mit je einem Zwölftel zu berücksichtigen.
Wenn ich die Zulage also erst der Nettoalimentation zuschlage und mit der Zulage den Abstand zum Grundsicherungsniveau berechne, kann ich doch nicht im Nachhinein die Zulage vom notwendigen Ergänzungszuschlag wieder abziehen. Dann wird der Abstand ja gerade nicht gewart.
Beispiel:
Nettoalimenation mit Zulage: 2.000 €
Grusibedarf + 15 %: 2.200 €
Berechneter Ergänzungszuschlag: 200 €.
Ausgezahlt werden dann aber nur 100 €, weil die Zulage abgezogen wird. Dann hat die Familie im Ergebnis 2.100 € und erreicht nicht den nötigen Abstand zum Grundsicherungsniveau.
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Stimmt, da ist der Wurm drin. Bedeutet also, dass die Berechnung des Mindestabstandes mit Zulage stattfindet die Zulagen aber verrechnet werden.
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Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).
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Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).
Nachdem ich nun die Begründung 42 mal gelesen habe:
Die Berechnung für den Abstand zur Grundsicherung wird ohne Zuschläge berechnet. Es werden "alle Besoldungsbestandteile berücksichtigt, die sich für eine alleinverdienende Besoldungsempfängerin oder einen alleinverdienenden Besoldungsempfänger mit zwei
Kindern ergeben". Das ist so dem Text auf Seite 12 entnommen und irreführend. Es werden nur Grundbesoldung, Familienzuschläge, Sonderzahlungen, Kindergeld, Steuern und pKv verrechnet. Dies ergibt Sinn, denn viele Beamte dürften Zuschläge haben, die nicht für alle gelten und deshalb nicht mit die allgemeine Berechnung des Mindestabstands zur Grundsicherung einbezogen werden können.
Die Zulagen gehören also zur Alimentation, verringern auch den Ergänzungszuschlag, werden aber nicht sozusagen doppelt abgezogen.
Die Erläuterung auf Seite 9 bezieht sich also nicht auf die Berechnung des Mindestabstandes. Dies ist aber gut, denn die Mindestalimentation mit Abstand zur Grundsicherung entsteht ja durch die Differenz der momentanen Besoldung einer 4-köpfigen Familie zur Grundsicherung + 15%. Je niedriger die momentane Besoldung angesetzt wird, desto besser. Würden Zulagen berücksichtigt, sei es nur im Durchschnitt, würden Familien ohne Zulagen schlechter dastehen.
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Und würde man verfassungsgemäß besolden, würden alle besser dastehen. Mehr oder weniger Einheitssold bis hoch zu A10 kann nicht verfassungsgemäß sein.
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Machen das nicht andere Bundesländer auch und es klappt?
Ich hoffe, dass BverG kippt das ganze.
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Machen das nicht andere Bundesländer auch und es klappt?
Ich hoffe, dass BverG kippt das ganze.
Welche denn?
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Ich habe mir die Verordnung einmal durchgelesen, bin jedoch noch nicht tiefer in die Begründung und insbesondere die Berechnung von Grundsicherungsniveau und Besoldung eingestiegen.
Ich möchte jedoch ein paar Beobachtungen darstellen und Fragen aufwerfen, zu denen mich eure Meinungen sehr interessieren würden.
1.
Der erste Eindruck ist der eines sehr komplexen und unübersichtlichen Regelungswerkes. Im Vergleich mit den Bundesländern in direkter Nachbarschaft zu Niedersachsen fällt auf, dass keines dieser Länder die Ergänzungszuschläge bzw. Kinderzuschläge für jede einzelne Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe getrennt ermittelt und festgesetzt hat.
2.
Sind bei der Berechnung des Grundsicherungsniveaus die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden. Dies sind schon einmal mtl. 384,00 € und für den Hauptverdiener. Und wenn man das Doppelverdienermodell als "gesellschaftliche Realität" ansetzen will, ist konsequenterweise für den anderen Elternteil ist hier ebenfalls ein Freibetrag zu berücksichtigen und zwar in der Höhe, der bei einem Einkommen bis zu der Hinzuverdienstgrenze der Verordnung ("Minijob") entstehen würde. Dies sind ebenfalls noch einmal 184,00 € monatlich.
Dadurch müsste das Grundsicherungsniveau um 568,00 € mtl. bzw. 6.816,00 € pro Jahr angehoben werden. Dadurch müsste auch die Mindestbesoldung dann um 7.838,40 € pro Jahr bzw. 653,20 € pro Monat steigen.
3.
Offensichtlich haben die benachbarten Bundesländer (NRW, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsenanhalt, Thüringen und Hessen (Mecklenburg-Vorpommern hat das BVerfG-Urteil ja noch nicht umgesetzt) ein höheres Grundsicherungsniveau errechnet und kommen auf deutlich höhere Zuschläge für Kinder. Teilweise beträgt der Unterschied mehrere hundert Euro, so dass z. B. der Unterschied in den Zuschlägen für ein drittes Kind gegenüber Thüringen in Niedersachsen 345,34 € geringer ausfällt, der Zuschlag für das erste und das zweite Kind gegenüber Bremen um jeweils 283,82 € geringer. Das sind die höchsten Unterschiede, aber in der Regel sind bis auf wenige Ausnahmen die Zuschläge für Kinder in Niedersachsen um einen dreistelligen Betrag geringer, als in den Nachbarländern. Nur die Besoldungsbestandteile für ein 1. Kind gegenüber Hamburg (3,98 €) und NRW (16,05 €), sowie die Zuschläge ab dem 7. Kind gegenüber Bremen (34,61 €), Hessen (23,23 €), Sachsen-Anhalt (8,598 €) und Thüringen (1,94 €) sind in den niedersächsischen Entwurf höher.
Je nach Anzahl der Kinder kommt dort für Niedersachsen ein um mehrere hundert Euro geringere Besoldung heraus, als in den Nachbarländern, ohne das Grundgehalt inkl. Amtszulage oder der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet) hier einen Ausgleich darstellen würde.
Gerade Kolleginnen und Kollegen, die nahe an den Landesgrenzen wohnen, werden sich in Zukunft vermutlich eher in Richtung der benachbarten Bundesländer orientieren. Ob das im Zuge der Nachwuchsprobleme im öffentlichen Dienst ein intelligente Lösung ist, wage ich zu bezweifeln.
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Hallo @Marco Lorenz,
Hast du Zahlen? Ich mein A5/2 bekommt monatlich 588€ extra, in MV sind es 261€ und ist auch gestaffelt, in Bremen sind es fixe Werte pro Kind aber wenigstens für alle gleich, im Falle A5/2 aber weniger als in Nds.
Zu Punkt 1: Ist ja deshalb auch schwebend verfassungswidrig.
Zu Punkt 2 würde ich dir dann doch die kurze Begründung ans Herz legen.
Punkt 3, einige deiner Werte, z.B. in Bremen, sind nicht die Ergänzungszuschläge, sondern einfache Zuschläge. Ein direkter Vergleich ist echt schwer bei den ganzen verschiedenen Gesetzen.
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@ Grandia
ich habe bislang leider nur die Vergleichsberechnung für meine persönlichen Verhältnisse (A11, Stufe 10, verheiratet, 8 Kinder) durchgeführt und dabei die Gesamtalimentation für die jeweiligen Kinder (Kinderzuschlag, Jahressonderzahlung, Ergänzungszuschlag) ermittelt. Und dabei komme ich zu dem Ergebnis, in Niedersachsen durch diese Verordnung erheblich schlechter gestellt zu werden, als in den benachbarten Bundesländern.
Zusammenfassend, als kurze Übersicht:
NDS HB HH Hessen NRW SH TH SA BRB
1. Kind: 148,99 € 432,81 € 315,96 € 238,07 € 132,94 € 168,48 € 304,93 € 312,85 € 357,36 €
2. Kind: 148,99 € 432,81 € 170,00 € 238,07 € 360,49 € 168,48 € 494,34 € 312,85 € 357,36 €
3. Kind: 629,63 € 778,23 € 800,00 € 729,64 € 829,75 € 669,41 € 775,86 € 744,28 € 841,76 €
4. Kind: 629,63 € 718,53 € 800,00 € 729,64 € 783,76 € 788,41 € 750,93 € 744,28 € 841,76 €
5. Kind: 629,64 € 718,53 € 800,00 € 729,64 € 790,76 € 788,41 € 750,93 € 744,28 € 841,76 €
6. Kind: 629,64 € 718,53 € 800,00 € 729,64 € 790,76 € 788,41 € 750,93 € 744,28 € 841,76 €
7. Kind: 752,87 € 718,53 € 800,00 € 729,64 € 790,76 € 788,41 € 750,93 € 744,28 € 841,76 €
8: Kind: 752,87 € 718,53 € 800,00 € 729,64 € 790,76 € 788,41 € 750,93 € 744,28 € 841,76 €
Ich habe die Begründung wiederholt gelesen, kann aber nicht erkennen, was sie zu Punkt 2 sagt. Könntest Du mir auf die Sprünge helfen?
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Zu Punkt 2 gibt es keine Aussagen. Freibeträge werden nicht mit einbezogen. Ich verstehe aber nicht warum diese relevant für den Mindestabstand sind. Grundsicherung + 15% = Nettoalimentation ist das Ziel.
Im Klartext geht es hier darum einen Abstand zu einer 4-köpfigen Familie herzustellen, in der niemand etwas verdient, denn jeglicher Zuverdienst, auch Freibeträge, wären ja keine Grundsicherung mehr.
