Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: JS23 am 20.04.2024 07:40
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Hallo, in meinem Arbeitsvertrag finde ich leider keine genaue Antwort für mein Anliegen.
Mein Arbeitgeber plant die Dienstpläne immer für einen längeren Zeitraum voraus. Bei uns gibt es häufig spontane Änderungen des Dienstplans (Arbeit in Kita > Krankheit Mitarbeiter usw.)
Wie viel Vorlaufzeit hat mein Arbeitgeber um Änderungen an meiner Dienstzeit vorzunehmen, bevor mein nächster geplanter Dienst ansteht?
Ich bin kein Unmensch und springe gerne ein, aber man hat auch mal als Arbeitnehmer Pläne in seiner Freizeit.
Danke im voraus für eine Antwort.
Viele Grüße
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Ich habe 4 Tage Vorlauf als gerichtlich stets akzeptiert im Hinterkopf.
Wenn kurzfristig Personal wegen Krankheit benötigt wird, dann kann der AG dieses Problem durch Bereitschaftsdienste abfangen.
Normalerweise wird so etwas in der DV geregelt.
Eine Weigerung bei kurzfristigeren Änderungen kann aber als Arbeitsverweigerung angesehen werde, z.b. es gibt Bereitschaftsdienste und die Fallen ebenfalls aus und der Schaden für den AG ist groß genug.
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Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.
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Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.
Gewagte These, hast du Gerichtsurteile die das bestätigen?
Ich denke es kommt grundsätzlich auch hier auf den Einzelfall an.
Wenn der AG Bereitschaftsdienste etc. vorgesehen hat, alos kein OrgaVersagen vorliegt, aber dein Einsatz trotzdem notwendig ist, dann dürfte das Eis sehr dünn werden.
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Von Bereitschaft lese ich in der Ausgangsfrage nichts.
Wenn Bereitschaft vorläge, sieht es natürlich komplett anders aus.
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Auch wenn da nichts von Bereitschaft steht, würde ich gerne was handfestes in Form von Urteilen lesen, die deine These bestätigen.
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Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.
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Danke für die Antworten!
Bei uns gibt es keinen Bereitschaftsdienst.
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Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.
Wie gesagt ist eine Dienstplan änderbar und diese Änderung unterliegt ebenfalls dem Direktionsrecht.
Und 4 Tage scheinen die Gerichte als ausreichenden Vorlauf anzusehen.
Also so einfach sich 100 prozentig darauf verlassen scheint man sich da nicht zu können.
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Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.
Gewagte These, hast du Gerichtsurteile die das bestätigen?
Ich denke es kommt grundsätzlich auch hier auf den Einzelfall an.
Wenn der AG Bereitschaftsdienste etc. vorgesehen hat, alos kein OrgaVersagen vorliegt, aber dein Einsatz trotzdem notwendig ist, dann dürfte das Eis sehr dünn werden.
Die Gerichtsurteile gibt es und in denen wird mit dem Teilzeit und Befristungsgesetz argumentiert bzw. in solchen Fällen angewendet.
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 12 Arbeit auf Abruf
(3) ….Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
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Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.
Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.
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das mit billigem Ermessen ist korrekt.
Und das Direktionsrecht ist mit Veröffentlichung des Dienstplanes auch erst einmal verbraucht. Ab hier ist es m. W. n. vom Einzelfall abhängig, welche Gründe zu einer Änderung berechtigen.
Das mit den 4 Tagen Vorlauf stimmt ebenfalls. Die Hürde diese zu unterschreiten ist recht hoch, gibt es m. W. n. lediglich das Urteil des AG Berlin zu. Aber alleine der Gesetzestext aus dem TzBfG zeigt ja, dass die Hürde für ein Unterschreiten der 4 Tage schon ein Notfall o. ä. sein muss und kein Organisationsversagen des AG.
Ein Hebel für den TE könnte sein, dass zumindest ein BR (wahrscheinlich auch ein PR?) sowohl bei Dienstplänen als auch bei Änderungen derselben in der Mitbestimmung ist und diese bei wiederholten kurzfristigen Änderungswünschen verweigern könnte. Das wäre aus meiner Sicht zunächst der beste Weg.
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Ein Dienstplan muss 4 Tage im Voraus bekannt gegeben werden. (Az. 28 Ca 10243/12 AG Berlin).
Aber wenn er erlassen wurde gilt "Ein Dienstplan ist iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann „aufgestellt“, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird." So nachzulesen im AZR 130/22 BAG.
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Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.
Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.
Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?
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Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.
Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.
Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?
Anders gefragt, zahlt der AG den Schaden der mir dadurch entsteht? Den Kurzurlaub der gebucht ist? oder die Konzerttickets mit Hotel und Flug?
Solche Änderungen gehen nur mit Zustimmung des AN.
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Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.
Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.
Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?
Anders gefragt, zahlt der AG den Schaden der mir dadurch entsteht? Den Kurzurlaub der gebucht ist? oder die Konzerttickets mit Hotel und Flug?
Solche Änderungen gehen nur mit Zustimmung des AN.
Das beantwortet nicht die Frage und ja, ich kenne es so, dass er es zahlen muss, habe aber keine Urteile zur Hand.
Also gehe ich davon aus, dass es keine Urteile gibt, die das klarstellen.
Zweites krasseres Szenario:
Dienstplan ist aufgestellt, es gibt auch ein ausreichenden Bereitschaftsdienst, der kurzfristige Ausfälle auffangen soll.
Leider fallen die AN und der Bereitschaftsdienst aus, der AG stellt kurzfristig (also unter 4 Tage) einen neuen Dienstplan aus, damit Gefahr für Leib und Leben abgewendet wird.
Kann man da sich auch darauf als AN zurückziehen zu sagen, geht mich nichts an?
Gibt es hierzu Urteile? Das man immer, egal was Sache ist, den neuen DP ignorieren darf?
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Nein, man darf natürlich nicht in jedem Fall eine kurzfristige Dienstplanänderung ignorieren.
In objektiven unvorhersehbaren Notfällen ist eine kurzfristigere Änderung zulässig. Das dürfte auf dein geschildertes Beispiel zutreffen. Der AG hat anscheinend ausreichend Vorsorge getroffen, aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen reichte diese Vorsorge nicht aus und es besteht ein nicht wiedergutzumachendes Risiko für Leib und Leben.
Aber auch da wäre aus meiner Sicht billiges Ermessen zu beachten. Wenn der AN ein Kleinkind zu betreuen hat, ihn eine anderweitige Betreuung so kurzfristig nicht möglich ist wird das ganze wieder spannend.
In diese Richtung gingen die Inhalte in meinem KBW-Seminar zu Dienstplänen sinngemäß.
Bzgl. Schadensersatz würde ich das wie MoinMoin sehen. Der Weg wäre vermutlich die ggf. rechtswidrige Ausübung des Direktionsrechts des AG per vorläufigem Rechtsschutz gerichtlich prüfen zu lassen.