Anderer Blickwinkel wäre zu betrachten was der Staat leistet. Und nach einer Säule des BverG ist dis lediglich Grundsicherung + 15%.
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Hat eigentlich schon jemand was von der Verbandsbeteiligung gehört bzw. weis jemand, wie es hier nun weiter geht?
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Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen ist auf Geschäftsreise bis Freitag. Der Ausschuss tagt dann am 05.06. Das nächste Mal. Die Tagesordnung wird immer Mittwochs zuvor veranschlagt, also morgen.
Wenn ich ehrlich bin, glaube ich aber nicht an ei er zeitnahe Auseinandersetzung im Landtag, denn das ist nur ein Referentenentwurf und muss rechtlich noch geprüft werden.
Und da kam bisher noch nichts, zumindest desto nicht auf den ersten Blick.
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Der Ausschuss hat ja im Moment richtig viel zu tun. Die müssen bis zum 1.8. auch noch das A13 Chaos überarbeiten. In der Theorie.
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Den Verbänden wurde eine Frist zur Stellungnahmen bis zum 22.05.2024 eingeräumt.
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Und es gibt hoffentlich 0 Verbände, die dem zustimmen. Das ist alles nicht logisch nachvollziehbar aufgebaut. Mir stößt äußerst negativ auf, dass alle Kinder nach dem zweiten ebenfalls unteralimentiert sind, aber nicht der Familienzuschlag erhöht wird (wenn schon nicht die Grundbesoldung), sondern ein Ergänzungszuschlag, der mit anderen Zuschlägen verrechnet wird. So spart man quasi auch das dritte Kind aus. Als nächstes gibt es Notfallpauschalen, die mit Ergänzungszuschlägen verrechnet werden können.
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Gerade Kolleginnen und Kollegen, die nahe an den Landesgrenzen wohnen, werden sich in Zukunft vermutlich eher in Richtung der benachbarten Bundesländer orientieren. Ob das im Zuge der Nachwuchsprobleme im öffentlichen Dienst ein intelligente Lösung ist, wage ich zu bezweifeln.
Das ist doch schon Realität. Beispielsweise mal in A11, 2 Kindern, Mietstufe 5, 8 Jahren Berufserfahrung, Jahresbesoldung:
Niedersachsen: 52.100 €
Thüringen: 59.753 €
NRW: 61.298 €
Hessen: 61.637 €
Bund: 62.030 €
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Mietstufe... hahaha... Mietstufe, was ist das? Das kommt sicher auch noch in Nds. Aber nicht on top, sondern statt regulärer Erhöhung.
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Zu Punkt 2 gibt es keine Aussagen. Freibeträge werden nicht mit einbezogen. Ich verstehe aber nicht warum diese relevant für den Mindestabstand sind. Grundsicherung + 15% = Nettoalimentation ist das Ziel.
Im Klartext geht es hier darum einen Abstand zu einer 4-köpfigen Familie herzustellen, in der niemand etwas verdient, denn jeglicher Zuverdienst, auch Freibeträge, wären ja keine Grundsicherung mehr.
Anderer Blickwinkel wäre zu betrachten was der Staat leistet. Und nach einer Säule des BverG ist dis lediglich Grundsicherung + 15%.
Aber wir Arbeiten doch auch? Und auch Aufstocker sind Leistungsempfänger, somit erhalten Sie auch Grundsicherung.
Es ergibt doch nur eine Sinn, wenn jemand mit einem Aushilfsjob (ca. 30h/Monat - ca. 384 Euro) als Aufstocker nicht mehr oder genau soviel zur Verfügung hat wie ein Beamter mit 40h/Woche...
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Die Grundversorgung stellt das Minimum für Bürgergeldempfänger dar. Das Minimum der Beamten ist per Definition Das Minimum der Bürgergeldempfänger + 15%. 4 köpfige Familie vorausgesetzt für den Vergleich.
Warum sollten Hinzuverdienste der Bürgergeldempfänger Einfluss auf das Minimum der Beamten haben? Damit der am niedrigsten besoldete Alleinverdiener mit Frau und 2 Kindern NIEMALS weniger haben kann als der vergleichbare Bürgergeldempfänger, weil er hinzuverdienen darf.
Im Umkehrschluss müssten genau diese Beamten monatlich 384€ Netto zusätzlich mehr bekommen.
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Hier die aktuelle Verkündung
https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/landesregierung-beschliesst-verordnung-zur-gewahrung-eines-familienerganzungszuschlags-233489.html
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Ich bin gespannt, ob der Referentenentwurf 1 zu 1 übernommen wurde. Das sollte dann ja bald im NBesG eingegliedert werden.
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Mit Vorlage zur Erklärung ganz unten:
https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/bezuge_versorgung/besoldung/familienerganzungszuschlag/hinweise-zu-den-anspruchsvoraussetzungen-zur-zahlung-des-familienerganzungszuschlags-233421.html
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Ich muss mich doch wieder zurückmelden...
Diese Verordnung ist eine Totgeburt und wird hoffentlich dem OVG zeitnah vorgelegt werden.
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Ich weiß nicht... andere Bundesländer kommen bisher gut damit klar. Das BverG ist ja nicht sonderlich schnell mit seinen Entscheidungen und in Niedersachsen werden Widersprüche nicht mehr ruhend gestellt.
Das ist ein totaler Sieg in Hinblick auf minimale Ausgaben für diese "Amtsangemessenheit"...
Was für ein Prozentsatz wird klagen? 5% der Beamten?
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Das funktioniert aber anders, da wir hier kein formelles Gesetz haben.
Die Rechtsverordnung kann nach § 47 VwGO direkt durch das OVG überprüft werden, ggf. sogar im Eilverfahren.
Dass Widersprüche nicht mehr ruhend gestellt werden, ist doch nur zu begrüßen. So wird der Tüdelkram noch schneller einer Überprüfung zugeführt.
Mit welcher Begründung sollte denn mein Widerspruch für 23 und auch 24 abgelehnt werden: Genau, mit der tollen neuen RVO. Und dann direkt zum OVG. Das Ding wird kein halbes Jahr überleben!
Und das Schöne: Auch das OVG darf sich in diesem Verfahren zu Abstandsgebot, Mehrverdienerfamilie, Steuergeheimnis, d.h. zu allen Fragen, die die absurden Systeme in anderen Bundesländern auch aufweisen, äußern.
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Niedersachsen hat hier von allen Bundesländern mit der Lösung über Ermächtigungsgrundlage und RVO den dämlichsten Weg von allen gewählt.
Und zwar in der Hinischt, dass dieses verfassungswidrige Vorgehen schneller als in anderen Bundesländern einer Überprüfung zugeführt wird und das Kartenhaus dann hoffentlich endlich mal zusammenfällt.
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Verstehe ich nicht. Der Familienergänzungszuschlag ist doch im NbesG verortet, rückwirkend bis zum 01.01.2023.
Lediglich die Höhe ist per Verordnung geregelt.
Die Berechnungen sind sogar teilweise einleuchtend, ob nun subjektiv fair oder nicht.
Ich bitte um genauere Erläuterung, warum dieser Fall vom OVG leichter zu behandeln ist.
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Es geht nicht um leichter zu behandeln. Nds. hat als einziges Bundesland für die Ausgestaltung die Verordnungsermächtigung gewählt. Und für die Überprüfung von Rechtsverordnungen steht nunmal der direkte Weg zum OVG offen. Im Gegensatz dazu ist der Rechtsweg bei formellen Gesetzen länger, da nur das Verfassungsgericht diesbezüglich eine Normverwerfungskompetenz besitzt.
Warten wir ab, was die Verordnung dann im Einzelnen regelt und inwiefern dieses Konstrukt hierdurch angreifbar wird.
Was den §36a NBesG betrifft: Hier empfehle ich mal die grundsätzlichen Ausführungen von Sven zur Amtsangemessenen Alimentation zu lesen.
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Diese habe ich alle gelesen und gehe da vollkommen mit. Das bedeutet doch aber alles nichts, wenn unsere Gesetzgeber das nicht genauso sehen und es Jahre dauert, bis was vom BverG als amtsunangemessen angesehen wird.
Ich bin ja nicht für diesen Familienergänzungszuschlag, allerdings ist das nunmal auf mittelfristige Sicht, dass womit ich persönlich rechne und arbeiten kann. Ich stütze mich ungern auf eventuelle Rechtsprechungen nach x Jahren.
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Mit dem Ergänzungszuschlag kann man gerüchteweise bereits ab A 10 überhaupt nicht leben, weil man ihn nämlich nicht bekommen wird.
Dass das Gesetz hier überhaupt Richterinnen und Richter nennt, ist schlichtweg eine Unverschämtheit. Dieser Kreis wird niemals in den Genuss dieses Zuschlages kommen. Was am Ende neben vieler anderer Probleme eine komplette Einschmelzung der internen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen bedeutet. Als höherer Dienst mit mehreren Kindern, werde ich den Zuschlag ebenfalls nicht erhalten.
Deshalb bin ich gespannt, auf die Bescheidung meiner Widersprüche.
Aufgrund der Gesamtkonstellation wird es der Regierung nicht möglich sein, eine rechtgemäße Verordnung zu
§ 36a NBesG zu erlassen. Ohne diese kann das NLBV aber § 36 NBesG praktisch nicht umsetzen.
Ich gehe fest davon aus, dass das OVG diese Verordnung in Kürze kippen wird. Eine rechtgemäße Neufassung ist der Regierung quasi nicht möglich. Für den Gesetzgeber tritt damit der worst-case ein. Man ist mittlerweile jahrzehntelang herumgeeiert, hat eine offensichtlich verfassungswidrige Lösung verabschiedet und steht dann öffentlichkeitswirksam mit einem Scherbenhaufen da und hat in juristischer Hinsicht den Offenbarungseid geleistet. Der verfassungswidrige Zustand wird natürlich weiterbestehen, nur wird man sich nicht mehr verstecken können. Das OVG wird hier klare Worte finden. Für zukünftige Lösungen wird der Gestaltungsspielraum erheblich enger sein.
Ich sehe das Ganze optimistisch und würde nicht damit rechnen, dass man mit dieser Lösung lange "arbeiten" kann.
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Ich bin ebenfalls im höheren Dienst, A13/6, 3 Kinder und bekomme den Zuschlag zumindest für das dritte Kind, weil dieses unabhängig von der Besoldung ist, sondern einfach zugesteht, dass das dritte Kind mit dem Zuschlag für eben dieses Kind noch nicht amtsangemessen ist.
Ich frage mich, warum, der Familienzuschlag da nicht einfach angehoben wird? Wahrscheinlich, weil meine Amtszulage die Ergänzung nicht absenken könnte. Dreckige Trickserei an dieser Stelle.
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Das gilt aber auch nur für Alleinverdiener! Der Regelfall wird aber der sein, wie auch indirekt vom Minister zuvor geäußert: Die Beamten im höheren Dienst verdienen ja genug.
Es geschieht hier eine Besoldung nach Bedarf und nicht nach Amtsangemessenheit. Das ist ein Bild, in dem ich mich persönlich nicht wiederfinde. Ich erwarte eine Besoldung, die sowohl meine Ausbildung, den Status meines Amtes als auch meine Verantwortung hinreichend wiederspiegelt.
Hier werden insbesondere Akademiker (die zumindest in meinem Umfeld idR auch mit Akademikern verheiratet sind und beide zusammen mindestens zu 150% ihre Kraft - mittlerweile Frage ich mich warumauchimmer - dem Staat widmen) direkt vors Schienbein getreten.
Insoweit wird es mir ein persönliches Anliegen sein, diese RVO zu Fall zu bringen :D
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Wusste auch nicht, dass aufgenommene Kinder (für die man Kindergeld bezieht) keine Wohnkosten, Strom, Essen etc. benötigen und somit nicht berücksichtigt werden. Ganz großes Kino aus Nds.
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Ich bin zu blöd um die Regelung zu verstehen.
Bin im Sommer 22 aus BaWü nach Niedersachsen gewechselt. "Die Regelung in BaWü ist deutlich besser"
Erstens verstehe ich nicht warum man den Verdienst des Ehepartners einbezieht. Meine Frau hat vor 2 Wochen ihre Ausbildung zur Erzieherin abgeschlossen und arbeitet seitdem in Teilzeit 30h/Woche. Bei Steuerklasse V.
Ich schätze das sie dadurch grob auf 1500€ Netto im Monat kommen wird, somit bin ich für den Sonderzuschlag raus!!!?
Je nachdem wie hoch der Zuschlag (bin A8/8) 4 Kinder ausfällt, würde es sich ja ggf. gar nicht so viel nehmen wenn meine Frau nicht arbeiten würde? Bzw. dürfte man die Differenz nicht ins Verhältnis zu den gearbeiteten Stunden (hier grob 120h/Monat) setzen. Natürlich gibt es auch Vorteile bezüglich der Rente, aber aktuell würde ich dann denken der Arbeitende wird hier "bestraft"!!!
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hleb1981, Du bist einer von etlichen Beispielen, die die Widersinnigkeit und die mittelbare Geschlechterdiskriminierung durch die Familienergänzungszuschläge belegt.
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Erstens verstehe ich nicht warum man den Verdienst des Ehepartners einbezieht.
Weil es die Regelung komplizierter macht. Aus den eRfahrungen im Sozialrecht haben Politiker gelernt, dass eine Leistung immer günstiger wird, je komplizierter sie zu beantragen ist. Und als zusätzlicher Bonus sinkt auch noch die Zahl der materiell Berechtigten.
Je nachdem wie hoch der Zuschlag (bin A8/8) 4 Kinder ausfällt, würde es sich ja ggf. gar nicht so viel nehmen wenn meine Frau nicht arbeiten würde? [... A]ktuell würde ich dann denken der Arbeitende wird hier "bestraft"!!!
Und exakt aus diesem Grund wird das ganze Konzept seit 2022 als "Herdprämie" bezeichnet. Insbesondere, wenn durch die Arbeitsaufgabe des Partners auch noch Kinderbetreuungskosten und hohe Fahrtkosten wegfallen, kann die Arbeitsaufgabe sogar zu einem Nettoplus in der Haushaltskasse führen.
Dies ist weder für den Partner (meist Frauen) aus Gründen der wirtschaftlichen Gleichberechtigung, noch für die Kinder (kein Kita-Besuch bis zur Einschulung?) eine sonderlich gute Idee. Trotzdem wird diese Konstellation durch einen grünen (!!!) Finanzminister finanziell gefördert.
Man müsste sich mal vorstellen die CSU hätte sowas (ohne BVerfG-Entscheidungen) im Jahr 2014 vorgeschlagen. Die SPD/Grünen/Linken/FDP wären (mMn berechtigterweise) verbal Amok gelaufen und hätten den handelnden Akteuren ein absolut reaktionäres Familienbild attestiert.
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Danke ;D
In BW habe ich nach Erhöhung des Zuschlags zwei Nachzahlungen (15.000 und knapp 10.000) bekommen, ohne das ich dort Verdienstbescheinigungen meiner Frau oder Steuerbescheide einsenden musste.
Das neue Gesetz kam raus und das LBV BW hat automatisch erstmals geprüft und im Nachgang noch Rückwirkend für alle die einen Widerspruch eingelegt hatten für die vorangegangenen Jahre. Fertig.
Man mag es kaum glauben das lief dann alles automatisch, das LBV hat mich kontaktiert und nicht ich musste nochmals einen Antrag stellen.
Quatsch das jedes Bundesland da ihr eigenes "Süppchen" kocht.
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@hleb1981: Ich muss dich was Ba-Wü angeht leider enttäuschen. Auch hier ist ein Gesetzentwurf auf dem Weg um ein fiktives Partnereinkommen anzurechen und seit der letzten Tarifverhandlung entwickelt sich Ba-Wü leider eher rückschrittlich und versucht genau wie Niedersachsen durch Zuschläge oder Sonderzahlungen etc. auf dem Rücken der Beamten zu sparen wo es nur geht. Von der Arbeitszeit mal ganz abgesehen.
Mit wäre lieber, man würde sich an BL wie Sachsen orientieren, die vorausschauend agieren und wissen, dass sie nicht angemessen Alimentieren.
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Mit wäre lieber, man würde sich an BL wie Sachsen orientieren, die vorausschauend agieren und wissen, dass sie nicht angemessen Alimentieren.
Ich stimme dir da sogar zu ... trotzdem traurig, wie niedirg unsere Ansprüche mittlerweile sind. Wir heben schon lobend hervor, wenn ein BL (siehe Hessen und Saarland) wenigstens einsieht, dass es das Grundgesetz bricht ;)
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Das Problem ist, dass "amtsangemessen" keine Rolle mehr spielt. Die Definition ist im Umbruch. Würde es rein nach dem Amt gehen, dann müsste die möglichst niedrigste niedrigste Besoldung eines Beamten bei Bürgergeld + 15% liegen. Unabhängig davon ob verheiratet oder 1 bis 2 Kinder. Denn: Das BverG sagt, dass ein alleinverdienender Beamter mir seiner Besoldung im Grunde nach fähig sein sollte eine 4-köpfige Familie abzudecken, dann sind alle Konstellationen von Single bis 4-köpfige Familie in einer amtsangemessenen Alimentation enthalten. Alle weiteren Kinder sind gesondert zu betrachten, ab dem 3. Kind der Mehraufwand nicht durch die Grundbesoldung abzudecken ist.
Hier liegt ja schon der Fehler der BL: Statt höherer Grundbesoldung werden Familienzulagen schon für die Ehe und Kinder angelegt, weil eine höhere Grundbesoldung zu teuer wird, betrachtet man die Pension.
Ich kann nicht verstehen, dass das BverG das nicht schneller einsacken kann. Vermutlich wird das so lange ausgelebt bis das System keine Beamten mehr hat oder diese keine Arbeit mehr leisten.
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Hat einer die Verordnung vorliegen mittlerweile?
Es driftet ja sonst wieder ab hier. Was alles nicht passt und wie es sein sollte wissen wir doch mittlerweile alle. Spannend ist doch, was man mit etwaigen Rechtsbehelfen erreichen könnte.
Wir haben hier den Sonderfall, dass ein Bestandteil der Besoldung nicht nur per Gesetz, sondern teilweise per RVO geregelt ist. Insoweit wäre es eine interessante Frage, was man über 47 VwGO erreichen kann.
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Moin!
Ich habe jetzt die "Erklärung zum Familienergänzungszuschlag" ausgefüllt und bei meiner Bezügestelle eingereicht. Bin mal gespannt, wie es weiter geht. Hat hier schon jemand den Antrag gestellt und Antwort bekommen?
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Das wird noch etwas dauern. Die Verordnung ist heute erst verkündet worden und die Vorlagen für die Bezügestellen für die Bearbeitung werden erst noch erstellt. https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsgvbl/2024/61/0/nds-gvbl-2024-61.pdf (https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsgvbl/2024/61/0/nds-gvbl-2024-61.pdf)
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Der DGB hatte Ende Juni seine Stellungnahme veröffentlicht.
https://niedersachsen.dgb.de/++co++41716e20-3453-11ef-9dc5-fd62a30e2298
Dass diese an irgendeiner Stelle Gehör gefunden hat, lässt sich leider nirgendwo im Verkündungsblatt feststellen. Das war aber auch nicht zu erwarten. Es bleibt uns allen daher alleine der Rechtsweg. An alles andere habe ich den Glauben verloren. Und dass der Rechtsweg steinig und zeitaufwendig ist, sehen wir seit Jahrzehnten :(
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Hier mal eine Stellungnahme zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beihilfe in Baden Württemberg, verbunden mit allgemeinen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Angemessenheit der Alimentation, aber auch im Konkreten zu Kürzungen der Besoldung sowie der Regelung mittels RVO und insoweit auf Seite 11 unter IV. auch zur VO des Landes Niedersachsen
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/07/Betrachtung-von-BVerwG-5-C-5.22-21.07.24.pdf
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Gibt es noch weiter Stellungnahmen aus der Verbandsbeteiligung und das in der Stellungnahme des DGB angesprochene Gutachten des Dr. Torsten Schwan vom 11.01.2024 irgendwo zum Nachlesen?
Gerade die Höhe der Beträge ist hier in Nds. auffallend niedrig, vor allem unter dem Hintergrund, das Bremen die Familienergänzungszuschläge rückwirkend zum 01.01.2024 noch einmal deutlich erhöht und zwar auf 375,00 € pro Kind für das erste bis dritte Kind sowie auf 385,00 € pro Kind ab dem 4. Kind.
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Moin in die Runde,
wie sieht das eigentlich mit Alleinerziehenden aus ? Ich habe diesbezüglich überhaupt nichts gefunden.
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Moin, Moin
habe heute meine Erklärung zum Familienergänzungszuschlag abgegeben. Gibt es schon Erfahrungswerte hinsichtlich der Bearbeitsdauer und Bescheidung ?
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Wir haben hier den Sonderfall, dass ein Bestandteil der Besoldung nicht nur per Gesetz, sondern teilweise per RVO geregelt ist. Insoweit wäre es eine interessante Frage, was man über 47 VwGO erreichen kann.
Ich bin in den letzten Monaten nicht mehr dazu gekommen, diesen Teil des Forums zu lesen. Das, was Du auch in der Zeit davor zur Rechtsverordnung und der nicht hinreichenden Ermächtigung geschrieben hast, trifft den Nagel auf den Kopf. Das hat unlängst auch die Entschedung des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal verdeutlicht, dass also die sog. Wesentlichkeitsdoktrin des Bundesverfassungsgerichts - dort vom Baden-Württembergischen, hier vom niedersächsischen Gesetzgeber - nicht hinreichend beachtet worden ist, wie das unlängst noch einmal unter der Berliner-Besoldung betrachtet worden ist.
All die in den letzten Wochen hier in diesem Teil des Forums betrachteten Probleme sind ebenfalls im Herbst 2022 im Gesetzgebungsverfahren in der Vorlage 9 betrachtet worden, die die Parlamentsverwaltung im Vorfeld der parlamentarischen Abstimmung an alle Abgeordneten versandt hat und die hier seit geraumer Zeit auch öffentlich nachgelesen werden kann (vgl. dort die Seiten 14 ff. und 37 ff. zur Problematik der Rechtsverordnung bzw. der unzureichenden Ermächtigung zur Rechtsverordnung):
https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf
Wenn ich es nicht gänzlich falsch sehe, war diese Stellungnahme die sachliche Grundlage für die folgende Anfrage an den damaligen Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschuss, der seit der neuen Legislaturperiode Finanzminister ist:
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen
@ Captain, my Captain, also Held meiner Jugend Kirk
Was man hört, sollte die Bescheidung noch einige Zeit dauern. Halte uns hier mal auf dem Laufenden, wie es Dir mit der Beantragung weiterhin ergehen wird.
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Jo, das machen wir.
Zur Einordnung:
Alleinerziehend und 2 Kinder.
Halte auf dem Laufenden.
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Ich habe den Antrag am Tag der Veröffentlichung rausgeschickt. Verheiratet, 3 Kids. Allerdings mit Zulage für das zweite Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe. Im Grunde ist das "just for fun".
Eine Beförderung ohne Zulage wäre sinnvoll...
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@ Kirk
Ich habe mir jetzt noch einmal die gesetzliche Regelung und die FEZVO angeschaut und hier auf die Schnelle ebenfalls keinen expliziten Verweis auf die Behandlung von alleinerziehenden Beamte gefunden. In den Erläuterungen zum Antragsformular heißt es (vgl. den Link unter https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/bezuge_versorgung/besoldung/familienerganzungszuschlag/hinweise-zu-den-anspruchsvoraussetzungen-zur-zahlung-des-familienerganzungszuschlags-233421.html):
"Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die verwit-
wet oder geschieden sind bzw. bei denen die eingetragene
Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, kann der Famili-
energänzungszuschlag bei Vorliegen aller weiteren An-
spruchsvoraussetzungen nur für Zeiträume gewährt werden,
in denen sie auch einen Familienzuschlag nach § 35 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 NBesG erhalten haben."
Eine entsprechende Behandlung der genannten Personengruppen muss in der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend wesentlich geregelt sein. In der betreffenden Drucksache 18/11498 habe ich dazu jedoch insbesondere ab den S. 15 ff. keine Ausführungen und deren Begründung gefunden, vgl. unter https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_12500/11001-11500/18-11498.pdf. Entsprechend konnten sich die genannten Normunterworfenen seit dem 01.01.2023, wenn es keine weitere Ausführung in der gesetzlichen Regelung und deren Begründung gibt, nicht auf den sachlichen Gehalt der Regelung einstellen.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBesG regelt darüber hinaus die Anspruchsberechtigung ausschließlich für verheiratete Richter und Beamte bzw. entsprechende Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben (vgl. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%239bb7b0b21e443996bf4bafc185fb879b). Entsprechend sollten bspw. verwitwete Beamte, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf einen Familienzuschlag haben, laut der Erläuterung keinen Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag haben. Da der Familienergänzungszuschlag an die Kinderzahl gebunden ist, der verwitwete Beamte, der nicht erneut verheiratet ist bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebt, offensichtlich ebenfalls alleinverdiend ist und der tatsächliche Bedarf von Kindern verwitweter alleinverdiender Beamter sich kaum anders darstellen sollte als der tatsächliche Bedarf von alleinverdienenden Beamten, die verheiratet sind bzw. sich in einer Lebenspartnerschaft befinden, sollte sich m.E. der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren veranlasst gesehen haben, den Ausschluss von verwitweten alleinverdienenden Beamten vom Familienergänzungszuschlag sachlich zu begründen, da wie gesagt meiner Meinung nach offensichtlich zwischen den Kindern der beiden Beamtengruppen kein Unterschied gegeben sein sollte, der eine entsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Denn nach der sog. "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts ist das Gleichheitsgebot als verletzt zu betrachten, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Entsprechend verfügt der verwitwete Beamte über keine Anspruchsberechtigung für einen Verheiratetenzuschlag. Jedoch sind darüber hinaus hinsichtlich der Kinder die identischen Voraussetzungen gegeben: Der tatsächliche Bedarf der Kinder sollte nicht unterschiedlich ausfallen, der Beamte ist in beiden Fällen alleinverdiendend. Im Ergebnis sehe ich keinen sachlichen Grund, wieso also beide Gruppen von Kindern anders zu betrachten wären - das nur umso mehr, weil der Betrag eines Familienergänzungszuschlags im Einzelnen eine beträchtliche Höhe aufweist.
@ Grandia
Ich halte es für wahrscheinlich, dass eine auf Basis der Verordnung offensichtlich nur ablehnend ausfallen könnende Bescheidung in den höheren Besoldungsgruppen deutlich schneller vollzogen wird als die Prüfung einer ggf. vorhandenen Anspruchsberechtigung in den unteren Besoldungsgruppen. Entsprechend solltest Du Dir schon heute überlegen, ob Du alsbald den Klageweg über das Niedersächsische OVG gehen willst.
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Ich habe mir schon ausgerechnet, dass mir monatlich. 27€ zustehen, 128€ für das dritte Kind abzüglich 101€ Zulage. Das ist auch nicht der Punkt und völlig irrelevant. Der Punkt ist dass Ich dafür nachweisen muss, dass meine Frau nicht zu viel verdient UND gewährte Zulagen eine finanzielle Besserstellung darstellen sollen, dabei gibt es diese doch nur, damit die Grundbesoldung nicht erhöht werden muss und so die Pension nicht übermäßig steigt. Generell bin ich finanziell nicht unzufrieden, es fühlt sich aber stark nach vorsätzlichem Betrug an.
Gefühle halt. Ich deute wohl etwas zu viel Unverschämtheit hinein.
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Ich würde - wenn ich auch öffentlich nicht von Betrug sprechen würde - ansonsten eventuell eher die begründete Vermutung äußern, dass das, was Du hier als Unverschämtheit Deinerseits deutest, eher als Realismus zu bezeichnen sein dürfte. Niedersachsen hat es bereits durch die eingestanden verfassungswidrig gestaltete gesetzliche Ermächtigung hinbekommen, dem Niedersächsischen OVG die Entscheidung einfach zu machen, um dann der eingestanden verfassungswidrigen gesetzlichen Ermächtigung nach mehr als anderthalb Jahren eine Rechtsverordnung folgen zu lassen, die der Landesregierung noch viel Freude und großen Applaus von der niedersächsischen Wählerschaft bereiten wird.
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Wir drehen uns im Kreis. Swen nimmt immer wieder ausführlich und in wohlgesetzten Worten die 17 Besoldungsgesetze bzw. Entwürfe zu dem Thema auseinander, so dass kein Stein mehr auf den anderen bleibt. Dennoch tut sich ins Karlsruhe nichts Wahrnehmbares. Und auch der Politik geht es am A* vorbei.
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Guten Morgen Swen,
diesen Widerspruch hinsichtlich der Behandlung von Alleinerziehenden und Verheirateten habe ich bei der Lektüre der Verordnung und den Erläuterungen der NLBV zum Antrag auch festgestellt.
Bin mal gespannt was passiert.
Dann zitiere ich mal Günter den Trekkerfahrer....
Munter bleiben ;D
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Günter hat Recht, Kirk, also solange er weiterhin Treckerfahrer ist und an h-Ausfall leidet, weshalb er umso mehr das "H" nicht nur in der Buchstabensuppe findet, während Günther in Schleswig-Holstein weder Recht noch hinreichend Recht hat, wenn er wie die anderen 16 MP's seinen Trecker über's Besoldungsfeld pflügen lässt, als wäre er eine Dampfwalze und sich dann beim Bestellen des Felds wundert, dass das Feld zunehmend weniger trägt, während auch er sich auf seinem Trecker im Kreis - nur leider nicht in dem der Jahreszeiten - dreht. Wie hat's schon der seelige Helmut formuliert: Entscheidend ist, was hinten rauskommt, was weitgehend nichts anders meint als: hoffentlich geht's mir am Arsch vorbei.
Ergo: Lass Dich nicht frustrieren, clarion. Seit der Veröffentlichung der letzten Entscheidung sind seit einigen Tagen mehr als vier Jahre vergangen, was für die entsprechend sich rechtlos fühlenden Normunterworfenen mehr als frustrierend ist. Karlsruhe wird nun aber kein zweites Mal seinen (Zeit-)Plan umwerfen und also im Verlauf der nächsten Monate seine Entscheidung insbesondere über das Berliner Besoldungsregime fällen. Danach wird die Diskussion auf verschiedenen Ebenen beginnen, die dann nicht mehr abreißen wird, da sie von den weiteren Gerichtsentscheidungen befeuert werden wird. Das wird gleichfalls eine weiterhin langwierige VA; aber dann dürften nach und nach zumindest Entwicklungen erkennbar werden. Entsprechend müssen wir nun noch durch dieses zeitliche Nadelöhr durch.
Niedersachsen hat dabei mit die größte offene Flanke, da die Verordnungsermächtigung wie auch die Verordnung selbst so hanebüchen sind, dass man beim Lesen regelmäßig aus dem Staunen nicht herauskommt. Das wird nicht nur uns so gehen, sondern am Ende auch dem Niedersächsischen OVG.
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Moin!
Ich habe meinen Antrag am 09.07. gestellt. Bisher keine Antwort.
Aber gut...wer im September 22 ein Gesetz beschließt, welches zum 01.01.23 in Kraft tritt und die erforderliche Verordnung dann noch einmal 1,5 Jahre auf sich warten lässt...der hat es dann wohl nicht so eilig mit der Umsetzung.
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Naja, bevor sich das OVG damit beschäftigen darf, müssten die VG‘s erstmal entscheiden (wollen). Unser Verfahren liegt seit mehr als drei Jahren da eigentlich nur rum. Jährlich gibt’s ne Sachstandsanfrage ans NLBV. Die antworten mit dem Antrag auf Ruhendstellung. Das wollen wir nicht. Trotzdem tut sich da gar nichts…
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Für eine Normenkontrollklage gegen die VO ist m. E. direkt das OVG zuständig.
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Genau, und vor allem muss hier keiner warten!!!
Die Antragsbefugnis sollte in der Regel unproblematisch sein. Da muss man keinen Antrag auf Familienergänzungszuschlag stellen, der abgelehnt wird. Maßgeblich ist, ob man von der Norm allgemein
betroffen ist. Ich würde sogar soweit gehen, dass man als Beamter generell über das Abstandsgebot von der VO betroffen ist. An die Zulässigkeit des Antrags sind m.E. keine besonderen Hürden zu stellen. Natürlich ist es sicherer, wenn man auch Kinder hat.
Inhalt von 47 VwGO ist die Überprüfung der VO auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Es geht hier nicht um die Verletzung individuellen Rechts.
Ich frage mich, wieso das Ding nicht schon beim OVG liegt.
Meine Kinder sind derzeit über meine Frau beim Bund. Hätte ich diesen Unsicherheitsfaktor nicht, hätte ich bereits losgelegt.
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Moin,
würde eine gemeinsame Aktion der niedersächsischen Beamten Sinn machen?
Ich lege seit 2017 jährlich Widerspruch ein. Bisher wurde immer ruhend gestellt. bei letzten Mal (für 2023) gab es aber keinen Verzicht auf Einrede der Verjährung mehr. Einen Bescheid habe ich nie bekommen, wohl aber Empfangsbestätigungen.
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Hat eigentlich schon jemand die (Nach-)Zahlung des FEZ erhalten?
Ich bin aktuell noch auf der Suche nach einem guten Anwalt, um gegen die VO zu klagen. Parallel dazu bewerbe ich mich im benachbarten Bremen, da sind meine Familie und ich finanziell erheblich besser gestellt, als hier in Niedersachsen.
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In der Grundbesoldung liegt HB noch ein paar Kröten hinter NI, zwar nicht viel aber dennoch
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Moin,
würde eine gemeinsame Aktion der niedersächsischen Beamten Sinn machen?
Ich lege seit 2017 jährlich Widerspruch ein. Bisher wurde immer ruhend gestellt. bei letzten Mal (für 2023) gab es aber keinen Verzicht auf Einrede der Verjährung mehr. Einen Bescheid habe ich nie bekommen, wohl aber Empfangsbestätigungen.
Ein gemeinsamer Austausch und ein daraus ggf. resultierendes gemeinsames Vorgehen, wie es Kollegen im Bund und Bayern seit geraumer Zeit vollziehen, sollte der Sache und den eigenen Ansprüchen und Interessen sicherlich helfen und dienlich sein. Es müsste jemand allerdings die einführende Organisation in die Hände nehmen, also die Initiative ergreifen, um den Stein ins Rollen zu bringen.
@ Marco
Wenn Du willst, höre ich mich hinsichtlich eines Anwalts mal für Dich um.
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@ Marco
Wenn Du willst, höre ich mich hinsichtlich eines Anwalts mal für Dich um.
Danke, das wäre nett von Dir. :D
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In der Grundbesoldung liegt HB noch ein paar Kröten hinter NI, zwar nicht viel aber dennoch
Ja, aber beim FEZ wird HB - insbesondere nach der geplanten Erhöhung rückwirkend ab 01/2024 - Lichtjahre vor NI liegen. Für mich bedeutet das einen (Brutto-) Unterschied von 967,11 € (NI) zu 3.050,00 € (HB). Das sind Netto über.1.500 €. Außerdem habe ich in HB eine A13 angeboten bekommen, dass stellt dann auch noch mal eine Steigerung zu meinem jetzigen Amt da.
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Sorry, aber das ist alles OT hier.
Es geht doch hier nicht um eine individuelle Klage, sondern darum, dass man die Verordnung möglichst schnell
ins Nirvana schickt. Natürlich geht dann eine saure Zeit los, weil das NLBV keine Rechtsgrundlage hat, aber dann ist der Gesetzgeber gezwungen, etwas zu tun.
OT: Den Wechsel in einen Stadtstaat würde ich mir genau überlegen oder vom Einsatz abhängig machen. Man darf hier nicht vergessen, dass hier Politik und Verwaltung häufig unter einem Dach in einer Behörde sind, da es keine klassischen Ministerien gibt.
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Genau auf den letzten Fall beziehe ich mich mit meinen Aussagen, heikre. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV soll laut Entwurf vom Beamten den Steuerbescheid von dessen Ehepartner erhalten. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV darf ihn aber unter diesr Bedingung offensichtlich nicht verwerten, da hier nun § 30 AO davor ist. Vielmehr verstieße er mit einer solchen Verwertung gegen § 355 StGB, machte sich also strafbar, weshalb er damit rechnen muss, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln würde, sobald er den Steuerbescheid des Ehepartners verwertete, den er nicht von jenem erhalten hat. [...]
Liebes Forum,
bitte entschuldigt, dass ich diesen alten Beitrag nochmal aufgreife...
Lieber Swen,
bitte entschuldige, dass ich deinem Betrag auch wiederspechen möchte. Ich schätze deine Arbeit hier im Forum sehr.
Allerdings ist es für zukünftige Begründungen wichtig, dass diese fundiert sind und vor Gericht nicht sofort angegriffen werden.
Deshalb stelle ich zur Diskusion, ob § 30 AO geeignet ist die VO, formal, hinsichtlich der Durchführbarkeit, anzugreifen.
Ich meine "nein".
Ich verstehe in deinem Beitrag, dass du den § 30 auf die Amtsträger im NLBV anwenden möchtest. Vermutlich in einem verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO. Dort steht die Aufzählung geschützer Verfahren.
Ich lese diese Aufzählung so, dass der Anhang "in Steuersachen" auf jedes der in der Aufzählung genannten Verfahren anzuwenden ist. Also lese ich dort: " [...] in einem Verfahren >in Steuersachen<, einem Rechnungsprüfungsverfahren >in Steuersachen< oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,".
Ich weiß nicht wie das NLBV das Verfahren bei sich im Hause nennt, dass letztlich zur Auszahlung unserer Bezüge führt, aber es ist sicher kein "Verwaltungsverfahren in Steuersachen".
Der AEAO konkretisiert das Verfahren nicht explizit. In Tz 3.5 jedoch wird dort die Phase konkreter verwendet: "[...] die er selbst für Zwecke eines bestimmten Verwaltungsverfahrens in Steuersachen erhoben hat,[...]".
Ebenso findet sich ein Hinweis in den Ausführungen zu erlaubten Offenbahrung unter Tz. 4.1.
Dort heißt es: "§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO lässt eine Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens, eines steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen zu." Hier wird explizit vom "steuerlichen Verfahren" und vom "Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen" gesprochen.
M.m.n. schützt § 30 AO nur Finanzamtsverfahren (der Vollständigkeit halber: Sonderfinanzämter und Finanzgerichte).
Hilfsweise:
Sollte ich falsch liegen, so wäre aber in der Folge die "Offenbarung" in einem "Verwaltungsverfahren" gleichsam möglich, weil sich der § 30 Abs.4 AO wieder auf den zweiten Absatz rückbezieht, wodurch der Amtsträger im NLBV zu Offenbarung befugt wäre.
Noch dazu liegt nichteinmal eine Offenbarung beim Amtsträger im NLBV vor, da dieser, die aus dem Steuerbescheid des Ehegatten gewonnenen Kenntnisse, ja nicht weiter erzählt. Sie flössen ja nur in seine Berechnung des Familienergänzungszuschlages ein.
So weit muss man m.M.n. aber nicht subsummieren.
Nun kenne ich mich im StGB gar nicht gut aus. Erkenne aber, dass der Wortlaut im § 355 StGB, dem des § 30 AO entlehnt wurde. Mir selbst folgend muss ich daher behaupten, dass auch der § 355 StGB auf unseren Sachverhalt (Amtsträger im NLBV) nicht anwendbar ist.
So, nun mal konstruktiv:
Wenn man das fiktive Verwaltungsverfahren im NLBV angreifen möchte, muss man die Frage nach den Ermittlungsfreiheiten des NLBV stellen. Welche Daten darf das NLBV von wem erheben? Zweifelsohne die Daten des Beteiligten selbst - also des Bezügeempfängers.
Das Finanzamt darf auch bei Dritten anfragen und diese verpflichten Auskünfte zu erteilen, wenn diese für das Verfahren maßgeblich sind (§93 AO).
Ich weiß aber nicht ob die Kollegen aus dem NLBV an die AO gebunden sind oder diese analog anwenden dürfen/müssen.
Vielleicht kann sich hierzu ein Kollege vom NLBV äußern ?
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Was Du schreibst, hört sich für mich schlüssig an, Wilkinson. Mal schauen, vielleicht äußert sich jemand, der sich in den Tiefen des Verwaltungsrechts tiefgehender als wir beide auskennt.
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Ich weiß nicht, ob man sich mit dieser Thematik überhaupt auseinander setzen muss. Die VO ist doch schon aus anderen, weitaus trifftigeren Gründen offensichtlich rechtswidrig.
Hier geht es doch nicht um den Regelungsgehalt im Einzelnen. Sie beruht bereits auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage.
Wir sind hier im Verwaltungsverfahren, es gilt zunächst immer noch der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit man
Rechtsansichten austauschen möchte, so genügt es doch, einen möglichen Verstoß gegen § 30 AO zu rügen, dann darf sich das Gericht dazu Gedanken machen.
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Das Steuergeheimnis würde hier im Rahmen des Antragsverfahrens zur Gewährung des Zuschlags bekannt werden, in diesem würde auch der Steuerbescheid Verwendung finden.
Nach 330 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Verwertung geschützter Daten izulässig, soweit sie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens dient, was hier der Fall ist.
Ähnliche Regelungen gibt es auch beim Bezug von Krankengeld etc. oder der Berechnung von Unterhaltsleistungen.
Im Übrigen wird man davon ausgehen, dass die/der Ehepartner/in zustimmt.Ohne die Vorlage würde der Antrag wohl abgelehnt werden. Insoweit wird diese Zustimmung quasi in die familiäre Ebene verlegt.
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Das ist ja alles richtig. Am Ende steht aber nur die Frage: Wer macht's?
Gibt es hier jemanden, der zeitnah dazu bereit ist, gegen die VO vorzugehen?
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Übertragung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst auf Beamtinnen und Beamte - Gesetz geht nach Abschluss der Verbandsbeteiligung an den Niedersächsischen Landtag
Nach Abschluss der Verbandsbeteiligung hat die Niedersächsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Besoldung und Versorgungsbezüge der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2024 und 2025 erhöht und weitere Vorschriften angepasst werden sollen.
Der Gesetzentwurf wird nun in den Landtag eingebracht, verbunden mit der Bitte um sofortige Ausschussüberweisung.
Übertragung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst
Mit dem Gesetzentwurf soll die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom Dezember vergangenen Jahres auf die niedersächsische Beamten- und Richterschaft sowie auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen werden:
Es ist vorgesehen, zum 1. November 2024 die Grundgehälter um 200 Euro zu erhöhen und alle weiteren dynamischen Besoldungsbestandteile um linear 4,76 Prozent anzupassen. Zum 1. Februar 2025 soll eine weitere lineare Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 5,5 Prozent vorgenommen werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen hingegen zum 1. November 2024 um einen Festbetrag von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag von 50 Euro erhöht werden. Die Kosten dafür betragen 2024 rund 81 Millionen Euro und 2025 rund 1,159 Milliarden Euro.
Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Darüber hinaus sollen die Hürden gesenkt werden, um Beamtinnen und Beamte auch nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter beschäftigen zu können. Dies ist auf arbeitsvertraglicher Basis möglich. Die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll attraktiver gestaltet werden, indem dieses Einkommen nach Erreichen der jeweiligen beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird.
Folgende weitere Regelungen sollen mit dem Gesetzentwurf getroffen werden:
1. Die Besoldungshebung von Schulleitungen mit einer Schülerzahl bis 80 auf A14 zum 1. Januar 2025 soll Schulleitungen kleiner Schulen stärken. Dadurch entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 910.000 Euro.
2. Um den aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts abgeleiteten Maßstäben für eine amtsangemessene Alimentierung der Beamten- und Richterschaft gerecht zu werden, soll für das Jahr 2024 einmalig für jedes erste und zweite Kind ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt werden, soweit die Kinder bei der Berechnung der Besoldung berücksichtigt werden. Für zwei Kinder ergibt sich also eine Summe von 2.000 Euro. Die Kosten des Landes betragen dafür rund 105 Millionen Euro.
Zudem sollen künftig auch Beamtinnen und Beamte mit nur einem Kind, deren Ehegatten oder Lebenspartner mit keinem oder nur einem sehr geringen Hinzuverdienst zum Familieneinkommen beitragen, rückwirkend zum 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlags erhalten.
3. Der Dienstunfallschutz soll auf Wege ausgedehnt werden, die zurückgelegt werden, um das eigene Kind in fremde Obhut wie beispielsweise einen Kindergarten zu geben. Dies soll künftig auch dann gelten, wenn der Dienst im Homeoffice geleistet wird. Wege zu und von der Dienststelle müssen dafür nicht mehr zurückgelegt werden.
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@mf.niedersachsen.de
Ansprechpartner/in für den Inhalt dieser Mitteilung:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung
Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833
pressestelle@stk.niedersachsen.de
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Herausgeber: Nds. Staatskanzlei
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ubertragung-der-tarifeinigung-im-offentlichen-dienst-auf-beamtinnen-und-beamte-gesetz-geht-nach-abschluss-der-verbandsbeteiligung-an-den-niedersachsischen-landtag-235003.html
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Danke
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Frage an die Admins: Ist es möglich die Ergänzungszuschläge mit in die Berechnung der Besoldungsrechner einzubauen? In meinem Kopf ist es lediglich eine Tabelle und eine Gegenrechnung aller Zuschläge. Wahrscheinlich ist es viel komplizierter...
Immerhin ist es mehr als nur ein Entwurf, wie es noch auf der Besoldungsseite steht.
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Der nächste niedersächsische Schwachsinn. Und Kind 3 etc. haben Gott sei Dank keinen Mehrbedarf…
Weiter Einspruch einlegen, auch ohne Kinder. Die entscheiden eh nichts.
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Und Kind 3 etc. haben Gott sei Dank keinen Mehrbedarf…
Ich behaupte, dass die Staatskanzlei sich an dieser Stelle nur unglücklich ausgedrückt haben.
Ich verstehe das so, dass man herausstellen wollte, dass diese Sonderzahlung für alle Kinder in selber Höhe ausfallen wird.
Die Gerwerkschaften haben den Wortlaut auf Ihre Internetseiten dann einfach übernommen. Und somit noch die Irritation verstärkt.
Lese ich den Referentenentwurf http://oeffentlicher-dienst.info/g/ni-nbvanpg-2024-2025 (http://oeffentlicher-dienst.info/g/ni-nbvanpg-2024-2025) vom 25.07.24 zum § 63 "a" NBesG stimmt mich das Milde.
"[...]Beamte erhalten [...] für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen [...]ein Familienzuschlag der Stufe 3 oder 4 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung von 1.000 Euro.
Verwunderlich ist nur, dass man hier den "a" Paragrafen angesprochen hat und nicht § 63 Abs. 2 NBesG.
Ich halte das für einen redaktionellen Fehler. Ist es keiner, so wäre diese SZ zusätzlich nur "normalen" SZ nach § 63 Abs. 2 NBesG zu zahlen. Das würde mich doch arg wundern....
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Genau dies ist es aber. Eine zusätzliche Zahlung zum Weihnachtsgeld für das erste und zweite Kind von je 1000€. Das Dritte und jedes weitere Kind bekommt nichts. So verstehe ich das.
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Dritte und weitere Kinder bekommen ja genug über den Ergänzungszuschlag... Hier erfolgt ein
Eingeständnis nach dem anderen.
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Nein Jungs, cool bleiben: 8)
Der Referentenentwurf sieht eine Zahlung für jedes Kind vor:
"Kinderweihnachtsgeld" wird bereits über den § 63 Abs. 2 NBesG gezahlt.
250+250+500 für jedes Weitere.
Wenn der Entwurf stimmt und du >Grandia< richtig liegst, würde das
in meinem Falle (3 Kinder) zu den 1000,- Euro (Abs.2) weitere 3.000,- Euro (§63a) brutto bedeuten.
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Das stimmt so nicht. Stufe 2 und 3 betreffen nur die ersten zwei Kinder. Siehe
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/familienzuschlag-haufig-gestellte-fragen-203717.html
Daher gehen die weiteren Kinder leer aus.
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Ja stimmt...les ich auch so. Verdammt! :-\
Wie will man das denn begründen?
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Ja stimmt...les ich auch so. Verdammt! :-\
Wie will man das denn begründen?
Steht doch in der Pressemitteilung:
2. Um den aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts abgeleiteten Maßstäben für eine amtsangemessene Alimentierung der Beamten- und Richterschaft gerecht zu werden, soll für das Jahr 2024 einmalig für jedes erste und zweite Kind ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt werden, soweit die Kinder bei der Berechnung der Besoldung berücksichtigt werden. Für zwei Kinder ergibt sich also eine Summe von 2.000 Euro. Die Kosten des Landes betragen dafür rund 105 Millionen Euro
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Hier findet sich das typische Handeln wieder, nämlich der verfassungsrechtlich nicht haltbare Versuch, die amtsangemessene Alimentation zu errechnen, indem man sowohl vernachlässigt, dass das sachlich nicht möglich ist, als auch, dass der dazu herangezogene Maßstab der Mindestalimentation dazu sachlich ungeeignet ist, nämlich dass sie nur die Grenze zur Unteralimentation beschreibt, ohne dass allein mit ihr eine sachliche Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation möglich wäre.
Da ein Fehlbetrag von rund 2.000,- € zur Bemessung der Mindestalimentation, wie sie der Gesetzentwurf berechnen möchte, fehlt, regelt man die entsprechenden Beträge, die man nicht nur einmalig einem Kind, nämlich mit 2.000,- dem zweiten widmen kann (was noch einmal Kosten einsparen würde, jedoch zu eindeutig gleichheitswidrig wäre). Da davon auszugehen ist, dass die Grundsicherungsbeträge auf lange Sicht nicht substanziell abgesenkt, jedoch die Alimentation verfassungsrechtlich sachwidrig auf diese fokussiert bleiben werden, wird man ab jetzt das Ziel verfolgen, sofern das nicht gerichtlich unterbunden wird, nun jedes Jahr entsprechende Zuschläge für Kinder zu kreiieren, ohne einen entsprechenden Bedarf sachgerecht zu konkretisieren, da er sich auch nicht hinreichend konkretisieren lassen dürfte.
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Diesen Monat gab's noch keinen Ergänzungszuschlag.
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@Grandia: hast du schon einen Bescheid oder Ähnliches bekommen? Ich habe den Antrag Anfang Juli gestellt, aber bisher keine Antwort erhalten.
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Das nicht, aber gäbe es den Zuschlag, wäre er überwiesen worden. Ich habe bisher Nachzahlungen, Verrechnung und Ähnliches immer mit der Besomdung und nie extra bekommen. Ich denke, dass die Berechnung einfach noch nicht im Sxstem ist.
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Kleine Frage am Rande zum Nds Familienergänzungszuschlag:
Beamter mit 3 Kindern ist sich bewusst, dass er diesen nicht erhalten wird, da die Ehefrau über der festgelegten Hinzuverdienergrenze liegt.
Muss der Familienergänzungszuschlag trotzdem beantragt werden um einen ablehnenden Bescheid zu erhalten gegen den dann möglicherweise geklagt werden kann ?
Oder ist es generell ausreichend zum Jahresende der Besoldung zu widersprechen?
Besten Dank für Rückmeldungen vorab.
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Diese Dinge sind ungekoppelt. Man kann den Antrag stellen UND den Widerspruch einlegen. Der Antrag für den Zuschuss ist hinfällig, verdient der Partner mehr als Mindestlohn und mehr als 10h/Woche. Es scheint fast mit Absicht nahe an der sozialversicherungspflichtigen Grenze zu liegen, wenn ich mich nicht vertue.
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ich bin ja mal gespannt wie lange die Verordnung Bestand hat.
Aber generell ist das Besoldungssystem absurd. Mit A9Z bekommt man die um 100€ erhöhten Familienzuschläge für Kind 1 und 2. Ab gehobener Dienst entfällt das aber. Wenn man dann also nach A10 (z.B. durch Praxisaufstieg) befördert wird, hat man ca. 100€ weniger in der Tasche. Das Grundgehalt A10 ist zwar höher als A9 plus Amtszulage, durch die Familienzuschläge hat der A9er aber eine höhere Besoldung als der A10er.
Greift jetzt jedoch der Familienergänzungszuschlag, dann hat der A10er wieder die Nase vorn, weil dem A9er die Amtszulage vom Familienergänzungszuschlag abgezogen wird... Wo ist da die Logik?
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Die Beamtenfamilie als Bedarfsgemeinschaft. Leistung, Eignung und Befähigung ist out Demnächst gilt das Fertilitätsprinzip
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Das heißt, wenn ich zwei Zählkinder habe, für die ich Unterhalt bezahle und zwei weitere Kinder, die bei mir leben (für die ich Stufe 3 und 4 erhalte) gehe ich "leer" aus?
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Zwei Zählkinder entsprechen schon der Stufe 2 und 3. Nicht leibliche oder adoptiert Kinder zählen nicht, das stimmt.
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Die Zeit geht ins Land.
Wer von uns bringt das Ding nun in den Mülleimer?
Dadurch, dass die Kinder nicht bei mir geführt werden, bin ich wohl "offensichtlich" nur mittelbar betroffen, nämlich über Abstandsgebot etc.
Hier wird sich doch jemand finden, der Kindergeld für seine Kinder erhält und dadurch direkt von der VO betroffen wäre.
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Meine 4 Kinder sind seid Jahren aus dem Haus. Im Prinzip die gleiche Situation. Ich verklage das Land bereits seid 3 Jahren und mache das dann auch vor OVG. Dann natürlich mit Anwalt und auch für dich. Ich habe nur leider noch keinen WB auf meine Anforderung vom 16.07.
Gruß
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Danke für dein Engagement.
Hier ist die Sache natürlich etwas anders gelagert. Natürlich lege ich jedes Jahr Widerspruch ein. Diese werden dann ruhend gestellt.
Mir geht es darum, dass durch ein Vorgehen gegen die Verordnung nach § 47 VwGO gegebenenfalls das ganze Konstrukt zu Fall gebracht werden kann. Ggf. würde das OVG im Rahmen des Verfahrens sogar dazu Stellung beziehen, wie es sich mit den Angaben der Einkünfte des Partners verhält, bzw. inwieweit dieses überhaupt bei der Bemessung der Besoldung zugrunde gelegt werden kann.
Einen schnelleren Weg, hierzu eine obergerichtliche Aussage zu erhalten, dürfte es nicht geben.
Ich bin momentan noch in der Abwägung, ob die Kinder in Ansehung weiterer Verfahren besser beim Bund oder beim Land aufgehoben sind. Da die VO ja die familienbezogenen Bestandteile betrifft, bin ich mir unsicher, ob ich in diesem Fall der Richtige für § 47 VwGO bin.
Der Normenkontrollantrag setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Antragsbefugnis entsprechend § 47 II S. 1 i.V.m. 42 II VwGO voraus. Man muss also eine individuelle Betroffenheit geltend machen, was dem Ausschluss der Popularklage dient. Nimmt man diese subjektive Hürde im Rahmen der Zulässigkeit, erfolgt im Rahmen der Begründetheit dann eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.
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Habe soeben mal beim NLBV in BS angerufen, da ich Fragen zum Familienergänzungszuschlag habe.
Dort wurde mir gesagt das man die Fragen nicht beantworten kann, da es noch keine Bearbeitungsgrundlage gibt.
Woraufhin ich entgegnete, dass man aber den Antrag doch mittlerweile stellen könne.
Ich zitiere "Sie können den Antrag stellen. Jedoch wird dieser nicht bearbeitet sondern beiseite gelegt, da die Grundlage zur Bearbeitung fehlt."
Mich würde nämlich interessieren ob meine Nachzahlung aus BaWü im Jahr 2023 (Alimentation bis 2022) meinen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag hemmt und zudem ob ich da meine Frau im Juni 24 eine Tätigkeit aufgenommen hat und über die Jahresverdienstgrenze kommt für 2024 Anspruch bis 05/24 oder gar keinen Anspruch auf den Zuschlag habe?
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Hallo zusammen,
mein Dienstherr, eine große Kommune, sieht sich ebenso wie das NLBV außer Stande, mir Fragen bezüglich der FEZVO zu beantworten. Auf Antragstellung möge ich doch bitte noch verzichten. Auch eine Einschätzung zur Zeitschiene ist nicht möglich.
Macht man sich nicht unglaubwürdig, wenn man im Dezember Widerspruch gegen die Besoldung einlegt, aber vorher nicht den Antrag gem. FEZVO gestellt hat. Tatsächlich erwarte ich eine Nachzahlung des FEZ seit Februar 2023.
Und könnte es mir später auf die Füße fallen, wenn ich den Antrag stelle, eigentlich aber die Rechtmäßigkeit der FEZVO sowie der Besoldung generell anzweifele?
Grüße
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Hallo,
der Auszug aus dem verabschiedeten Gesetz s. unten bedeutet dann wohl für ein Paar (beide Teilzeit mit Summe der Stellen >1), dass wir mit zwei Kindern meine Frau mit Kindzuschlag Stufe 1 und ich mit Kindzuschlag Stufe 1 keine Zahlung in Höhe von 1000 € je Kind bekommen werden, sehe ich das richtig ?
„§ 63 a
Sonderzahlung für das Jahr 2024
1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen
für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024
ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000
Euro. 2 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des
Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Grün-
den entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser
Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berück-
sichtigen wären. 3§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend.“
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Hallo,
der Auszug aus dem verabschiedeten Gesetz s. unten bedeutet dann wohl für ein Paar (beide Teilzeit mit Summe der Stellen >1), dass wir mit zwei Kindern meine Frau mit Kindzuschlag Stufe 1 und ich mit Kindzuschlag Stufe 1 keine Zahlung in Höhe von 1000 € je Kind bekommen werden, sehe ich das richtig ?
„§ 63 a
Sonderzahlung für das Jahr 2024
1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen
für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024
ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000
Euro. 2 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des
Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Grün-
den entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser
Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berück-
sichtigen wären. 3§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend.“
Nein, die Kinder werden im Familienzuschlag den Stufen 2 und 3 zugeordnet. Damit besteht auch der Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung je Kind bei demjenigen, bei dem das Kind als erstes oder zweites Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird.
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Moin zusammen,
in Niedersachsen bewegt sich was.....
Ich habe heute die Ablehnung meines Antrages zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages bekommen.
Meine familiäre Situation ist folgende:
Alleinerziehend mit 2 Kindern
Da die Regelung in Niedersachsen im Rahmen einer Verordnung "geregelt" worden ist und nach meiner Auffassung die Alleinerziehenden massiv benachteiligt werden, erwäge ich dagegen gerichtlich vorzugehen.
Ich bitte um das Schwarmwissen der Gleichgesinnten. Insbesondere natürlich von Swen :D
Danke im voraus für Eure Mühe.
Gruss Kirk aus den unendlichen Weiten der Galaxie
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Moin zusammen,
in Niedersachsen bewegt sich was.....
Ich habe heute die Ablehnung meines Antrages zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages bekommen.
...
Wer hat denn den Antrag schon bearbeitet? Meine Kommune sieht sich nicht mal im Stande, Informationen zu geben, geschweige denn einen Antrag zu bearbeiten. Das NLBV in Braunschweig scheinbar auch nicht. Würde mich interessieren, welche Behörde "mutig voran prescht".
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Moin zusammen,
in Niedersachsen bewegt sich was.....
Ich habe heute die Ablehnung meines Antrages zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages bekommen.
Meine familiäre Situation ist folgende:
Alleinerziehend mit 2 Kindern
Da die Regelung in Niedersachsen im Rahmen einer Verordnung "geregelt" worden ist und nach meiner Auffassung die Alleinerziehenden massiv benachteiligt werden, erwäge ich dagegen gerichtlich vorzugehen.
Ich bitte um das Schwarmwissen der Gleichgesinnten. Insbesondere natürlich von Swen :D
Danke im voraus für Eure Mühe.
Gruss Kirk aus den unendlichen Weiten der Galaxie
Wieso wurde abgelehnt? Weil Sie alleinerziehend, also nicht verheiratet, also keine 4-köpfige Familie, als Voraussetzung haben? Die Behörde würde mich ebenfalls interessieren.
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Weil ich nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe.
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Das Schreiben hat das Datum vom 15.10.2024 und kommt von der NLBV aus Aurich.
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Bist Du Mitglied in einer Gewerkschaft, Kirk...?!
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Nein
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Aber Rechtsschutzversicherung.
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Hat hier bereits jemand aus einem Doppelbeamtenhaushalt Erfahrung mit dem kurzfristigen Wechsel des Kindergeldbezugs gemacht?
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Hat hier jemand schon was anderes als eine Ablehnung erhalten?
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Ich habe was anderes als eine Ablehnung bekommen.
"Wird noch nicht bearbeitet!"
??? Mein Dienstherr sieht sich außer Stande, meinen Antrag zu bearbeiten.
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Ich habe für November den FEZ sowie die Nachzahlung für 01.23 bis 10.24 bekommen.
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Ich bin gerade erst auf den FEZ aufmerksam geworden und hielt es anfänglich für Fake-News. Habe jetzt nicht alle 10 Seiten der Kommentare gelesen.
Verstehe ich es richtig, dass der FEZ nur Familien zusteht, bei denen die Eltern der Kinder noch zusammen wohnen bzw. verheiratet sind? Entsprechend lese ich die Anspruchsvorraussetzungen.
Also NICHT für ledige, geschiedene, verwitwerte Mütter und Väter oder solche, die in 2. ehe verheiratet sind?
Wenn ich das richtig interpretiere wäre das eine Diskriminierung aller oben genannten
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Ich bin gerade erst auf den FEZ aufmerksam geworden und hielt es anfänglich für Fake-News. Habe jetzt nicht alle 10 Seiten der Kommentare gelesen.
Verstehe ich es richtig, dass der FEZ nur Familien zusteht, bei denen die Eltern der Kinder noch zusammen wohnen bzw. verheiratet sind? Entsprechend lese ich die Anspruchsvorraussetzungen.
Also NICHT für ledige, geschiedene, verwitwerte Mütter und Väter oder solche, die in 2. Ehe verheiratet sind?
Wenn ich das richtig interpretiere wäre das eine Diskriminierung aller oben Genannten.
Mir stellt sich nun die Frage, wie ich weiter vorgehen kann. Hat jemand einen Tipp? Als alleinerziehende Beamtin mit 3 Kindern geht es um ca. 12.000€ für die Zeit seit 01.01.2023
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Ich habe für November den FEZ sowie die Nachzahlung für 01.23 bis 10.24 bekommen.
Es lebt! Danke. Ich warte also Nächsten Freitag ab.
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Ich bin gerade erst auf den FEZ aufmerksam geworden und hielt es anfänglich für Fake-News. Habe jetzt nicht alle 10 Seiten der Kommentare gelesen.
Verstehe ich es richtig, dass der FEZ nur Familien zusteht, bei denen die Eltern der Kinder noch zusammen wohnen bzw. verheiratet sind? Entsprechend lese ich die Anspruchsvorraussetzungen.
Also NICHT für ledige, geschiedene, verwitwerte Mütter und Väter oder solche, die in 2. Ehe verheiratet sind?
Wenn ich das richtig interpretiere wäre das eine Diskriminierung aller oben Genannten.
Mir stellt sich nun die Frage, wie ich weiter vorgehen kann. Hat jemand einen Tipp? Als alleinerziehende Beamtin mit 3 Kindern geht es um ca. 12.000€ für die Zeit seit 01.01.2023
Als Alleinerziehende bekommst Du leider eine Absage. Ich habe das schon rechtlich prüfen lassen. Aber versuch Dein Glück. In NDS weiß man ja nie.
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ZiSo1976, als Alleinerziehende frisst Dir kein Partner die Haare vom Kopf. So sarkastisch muss man sich wohl ausdrücken.
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Also ich habe nun eine Ablehnung bekommen, nachdem ich im August telefonisch die Antwort bekam "Ich wäre Zuschlagsberechtigt".
Nun wurden die Zulagen (alleine die Vollzugszulage mit 180 Euro disqualifiziert mich, bei einem möglichen FEZ von 102 Euro) natürlich mit angerechnet, und siehe da, es gibt für mich keinen FEZ. Bin verheiratet mit 3 Kindern.
M.E. ist das Ganze wieder ein Fake-Versuch der Landesregierung, sich zu einer amtsangemessen Besoldung zu schummeln. Zumindest in den unteren Besoldungsstufen dürften Polizei und Justiz wegen der Vollzugszulage wenig Hoffnung haben.
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Die Zulagen mit einzubeziehen ist ja auch ein mieser Schritt. Die gibt es ja wiederum auch nur, um die Grundbesoldung nicht erhöhen zu müssen bzw. um weitere Abstufungen zwischen den Ämtern zu erzeugen. Dass das dann ein Nachteil in Bezug auf den FEZ ist, ist frech. Vorallem ist die Begründung, dass Zulagen schon den Lebensstandard über die aA erhöhen... Die GEW sucht aber nach genau solchen Ablehnungen, um den Rechtsschutz einer Klage zu überprüfen.
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Es ist doch auf jeden Fall jeder mit Kindern irgendwie betroffen, wann zieht denn mal endlich jemand 47 VwGO?!